Unzulässige Geschäftspraktik (§ 28a KSchG)
Vor dem 1.2.2020 sahen die ABB kein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten vor. Im Juli 2020 versandte die Beklagte Kündigungsschreiben an rund Bausparer:innen, die die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen (sog Zuteilungsreife) erfüllt und dieses seit über zehn Jahren nicht in Anspruch genommen hatten. Die Beklagte kündigte die Bausparverträge vor der Zuteilung eines Bauspardarlehens, für den Fall, dass die Kund:innen nicht innerhalb einer gesetzten Frist einen Antrag auf Zuteilung des Bauspardarlehens stellen.
Aktivlegitimation der Klägerin nach § 28a KSchG
Die Klagebefugnis ist nach § 28a Abs 1 KSchG bereits gegeben, wenn die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt. Die Gesetzesmaterialien zur Einführung von § 28a Abs 1 KSchG (damals noch ohne Verbraucherkredite) verweisen darauf, dass damit die Unterlassungsklagen-RL 98/27/EG umgesetzt wird und Lücken im Handlungsrahmen der Verbraucherschutzorganisationen geschlossen werden sollen (ErläutRV 1998 BlgNR 20. GP 19). Es ist nicht ein bereits erfolgter Abschluss eines Verbrauchervertrags erforderlich, sondern es können auch bei der Anbahnung von Verbrauchergeschäften gesetzte Verstöße Gegenstand einer Verbandsklage sein.
Das Schreiben der Beklagten setzt den Adressaten eine Frist, um Bauspardarlehen bei der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Bauspardarlehen können (spätestens) nach Zuteilung durch die Beklagte und ihrem Abruf durch die Bausparer Verbraucherkredite sein. Der für die Aktivlegitimation der Klägerin erforderliche bloße Zusammenhang des Schreibens mit Verbraucherkrediten iSd § 28a KSchG liegt also jedenfalls vor. Die Klägerin ist daher aktivlegitimiert, gegen die beanstandete Geschäftspraxis vorzugehen.
Verstoß gegen gesetzliche Ge- und Verbote
Nach stRsp des OGH liegt eine über Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zu verbietende Geschäftspraxis vor, wenn erstens bei objektiver Beurteilung das anzuwendende Recht das vom Unternehmer gewünschte Ergebnis nicht trägt („Untauglichkeit des Rechtsgrundes“). Zweitens muss der Unternehmer die objektiv untaugliche Rechtsgrundlage aktiv gegenüber den Verbrauchern vertreten, und diesen gegenüber somit den objektiv falschen Eindruck erwecken, sein Verhalten entspreche der Rechtsvorschrift.
Zwar ist, wie die Beklagte aufzeigt, eine bloße Verletzung der Vertragstreue dafür nicht ausreichend, weil es sich um kein gesetzliches Ge- oder Verbot, sondern ein Rechtsprinzip handelt. Es genügt jedoch, wenn der Unternehmer den Verbrauchern durch Vorschiebung nicht tauglicher Rechtsgründe zu einem bestimmten Verhalten veranlasst. Nach dieser Entscheidung begründet also schon die systematische Ankündigung eines künftigen Verhaltens, das keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage hat, einen ausreichend bestimmten Gesetzesverstoß (6 Ob 228/16x [Pkt 2.1]).
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte sich gegenüber Verbrauchern auf ein ihr weder nach Gesetz noch Vertrag zustehendes Kündigungsrecht berufe. Sie macht damit einen – hinreichend dargelegten – Eingriff in die Rechtssphäre der Bausparer iSd § 1 Abs 2 BSpG geltend. Die Voraussetzungen für eine (inhaltliche) Prüfung dieser Behauptungen im Verbandsprozess sind daher gegeben.
Bestehen eines Kündigungsrechts
Im vorliegenden Kontext von besonderem Interesse ist die Frage, welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Bausparer trotz Zuteilungsreife keine Zuteilung eines Bauspardarlehens beantragt. Von der konkreten Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Gewährung eines Darlehens hängt die Lösung ab, ob dieser – abhängig oder unabhängig von der Fortsetzung des Bausparverhältnisses – zeitlich begrenzt ist oder zumindest gekündigt werden kann.
Die entsprechenden ABB fehlen. Ohne den konkreten Vertragsinhalt zu kennen, kann nicht beantwortet werden, ob und unter welchen Bedingungen die Beklagte die Bausparverträge der angeschriebenen Kunden kündigen durfte. Das Verfahren wurde an das Erstgericht zurückverwiesen.
Klauseln aus den ABB 2020
Klauseln 1 und 2 (§ 8 Abs 3 Satz 1 und 2 der ABB):
„Die gekündigten Guthaben werden in der Regel zum jeweiligen Monatsletzten ausgezahlt [Klausel 1]. Reichen die flüssigen Mittel nicht aus, werden die gekündigten Beträge in der Reihenfolge der Kündigung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ausgezahlt [Klausel 2].“
Die beiden Sätze sind nicht als zwei eigenständige Klauseln iSd § 6 KSchG anzusehen. Im vorliegenden Fall formuliert der erste Satz ausdrücklich (nur) einen Regelfall und kann somit nicht ohne eine Umschreibung bestehen, unter welchen Umständen welche abweichende Bestimmung(en) gelten sollen. Er kann daher nach Wegfall von Klausel 2 nicht allein bestehen bleiben.
Klausel 2 verschleiert die Rechtsposition der Verbraucher:innen. Insbesondere erweckt sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung den Eindruck, dass die Verbraucher:innen gar keinen Anspruch auf Auszahlung seines gekündigten Guthabens haben, wenn zum Monatsletzten – aus welchen Gründen auch immer – keine liquiden Mittel vorhanden sind. Die Beklagte hätte es damit in der Hand, durch eine entsprechende Bindung ihrer finanziellen Mittel – auch nur knapp über das Monatsende hinaus – die Rückzahlung der Sparguthaben der Verbraucher – auch wiederholt – hinauszuschieben.
Klausel 3 (§ 9 Abs 1 der ABB):
„Unbeschadet der dem Bausparer gemäß § 10 zustehenden Möglichkeit, die Zuteilung des Darlehens zu beantragen, kann ihm die Bausparkasse, sobald bzw. nachdem sie ihn gemäß § 10 Abs. 3 in einem Jahreskontoauszug oder einem sonstigen Schreiben über eine mögliche Darlehenszuteilung informiert oder informiert hat, frühestens jedoch 6 Jahre nach Vertragsbeginn, die Zuteilung anbieten. In diesem Angebot wird die Bausparkasse den Bausparer auffordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist von mindestens 2 Monaten schriftlich zu erklären, ob er die Zuteilung zu dem angebotenen Termin annimmt. Lehnt der Bausparer dieses Angebot ab und hat er auch zu keinem früher möglichen Termin die Zuteilung beantragt, erlischt der Darlehensanspruch und kann die Bausparkasse den Bausparvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.“
Die Klausel informiert die Bausparer entgegen dem Transparenzgebot nicht zuverlässig über ihre Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung. Sie regelt nur die Fälle, dass der Kunde binnen der gesetzten Frist das Darlehensangebot entweder annimmt oder ablehnt. Andere durchaus lebensnahe Fälle sind dagegen nicht erwähnt: dass der Verbraucher gar nicht binnen der doch recht kurz gesetzten Frist reagiert; dass er Rückfragen zum Darlehensangebot hat, die die Beklagte vielleicht nicht mehr binnen der Frist beantwortet oder beantworten kann; oder dass er um eine Verlängerung der Frist ansucht, weil er so kurzfristig nicht entscheiden kann, ob die angebotenen Darlehenskonditionen seinem aktuellen Finanzierungsbedarf und seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechen. Welche Auswirkung dies auf den Darlehensanspruch des Verbrauchers hat, bleibt völlig offen.
Darüber hinaus ist eine Entscheidungsfrist von nur zwei Monaten gröblich benachteiligend. Es ist keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, wieso die Bausparkasse für die Erstellung ihres Darlehensangebots an keine Frist gebunden sein soll, der Bausparer dagegen sein Recht auf Gewährung eines Bauspardarlehens erst nach einer bis zu sechsjährigen Ansparphase und eventuell noch einer Wartephase unbestimmter Dauer in Anspruch nehmen kann, aber nach einer Frist von bloß zwei Monaten wieder verlieren soll.
Klausel 4 (§ 9 Abs 2 der ABB):
„Unabhängig davon, ob die Bausparkasse dem Bausparer ein Zuteilungsangebot nach Abs. 1 gestellt hat – insbesondere auch, wenn der Bausparer ein solches Angebot weder angenommen noch abgelehnt hat –, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag zu jedem beliebigen Monatsletzten, frühestens jedoch zum Ablauf von 8 Jahren ab Vertragsbeginn, ohne Vorliegen von Gründen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Monaten schriftlich kündigen. Die Bausparkasse wird ihre Kündigungserklärung erst abgeben, nachdem die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Darlehens zumindest einmal gegeben waren und sie den Bausparer im Jahreskontoauszug über die Möglichkeit dieser Zuteilung informiert hat (Information gemäß § 10 Abs. 3, 1. Satz). Weiters setzt die Abgabe der Kündigungserklärung voraus, dass weder das Bauspardarlehen zugeteilt ist noch der Bausparkasse ein Antrag auf Zuteilung vorliegt. Langt bis spätestens 25. des Monats des Kündigungstermins ein Antrag des Bausparers auf Zuteilung eines (gemäß § 10 Abs. 2 der Höhe nach möglichen) Darlehens zum Kündigungstermin oder zu einem früheren Zuteilungstag (Monatsletzten) bei der Bausparkasse ein, wird die Kündigung nicht wirksam. Widerruft der Bausparer jedoch diesen Antrag auf Zuteilung oder die aufgrund dieses Antrags erfolgte Zuteilung, endet der Bausparvertrag doch am Kündigungstermin bzw., wenn ein solcher Widerruf erst nach dem Kündigungstermin bei der Bausparkasse einlangt, am Tag dessen Einlangens.“
Die Verbraucher:innen haben nicht insgesamt acht Jahre seit Vertragsbeginn Zeit, sich Gedanken über die Verwendung des Darlehens zu machen. Bauspardarlehen dürfen gemäß § 1 Abs 1 BSpG nämlich nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege gewährt werden. Die Möglichkeit zur Nutzung eines Bauspardarlehens hängt damit stark von den (veränderlichen) Lebensumständen des Verbrauchers ab und die entsprechenden Voraussetzungen können in der Regel nicht binnen zwei Monaten hergestellt werden.
Die Klausel benachteiligt die Verbraucher:innen gröblich, weil ihnen bei später Information über die Zuteilungsmöglichkeit und früher Kündigung ein zu kurzes Zeitfenster bleibt, um das stark zweckgebundene Bauspardarlehen überhaupt zu nutzen.
Klausel 6 (§ 23 Abs 3 der ABB):
„Der Bausparer bzw. Darlehensnehmer hat in jedem Kalenderjahr (außer in jenem des Beginns des Bausparvertrages) für die Kontoführung ein Entgelt zu leisten. Dieses beträgt EUR 11,28, ab Gewährung des Darlehens EUR 40,-. Das Entgelt ist am 1.1. jedes Jahres fällig und wird dem Konto angelastet.“
Nach der EuGH-E (C-224/19, C-259/19, Caixabank SA ua, Rz 79) kann eine in einem Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut enthaltene Klausel, nach der der Verbraucher eine Bereitstellungsprovision zu zahlen hat, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen, wenn das Finanzinstitut nicht nachweist, dass diese Provision tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und ihm entstandenen Kosten entspricht, was vom nationalen Richter zu beurteilen ist.
Der OGH hat Entgelte iZm Bankgeschäften insb dann für zulässig erachtet, wenn sie dem Verursacherprinzip folgend von jenen Kunden zu entrichten sind, für die ein Aufwand betrieben werden muss (zB 6 Ob 13/16d [Pkt 5.1. ff]: Kreditbearbeitungsgebühr; 8 Ob 31/12k: Gebühren für das Führen eines Darlehenskontos; 4 Ob 179/02f: Aufwandsersatz bei nicht gedeckten Überweisungen und bei Betreibungsmaßnahmen Dritter).
Auch eine Pauschalierung von Entgelten ist nicht von vornherein abzulehnen, solange damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden. Dagegen ist die Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten als unzulässig anzusehen
Dass die von der Beklagten geforderten Kontoführungsentgelte ihren Aufwand iSd EuGH-E C-224/19, C-259/19, Caixabank SA ua, grob überschreiten würden, thematisiert die Klägerin nicht. Aus ihren Argumenten kann die Unzulässigkeit der Klausel daher nicht abgeleitet werden.
Klausel 7 (§ 24 der ABB):
„Die Bausparkasse sendet dem Bausparer bzw. Darlehensnehmer im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres eine Kontomitteilung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese als anerkannt gilt, wenn der Bausparer bzw. Darlehensnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Empfang schriftlich (siehe § 22 Abs 1, 2. Satz) Widerspruch erhebt.“
Die Beklagte gestand im Hinblick auf 1 Ob 27/01d zu, dass die Klausel unzulässig sei. Jedoch bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die Klausel in den ABB 2021 nicht mehr enthalten sei.
Das Erstgericht untersagte die Klausel als intransparent, weil nicht festgestellt haben werde können, dass die Beklagte die Klausel ihren Kund:innen (insbesondere mit Altverträgen) gegenüber nicht mehr anwende. Die Instanzgerichte bestätigten dies. Selbst aus der Revision erhellt nicht, wieso eine neue Version der ABB und das Prozessvorbringen der Beklagten belegen sollten, dass die unzulässige Klausel insbesondere etwa gegenüber Kund:innen mit Altverträgen nicht mehr zur Anwendung gelangen werde.
Klausel 8 (§ 29 Abs 1 und 3 der ABB):
„Wurde keine Klausel vereinbart, die den Spar- oder Darlehenszinssatz aufgrund der Entwicklung eines Referenzzinssatzes anpasst, oder beabsichtigt die Bausparkasse eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des vereinbarten Spar- oder Darlehenszinssatzes, so bietet sie mit Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Verbraucher diese Änderung des Zinssatzes spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich als Gegenüberstellung an. Die Zustimmung des Verbrauchers zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn bei der Bausparkasse vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Verbrauchers einlangt. Darauf wird die Bausparkasse den Verbraucher im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung dargestellt ist, hinweisen.
Auf dem im Abs 2 [sic] vorgesehenen Weg darf die Bausparkasse mit dem Verbraucher eine Zinssatzanpassung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die angebotene Anpassung des Sparzinssatzes entspricht der sich aus den Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ergebenden Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit dem jeweiligen Sparguthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrunde liegenden Vereinbarung.
- Die angebotene Anpassung des Darlehenszinssatzes entspricht der sich aus den Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ergebenden Entwicklung der Kosten der Bausparkasse im Zusammenhang mit dem jeweiligen Darlehen seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrunde liegenden Vereinbarung.
- Eine Änderung des Spar- oder Darlehenszinssatzes nach Abs 2 darf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr nicht übersteigen und ist erstmals frühestens 2 Jahre nach Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags zulässig.“
Nach der Rechtsprechung müssen bei einer Änderung via Zustimmungsfiktion die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, aus der Klausel selbst hervorgehen. Denn nur wenn der den Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert ist, werden ihm die Auswirkungen der Klausel und das Risiko künftiger Passivität ausreichend klar.
Diese Determinierung kann nicht durch eine Deckelung der durch die Zustimmungsfiktion herbeigeführten Änderungen (hier: Begrenzung der Zinsanpassungen der Höhe nach um jeweils 0,5 Prozentpunkte) substituiert werden.
Die Klausel kann so keinen nachvollziehbaren Bezug zwischen einem Indikator und dem anzupassenden Zinssatz herstellen. Vielmehr schafft sie der Beklagten einen riesigen Ermessensspielraum, auf nicht näher definierte Entwicklungen von ebenso wenig präzisierten Kosten und/oder Wiederveranlagungsmöglichkeiten mit „entsprechenden“ Zinsänderungen zu reagieren.
Die Klausel vermittelt dem Kunden damit insgesamt ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und ist daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren.
Klausel 9 (§ 29 Abs 2 der ABB):
„Wenn der Bausparer rechtzeitig der Änderung seines Bausparvertrages widerspricht und ihm weder ein aufrechtes Angebot der Bausparkasse auf Abschluss des Darlehensvertrages vorliegt noch der Darlehensvertrag abgeschlossen ist, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen und das Sparguthaben nach den Bestimmungen des § 9 Abs 1, 3. Untersatz auszuzahlen. Auch darauf wird die Bausparkasse im Änderungsangebot hinweisen.“
Die Beklagte argumentierte, dass Klausel 9 gerade keinen Verweis auf Klausel 8 enthalte. Grammatikalisch kann sich die Änderung (mit bestimmtem Artikel), der der Verbraucher gemäß § 29 Abs 2 der ABB zustimmen soll, aber nur auf die in Abs 1 näher beschriebene Änderung, also die ungültige Klausel 8 beziehen. Durch den Entfall der Klausel 8 wird auch die sich darauf beziehende Klausel 9 unanwendbar. Die Beklagte kann Klausel 9 nicht mit dem Argument retten, dass diese auch für sich bestehen könne. Ohne Verweis darauf, welcher Vertragsanpassung der Verbraucher zustimmen solle, könnte die Beklagte dem Verbraucher nämlich beliebige nachteilige Änderungsvorschläge machen und den Vertrag kündigen, wenn dieser nicht zustimmt.
Klausel 10 (§ 29 Abs 4 der ABB):
„Unabhängig von Abs 1 und 3 ist die Bausparkasse berechtigt, den Darlehenszinssatz mit Bewilligung der Finanzmarktaufsicht nach billigem Ermessen zu ändern. Diese Änderung setzt voraus, dass der nicht vom Willen der Bausparkasse abhängige Umstand vorliegt, dass die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung notwendige Aufbringung von Sparzahlung zum gegebenen Sparzinssatz nicht mehr gewährleistet ist und daher aufgrund der Geschlossenheit des Bausparsystems die Änderung des Darlehenszinssatzes sachlich gerechtfertigt ist. Bei Änderung dieser Situation wird die Bausparkasse den Darlehenszinssatz verhältnismäßig herabsetzen.“
Die aufsichtsrechtliche Überprüfungskompetenz der Finanzmarktaufsicht für ABB ersetzt die Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte nicht.
Klausel 10 sieht damit eine Entgeltsenkung nicht im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung vor, sodass die Zinsanpassung nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzulässig ist.