Auf der Homepage, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf der Buchungsmaske bei Ö-Ticket befinden sich Textpassagen, welche die Verrechnung einer „Servicegebühr“ regeln. Das OLG Wien beurteilte diese Bestimmungen, wie schon zuvor das HG Wien, als intransparent und gröblich benachteiligend, weil sie die Verbraucher:innen im Unklaren lassen, welche konkreten Leistungen für die Servicegebühr tatsächlich erbracht werden und welche Rechte die Kund:innen im Gegenzug haben. Die Kund:innen müssen aber erkennen können, welche Serviceleistungen in diesem Zusammenhang erbracht werden, da sie sonst auch nicht beurteilen können, ob diese Leistungen vom Unternehmen ordnungsgemäß erbracht wurden.
Zudem blieb bei der Servicegebühr unklar, ob sie einmal pro Kauf oder gesondert je Ticket anfällt. Für das OLG Wien genügte es nicht, dass die Kund:innen die Möglichkeit haben, über einen Hyperlink die konkrete Höhe der jeweils anfallenden Servicegebühr zu erfahren. Denn unmittelbar im Zusammenhang mit der Klausel konnte von den Gerichten kein aufklärender Hinweis festgestellt werden.
Eine ebenfalls vom OLG Wien verworfene Klausel regelte, dass angefallene „Service-, Versand- und Sorgenfreigebühren“ im Falle einer Veranstaltungsabsage nicht zurückerstattet werden. Das OLG erkannte diese Klausel ebenfalls als unzulässig, weil im Regelfall kein Verschulden der Kund:innen an einer Veranstaltungsabsage vorliegt, und der vermittelnde Online-Plattformbetreiber als Makler anzusehen ist.
OLG Wien, 27.02.2024, 5 R 190/23g
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien
HG Wien, 16.10.2023 20 Cg 11/23f
Anmerkung:
In einem von der Bundesarbeitskammer geführten Parallelverfahren erging mittlerweile eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.04.2024 9 Ob 34/24a).