Seit dem Jahr 2016 gibt es in der EU das Recht auf ein sogenanntes "Basiskonto". Es handelt sich dabei um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. Zu diesen zählen die wichtigsten Zahlungsdienstleistungen, wie etwa die Einzahlung eines Geldbetrages auf das Zahlungskonto, Bargeldbehebungen (am Schalter und an Geldautomaten) sowie die Ausführung von gewissen Zahlungsvorgängen, wie zB Online-Zahlungen, Überweisungen inklusive Daueraufträgen und Zahlungen mit Zahlungskarten.
Ein Kreditinstitut hat gegenüber dem Verbraucher ein Ablehnungsrecht für den Antrag auf das Basiskonto, wenn der Verbraucher bereits ein Zahlungskonto hat und er auch tatsächlich alle gesetzlich vorgesehenen, und in der Praxis wichtigen, Zahlungsdienste nutzen kann. Dazu zählen zB alle zur Führung eines Zahlungskonto erforderlichen Dienstleistungen, wie Einzahlungen und Barabhebungen, Lastschriften und Überweisungen, sowie Zahlungen mit Zahlungskarte, etc.
Der OGH hält in seiner Entscheidung explizit fest, dass ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Basiskonto dann nicht ablehnen darf, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche gesetzlich genannten Dienste nutzen kann. Diese Nutzungsmöglichkeit besteht etwa nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist. Wenn sich eine Bank daher eine Ablehnung schon allein für den Fall vorbehält, dass ein anderes Zahlungskonto in Österreich besteht, ist dies unzulässig.
In Österreich darf überdies nach dem VZKG für ein Basiskonto maximal 80,- Euro pro Jahr verrechnet werden, bei besonders schutzwürdigen Personen (z. B. Pensionisten) überhaupt nur 40,- Euro pro Jahr. Durch ein Pauschalentgelt im Ausmaß dieser Höchstgrenzen werden alle im VZKG genannten Dienste abgegolten, ebenso wie alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) im Zusammenhang mit diesen Diensten erfüllt werden müssen.
Zu den genannten Diensten zählen etwa auch Bargeldabhebungen mittels Bankkarte. Muss die Karte ohne Verschulden des Verbrauchers neu ausgestellt werden, wie etwa im Fall einer Namensänderung, dann handelt es sich um eine zur Nutzung des Kontos unbedingt erforderliche Nebenleistung. Über die Entgelthöchstgrenze hinausgehende Kosten dürfen in diesem Zusammenhang daher nicht verrechnet werden. Ebenso dürfen die Höchstgrenzen nicht überschritten werden, wenn ein Kreditinstitut entsprechend seiner gesetzlichen Informationsverpflichtung einen Verbraucher davon verständigt, dass ein Zahlungsauftrag nicht durchgeführt werden konnte.
OGH 24.01.2019, 9 Ob 76/18v
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien