Zum Inhalt

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – das Sanitätsfachgeschäft Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Davon umfasst sind ua Klauseln über zu weitreichende Haftungsfreizeichnungen, über Verzugszinsen sowie Mahnspesen oder eine unzulässige Gerichtsstandvereinbarung. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz und auch des ABGB verstoßen, wurde die Sanag Health Care GmbH abgemahnt. Diese hat zu allen Klauseln am 09.04.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

 

Zu folgenden Klauseln hat die Sanag Health Care GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

  1. Durch Zweckentfremden bzw. falschen Gebrauch erlöscht die Produkthaftung des Vermieters und die dadurch anfallenden Kosten werden zur Gänze dem Mieter in Rechnung gestellt. 
     
  2. Der Mieter haftet in vollen Umfang für das Leihgerät. Kaputte, oder beschädigte Leihgeräte, sowie fehlende Teile werden dem Mieter zur Gänze in Rechnung gestellt.
     
  3. Das Leihgerät muss nach Beendigung des Mietvertrages in gereinigtem Zustand retourniert werden. Für ungereinigte Leihgeräte ist, falls nicht anderes vereinbart, eine Reinigungsgebühr von € 20,00 zu entrichten.
     
  4. […] Bei der Zahlungsart Bezahlung mit Erlagschein werden pro Rechnung eine Bearbeitungsgebühr von € 3,00 verrechnet.
     
  5. Das Leihgerät wird bei einem Zahlungsverzug von 2 Monaten zur Gänze zuzüglich Mahnkosten und Verzugszinsen (basierend auf einen Verzugszinssatz von 12% p.a.) in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für anfallende Kosten bei einer notwendigen Eintreibung.
     
  6. Gerichtsstand Wien.
     
  7. Mit seiner Unterschrift ist der Mieter mit den Vertragsbestimmungen einverstanden.
     
  8. Das Leihgerät wurde mir vorgeführt und erklärt.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang