Zum Inhalt

Konzert / Ö-Ticket
Bild: bogubogu / shutterstock

VKI: Unzulässige Servicegebühr bei Ö-Ticket

OLG Wien bestätigt: Gebühren bei Veranstaltungstickets ohne erkennbare Leistung sind gesetzwidrig.

Im März letzten Jahres hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö‑Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln. Nachdem bereits das Handelsgericht (HG) Wien die vom VKI beanstandeten Regelungen zur Servicegebühr für unzulässig erklärt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Wien jetzt die Gesetzwidrigkeit der Klauseln. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auf der Homepage, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf der Buchungsmaske bei Ö-Ticket befinden sich Textpassagen, welche die Verrechnung einer „Servicegebühr“ regeln. Das OLG Wien beurteilte diese Bestimmungen, wie schon zuvor das HG Wien, als intransparent und gröblich benachteiligend, weil sie die Verbraucher:innen im Unklaren lassen, welche konkreten Leistungen für die Servicegebühr tatsächlich erbracht werden und welche Rechte die Kund:innen im Gegenzug haben. Die Kund:innen müssen aber erkennen können, welche Serviceleistungen in diesem Zusammenhang erbracht werden, da sie sonst auch nicht beurteilen können, ob diese Leistungen vom Unternehmen ordnungsgemäß erbracht wurden.

Zudem blieb bei der Servicegebühr unklar, ob sie einmal pro Kauf oder gesondert je Ticket anfällt. Für das OLG Wien genügte es nicht, dass die Kund:innen die Möglichkeit haben, über einen Hyperlink die konkrete Höhe der jeweils anfallenden Servicegebühr zu erfahren. Denn unmittelbar im Zusammenhang mit der Klausel konnte von den Gerichten kein aufklärender Hinweis festgestellt werden.

Eine ebenfalls vom OLG Wien verworfene Klausel regelte, dass angefallene „Service-, Versand- und Sorgenfreigebühren“ im Falle einer Veranstaltungsabsage nicht zurückerstattet werden. Das OLG erkannte diese Klausel ebenfalls als unzulässig, weil im Regelfall kein Verschulden der Kund:innen an einer Veranstaltungsabsage vorliegt, und der vermittelnde Online-Plattformbetreiber als Makler anzusehen ist.

OLG Wien, 27.02.2024, 5 R 190/23g

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

Lesen Sie mehr.

HG Wien, 16.10.2023 20 Cg 11/23f

Anmerkung:

In einem von der Bundesarbeitskammer geführten Parallelverfahren erging mittlerweile eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.04.2024 9 Ob 34/24a). 

Update: Mittlerweile hat der OGH die Klauseln zur Servicegebühr als zulässig beurteilt.

Zur OGH-Entscheidung: https://verbraucherrecht.at/oeticket-ogh 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Der VKI ist – im Auftrag des Sozialministeriums – mit einer Verbandsklage gegen 17 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines AG vorgegangen. Das OLG Wien hat diese Entscheidung bestätigt.

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für Konsumenteninformation Klage gegen die Iglo Austria GmbH ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war.

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Notino Deutschland und Österreich GmbH, die unter www.notino.at einen Versandhandel betreibt. Grund für die Klage war unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen unzulässigerweise aktiv das Kästchen „Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten“, anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang