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Verärgerte Konsumentin im Rollstuhl vor einem Schreiben
Bild: SpeedKingz/shutterstock.com

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall (siehe Musterprozess) berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom Oberlandesgericht (OLG) Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das Handelsgericht (HG) Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Die CNP Santander Insurance Europe DAC schließt auf Grundlage ihrer allgemeinen und besonderen Bedingungen für Restschuldversicherungen mit Kreditnehmer:innen in Österreich Versicherungsverträge über Restschuldversicherungen in Form eines Gruppenversicherungsvertrags ab. Die den Verträgen zugrunde liegenden „Besonderen Bedingungen für die Restschuldarbeitsunfähigkeitsversicherung (RSV-AL)“ von Mai 2019 enthalten in § 2 3. a) die vom VKI im Verbandsverfahren beanstandete Klausel:

„Eine Leistung wird im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit)“.

Davor findet sich in § 2 unter der Überschrift „Versicherungsleistung und Karenzzeit“ die (im Verbandsverfahren nicht beanstandete) Klausel, dass der Versicherer während der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person alle in dieser Zeit gegenüber dem:der Versicherungsnehmer:in fällig werdenden Kreditraten bezahlt.

Das OLG Wien sah die eingeklagte Klausel als intransparent an, da diese unklar abgefasst ist und dem:der Verbraucher:in daher ein nur unklares oder gar unrichtiges Bild von der Rechtslage vermittelt.

Die in den AGB der CNP Santander Insurance Europe DAC gewählte Formulierung mit dem Widerspruch zwischen den beiden Klauseln kann – wie das OLG Wien näher ausführt – bei Versicherungsnehmer:innen den Eindruck erwecken, dass die CNP Santander Insurance Europe DAC auch die während der ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit fällig werdenden Kreditraten zahlen wird, sie ihre ersten Zahlungen aber erst bei Fälligkeit der zweiten (oder allenfalls auch erst der dritten) Kreditrate nach Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit erbringen muss.

Somit beurteilte das OLG Wien die Klausel als (gemäß § 6 Abs 3 KSchG) unwirksam. Das OLG Wien ging aber auf die Frage, ob die Klausel auch noch gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig wäre, nicht mehr ein.

Das Urteil ist rechtskräftig. 

OLG Wien 27.02.2024, 3 R 112/23x

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien

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