Zum Inhalt

VKI: Einigung auch mit SplashLine - Ende für Alko-Werbung

Auch der Marktführer der Maturareiseveranstalter verzichtet auf Alkoholwerbung.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die beiden großen Anbieter von Maturareisen - SplashLine und DocLX - im Auftrag des Konsumentenschutz-ministeriums geklagt, die Bewerbung von Maturareisen durch besondere Hervorstellung des "rund um die Uhr" zur Verfügung stehenden "Markenalkohols" zu unterlassen. Heute hat sich der VKI auch mit SplashLine im Rahmen der ersten gerichtlichen Verhandlung darauf einigen können, dass diese Form der Werbung künftig unterlassen wird. Mitte Jänner 2012 hatte sich bereits DocLX dazu bereit gefunden. Die Werbung für die Maturareisen 2013 (ab Herbst 2012) sollte daher ohne die Betonung des hemmungslosen Alkoholgenusses auskommen.

Heute fand am Handelsgericht Wien die erste mündliche Verhandlung in der Verbandsklage des VKI gegen SplashLine statt. SplashLine verpflichtete sich, die dem Gericht vorliegende aggressive Werbung für harte Alkoholika bei der Bewerbung von Maturareisen gegenüber Jugendlichen zu unterlassen.

Damit folgt der Marktführer SplashLine der Linie seines größten Konkurrenten DocLX. DocLX hatte sich bereits im Jänner 2012 ähnlich verpflichtet.

"Es ist erfreulich, dass es dem VKI durch die Verbandsklagen gelungen ist, die beiden großen Anbieter von Maturareisen zum Ausstieg aus einer Marketing-Spirale der massiven Bewerbung von harten Alkoholika zu bewegen. Beide Anbieter haben in den Gesprächen mit dem VKI betont, dass sie der Überzeugung sind, Ihre Maturareisen auch ohne aggressive Alkoholwerbung an die Jugendlichen zu bringen," resümiert Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Die Werbung für die Maturareisen 2013 - diese beginnt im Herbst 2012 - wird daher ohne aggressive Alkoholwerbung auskommen.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

Der Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (VSV) hatte die Energie Klagenfurt GmbH auf Unterlassung der Verrechnung einer Gemeindebenützungsabgabe geklagt. Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage inhaltlich ab, bestätigte aber die Aktivlegitimation der klagenden Partei gestützt auf die (von Österreich nicht umgesetzte) EU-Verbandsklagen-Richtlinie. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Fumy – The Private Circle GmbH wegen sechs unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern für die Nutzung des über die Website „zupfdi.at“ betriebenen Abmahnservices bei behaupteten Besitzstörungen durch Kfz geklagt. Betreffend drei dieser Klauseln war bereits am 5.12.2023 ein Teilanerkenntnisurteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) ergangen. Nunmehr erkannte das HG Wien in seinem Endurteil auch die drei übrigen Klauseln für rechtswidrig. Das Endurteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang