Zum Inhalt

OLG Wien: Rechtsschutzversicherer muss Streit um Fremdwährungskredit decken

Das OLG Wien stellt klar, dass bei Rechtsstreitigkeiten über eine mögliche Fehlberatung bei Fremdwährungskrediten der Spekulationsausschluss nicht zur Anwendung kommt.

Der Kreditnehmer hatte für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung zu einem Fremdwährungskredit (mit Immofinanz-Aktien als Tilgungsträger; Zweck: Erwerb eines Reihenhaus-Genossenschaftsanteils) um Rechtsschutzdeckung bei der ARAG SE Direktion für Österreich angesucht. Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich dafür ua auf den Spekulationsausschluss in Art 7 ARB 2003 (Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäfte).

Der - im Auftrag des Sozialministeriums - vom VKI eingebrachten Deckungsklage war in erster Instanz vom HG Wien stattgegeben worden

Das nunmehr vorliegende Urteil des OLG Wien verwirft die dagegen erhobene Berufung der ARAG und bestätigt ihre Deckungspflicht: Der Spekulationsausschluss sei nur auf Geschäfte anzuwenden, die zu reinen Spekulationszwecken geschlossen werden, nicht aber in Fällen, wo - wie hier - der Zweck der Finanzierungskonstruktion in der möglichst kostengünstigen Finanzierung von Wohnraumbeschaffung besteht. Auch der Ausschlussgrund fehlender Erfolgsaussichten sei nicht verwirklicht, weil die vom Kreditnehmer gegen die Bank beabsichtigte Rechtsverfolgung weder "offenbar aussichtslos" noch offenkundig verjährt sei.

Vor kurzem hatte auch das BGHS Wien ähnlich entschieden und eine Deckungspflicht der ARAG bejaht. Auch bei Fehlberatungen iZm dem Erwerb von Beteiligungen an Geschlossenen Fonds wurde die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers bislang in mehreren unterinstanzlichen Entscheidungen des HG Wien bejaht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 28.7.2014). Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

OLG Wien 30.6.2014, 3 R 96/13d
Volltextservice
Klagsvertreter: Benedikt Wallner Rechtsanwälte GmbH

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang