Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums gegen mehrere Klauseln der MediClass Gesundheitsclub GmbH geklagt. MediClass ist eine private vorsorgemedizinische Einrichtung, die Zugang zu Privatärzten gegen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag anbietet.
Von 14 abgemahnten Klauseln wurde bereits vor Klagseinbringung zu 9 Klauseln eine Unterlassungserklärung von MediClass abgegeben.
Klausel 3: Das Mitglied stimmt daher zu, dass im Rahmen des ersten Besuchs ein Foto gemacht und zu Verwaltungszwecken elektronisch verarbeitet wird.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Klausel ist nicht darauf abzustellen, ob es andere Rechtfertigungsgründe des Art 6 Abs 1 DSGVO für die Verarbeitung der Daten geben kann. Diese werden laut HG Wien in den AGB oder in den Datenschutzerklärungen nicht dargestellt.
Die Anforderung an eine datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung richtet sich nach Art 4 Z 11 sowie Art 7 Abs 2 DSGVO und setzt - wie auch schon vom EuGH zu Planet 49 (C-673/17) ausgeführt - ein aktives Verhalten des Betroffenen voraus. Das HG Wien stellt folglich fest, "dass eine in einem Absatz der AGB enthaltene Klausel wie die gegenständlich nicht die Kriterien einer freiwilligen Einwilligung erfüllt." Die Klausel verletzt Art 5 DSGVO und ist daher nichtig.
Klausel 6: Das Mitglied bestätigt, dass es bei Anmeldung von Anschlussmitgliedschaften berechtigt ist, die erforderlichen Daten des Partners/Kindes anzugeben.
Die Klausel ist gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG unzulässig, weil sie dem Verbraucher die Tatsachenbestätigung auferlegt, über eine Einwilligung für die Datenweitergabe zu verfügen. Weiters geht aus der Klausel nicht hervor, wer schließlich das Entgelt schuldet. Ebenfalls widersprechen die AGB sich auch bei der Frage, ob ein selbstständiger Vertrag zustande kommt, oder ob diese "Partner/Kinder" nur abgeleitete Recht geltend machen können.
Klausel 9: Mediclass übernimmt keinerlei Haftung für allfällige im Rahmen der Leistungserbringung durch die Ärzte entstehenden Schäden. Die Ärzte werden nicht als Gehilfen von Mediclass tätig, sondern erbringen ihre Leistungen aufgrund von jeweils individuellen mit dem Mitglied abgeschlossenen Behandlungsverträgen.
Hierbei war vom HG Wien zu beurteilen, ob MediClass Ärzte für vertragliche Verpflichtungen einsetzt, denn wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes (§ 1313a ABGB).
Gerade bei der Zurechnung selbstständiger Unternehmer kommt es besonders auf den konkreten Inhalt des Vertrags und die dabei übernommenen Sorgfaltspflichten an. MediClass betreibt eine vorsorgemedizinische Einrichtung und bietet Mitgliedern einen einfachen und günstigen Zugang zu Privatärzten, einmal pro Jahr eine Vorsorgeuntersuchen sowie die Einreichung von Rechnungen bei der Krankenkasse. Das HG Wien sieht hier keine klare Trennung der Sphären zwischen MediClass und den "eingemieteten" Ärzten.
Im Ergebnis beurteilt das HG Wien den in der Klausel normierten vollumfänglichen Haftungsausschluss als unzulässigen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG iVm § 1315 ABGB.
Klausel 10: Im Übrigen wird die Schadenersatzpflicht von Mediclass - soweit gesetzlich zulässig - auf das Ausmaß der von dem Mitglied insgesamt während eines Jahres geleisteten Zahlungen aufgrund der Mitgliedschaft beim Mediclass - Gesundheitsclub beschränkt.
Die Klausel wurde vom HG Wien gemäß § 879 Abs 3 ABGB für unzulässig beurteilt. Die Abweichung vom dispositiven Recht kann schon dann gröblich benachteiligend sein, wenn hierfür eine sachliche Rechtfertigung fehlt. Die Beschränkung der Haftung auf die Höhe der von einem Verbraucher während eines Jahres geleisteten Zahlungen verstößt ebenso gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Gleichzeitig liegt auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor, weil für den Verbraucher nicht nachvollziehbar ist, wann der Ausschluss der in der Klausel normierten Haftungseinschränkung "soweit gesetzlich möglich" greift. Die Klausel ist unklar formuliert und folglich unzulässig.
Klausel 12: In diesen allgemeinen Vertragsbedingungen sind sämtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Mediclass Gesundheitsclub abschließend geregelt. Änderungen oder Abweichungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Nach § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Bestimmung soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine AGB-Klausel in Abrede stellt. Hier wurde vom HG Wien ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG festgestellt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 5.12.2019, 58 Cg 29/19a
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien