Zum Inhalt

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Im Ausgangsverfahren hat der OGH eine einstweilige Verfügung gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH erlassen. Die Antragsgegnerin in diesem Verfahren hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer:innen versandte. Zusammengefasst ist das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form (insbesondere deshalb) unzulässig, weil es gegen das anwaltliche Vertretungsmonopol (§ 8 RAO) verstößt. Die vermeintliche Einräumung von Mitbesitz an der Liegenschaft an „Zupf di“ wurde als sachenrechtlich unzulässig beurteilt. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier

In einem unabhängig davon geführten Verbandsverfahren gegen die Fumy – The Private Circle GmbH (vormals Mutter-, nunmehr Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin des OGH-Verfahrens) wurde die Fumy vom HG Wien (29 Cg 7/23h) - mittlerweile rechtskräftig - zur Unterlassung von sechs Klauseln, ebenfalls betreffend das Geschäftsmodell „Zupf di“, verurteilt. Nähere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier.  Mittlerweile scheint im Impressum von zupfdi.at die ZD Legaltech Solutions Ltd auf.

Ungeachtet der laufenden Umstrukturierungen innerhalb der „Zupf di“-Unternehmensgruppe ergibt sich aus der OGH-Entscheidung zu 4 Ob 5/24z, dass Personen, die an „Zupf di“ gezahlt haben, nach Rechtsauffassung des VKI (zumindest teilweise) Rückforderungsansprüche gegen „Zupf di“ haben. Von den „Besitzschützern“ wurden regelmäßig EUR 399,- pro Vorfall von den (vermeintlichen) Falschparker:innen verlangt. Dies übersteigt den angemessenen Kostenersatz für ein einfaches Aufforderungsschreiben erheblich. Jedenfalls in Bezug auf diese Differenz besteht nach Einschätzung des VKI ein Rückforderungsanspruch für betroffene Verbraucher:innen.

Als Rechtsgrundlagen für diese Rückforderung kommt ein Schadenersatzanspruch aufgrund der Verwendung einer aggressiven/irreführenden Geschäftspraktik gem § 16 Abs 1 UWG in Betracht. Aus Sicht des VKI ist die Vorgangsweise von „Zupf di“ als aggressive Geschäftspraktik (§ 1a UWG) zu qualifizieren, weil Marktteilnehmer:innen (die vermeintlichen Störer:innen) durch unzulässige Beeinflussung und Drohungen dazu genötigt werden, Entgelte an „Zupf di“ zu bezahlen, die nicht berechtigt sind, nämlich weder dem Grunde nach noch der Höhe nach. Insoweit „Zupf di“ den vermeintlichen Sörer:innen wesentliche Informationen vorenthält bzw auf unzutreffende Weise darstellt, um diese zu einer geschäftlichen Entscheidung, nämlich der Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie der Zahlung des geforderten Geldbetrages, zu verleiten, liegt auch eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 Abs 4 UWG vor.

Alternativ können mit „Zupf di“ geschlossene Vergleiche nach Auffassung des VKI wegen des von den „Besitzschützern“ veranlassten Irrtums angefochten (§ 871 ABGB) und die gezahlten Beträge bereicherungsrechtlich (zumindest teilweise) rückgefordert werden (§§ 877, 1437 ABGB). Sowohl der Irrtum über die tatsächlich nicht gegebene Verfügungsbefugnis von „Zupf di“ (sachenrechtlich unwirksame Übertragung von Mitbesitz an den Liegenschaften) als auch der Irrtum über das Bestehen eines wirksamen Anspruchs stellt nach Auffassung des VKI einen wesentlichen Geschäftsirrtum dar und berechtigt betroffene Verbraucher:innen daher zur Anfechtung der Vergleichsvereinbarung. 

Soweit ersichtlich existiert zu diesen Fragen noch keine (veröffentlichte) Rechtsprechung. Um die Rechtslage für Verbraucher:innen gerichtlich klären zu lassen, strebt der VKI Musterprozesse gegen die „Zupf di“-Betreiber an.

 

OGH, 25.01.2024, 4 Ob 5/24z 

HG Wien, 29.02.2024, 29 Cg 7/23h (rechtskräftig) 

 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang