Zum Inhalt

Urteil zu Datenweitergabeklauseln der Post

Das HG Wien beurteilt die Klauseln, die die Österreichische Post AG als Grundlage für die Datenweitergabe zu Werbezwecken bei der Einrichtung eines Urlaubspostfachs bzw eines Nachsendeauftrags verwendet(e), für rechtswidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Post AG wegen mehrerer Klauseln in deren Vertragsformblättern bzw in den AGB "Urlaubsfach" und "Nachsendeauftrag". Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem Klagebegehren voll statt.

Wurde in der Vergangenheit die Einrichtung eines Urlaubspostfachs beantragt, enthielt das Formular eine bereits vorangekreuzte Zustimmung zur Verwendung der Daten. Voraussetzung einer gültigen Einwilligung ist aber, dass diese freiwillig und eindeutig erfolgt. Diesem Erfordernis werden bereits vorangekreuzte Kästchen jedoch nicht gerecht. Weiters ist hier die Bereitstellung der Daten zu Werbezwecken für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich. Die Post machte den Vertragsabschluss vom Akzeptieren dieser Klausel abhängig (Verstoß gegen das sogenannte Koppelungsverbot). Auch aus diesem Grund ist diese Klausel unzulässig.

Derzeit ist die Einrichtung eines Nachsendeauftrags bzw Urlaubsfaches wie folgt ausgestaltet: Es gibt ein Kästchen zum Ankreuzen, dass KundInnen nicht mit der Datenweitergabe einverstanden sind. Dh KundInnen, die mit der Datenweitergabe nicht einverstanden sind, müssten aktiv durch Ankreuzen dieser widersprechen. Der Widerspruch wird den KonsumentInnen am Antragsformular zwar ermöglicht, standardgemäß ist dieser jedoch nicht voreingestellt. Das Gericht beurteilt dies als Verstoß gegen den privacy by default Grundsatz, nach dem veränderliche Einstellungsmöglichkeiten eines datenverarbeitenden System so voreingestellt sein müssen, dass nur solche Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung erforderlich sind. Dies vor dem Hintergrund, dass die Voreinstellungen in vielen Fällen nicht geändert werden, da den Nutzern etwa Wissen, Interesse oder Zeit fehlt. Es darf also kein aktives Handeln des Nutzers erforderlich sein. Darauf läuft die Klausel aber hinaus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 25.11.2019).

HG Wien 18.11.2019, 42 Cg 11/19v
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

Der Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (VSV) hatte die Energie Klagenfurt GmbH auf Unterlassung der Verrechnung einer Gemeindebenützungsabgabe geklagt. Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage inhaltlich ab, bestätigte aber die Aktivlegitimation der klagenden Partei gestützt auf die (von Österreich nicht umgesetzte) EU-Verbandsklagen-Richtlinie. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Fumy – The Private Circle GmbH wegen sechs unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern für die Nutzung des über die Website „zupfdi.at“ betriebenen Abmahnservices bei behaupteten Besitzstörungen durch Kfz geklagt. Betreffend drei dieser Klauseln war bereits am 5.12.2023 ein Teilanerkenntnisurteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) ergangen. Nunmehr erkannte das HG Wien in seinem Endurteil auch die drei übrigen Klauseln für rechtswidrig. Das Endurteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang