Das Urteil betrifft sogenannte Teilzeitnutzungsverträge (oder auch „Timesharing-Verträge“) der Hapimag. Solche Verträge sind Vereinbarungen, die ein wiederkehrendes, zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung eines Objektes – beispielsweise einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses – gegen ein (Gesamt-)Entgelt vorsehen. Für die Nutzung des Angebots der Hapimag mussten Verbraucher:innen zusätzlich „Aktien“ des Unternehmens kaufen, mit denen „Wohnpunkte“ verbunden waren. Darüber hinaus war mit dem „Erwerb und Besitz jeder Aktie“ ein Darlehensvertrag verknüpft. Kund:innen, die das Angebot von Hapimag nutzen wollten, wurden damit zugleich zu „Aktionären“ gemacht.
Das HG Wien führt zu diesem Punkt aus, dass die einzelnen Kund:innen zwar formal als „Aktionäre“ zu betrachten seien, sie gleichzeitig aber auch als Verbraucher:innen einzustufen sind. Das Rechtsverhältnis zur Hapimag sei folglich nach den Maßstäben der konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Zur Frage des Rücktritts von einem Timesharing-Vertrag wies das HG Wien darauf hin, dass das Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG) anwendbar sei. Das TNG ermöglicht es Verbraucher:innen, kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss eines Timesharing-Vertrages zurückzutreten Eine anderslautende Bestimmung von Hapimag erklärte das HG Wien für unzulässig.
Zudem wurden auch Klauseln, welche die Weitergabe der „Aktien“ und den Rückkauf an das Unternehmen regelten, vom HG Wien als unzulässig beurteilt. Diese ermöglichten Hapimag unter anderem willkürliche Beurteilungsspielräume und waren intransparent. Auch eine fünfjährige Verjährungsfrist von „Wohnpunkten“, mit denen der Urlaub „bezahlt“ werden konnte, wurde vom Gericht als unzulässig beurteilt.
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HG Wien, 28.12.2023 43 Cg 21/22v
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer