Eine Konsumentin hatte einen Kredit aufgenommen. Bei Abschluss des Kreditvertrages schloss sie auch einen entgeltlichen Restschuldversicherungsvertrag ab und zwar bei der irischen CNP Santander Insurance Europe DAC. Laut Versicherungsunterlagen waren vom Versicherungsschutz unter anderen „Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte krank, berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist“ umfasst.
Nach einer Covid-19-Infektion litt die Konsumentin an Long Covid, was zu Phasen von Arbeitsunfähigkeit führte. Für die ersten beiden Monate der Arbeitsunfähigkeit überwies der Versicherer die Kreditraten. Als nach einigen Monaten die Fälligkeit von drei Kreditraten in den Zeitraum der erneuten Arbeitsunfähigkeit der Verbraucherin fielen, zahlte der Versicherer nur eine Kreditrate, die übrigen beiden in Höhe von insgesamt 1.128,60 Euro hingegen nicht. Der Versicherer berief sich dabei auf eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig nach dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit („Karenzzeit“) erbracht wird. Er argumentierte, dass nicht die im gesamten Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit fällig werdenden Kreditraten zu ersetzen seien, sondern nur die, die nach einer „Karenzzeit“ von 6 Wochen ab Beginn einer Arbeitsunfähigkeit fällig werden.
Die Konsumentin wandte sich in der Folge hilfesuchend an den VKI. Der VKI klagte für die Verbraucherin die beiden Kreditraten ein und argumentierte unter anderem, dass die Klausel unwirksam sei. Die Verbraucherin musste nach Ansicht des VKI auch nicht damit rechnen, dass der Versicherer die ersten 6 Wochen einer jeden neu eintretenden Arbeitsunfähigkeit aus dem Versicherungsschutz ausnehme.
Kurz nach Klagseinbringung zahlte die CNP Santander Insurance Europe DAC die gesamten eingeklagten 1.128,60 Euro samt Zinsen.