Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nimmt die Karma Werte GmbH Darlehen von Verbrauchern auf. Dh Kreditgeber ist der Verbraucher und Kreditnehmer die Karma Werte GmbH. Der VKI prüfte die Darlehensbedingungen. 11 Klauseln daraus wurden eingeklagt. Das Gericht stufte alle als gesetzwidrig ein.
Nach den Bedingungen musste der Konsument bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages eine pauschalierte Ersatzleistung erbringen; er bekam daher nicht den gesamten Betrag zurück, sondern hiervon wurde diese pauschalierte Ersatzleistung in Abzug gebracht. Dieser Betrag ist verschuldensunabhängig vom Verbraucher zu zahlen: Der Konsument muss 25% von der Differenzbetrag zwischen sämtlichen tatsächlichen Einzahlungen und der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme leisten. Wurde zB ein Darlehen iHv EUR 66.000,-- vereinbart und hat der Verbraucher bereits EUR 12.000.-- bezahlt, müsste er nach dieser Klausel EUR 13.500,-- (noch offen: EUR 54.000,-- davon 25%) als pauschale Entschädigung zahlen.
Es wurde ein sog qualifizierter Rangrücktritt (qualifiziertes Nachrangdarlehen) vereinbart. Dh dass im Falle der Insolvenz der Karma Werte GmbH der Konsument mit seinen Forderungen im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme der Gläubiger, die ebenfalls Nachranggläubiger sind) zurücktritt. In der Insolvenz des Unternehmers werden zunächst alle anderen Gläubiger aus der noch vorhandenen Vermögensmasse befriedigt. Für den Verbraucher bedeutet das im schlechtesten Fall den Totalverlust des Darlehensbetrages. Zusätzlich bedeutet es, dass der Verbraucher seine Forderung auch außerhalb der Insolvenz nicht geltend machen darf, wenn die Befriedigung dieser Forderung zu einem Insolvenzgrund des Unternehmers führen würden.
Die weiteren unzulässigen Klauseln betrafen Folgendes:
- Der Konsument musste seine Erklärungen teilweise per Einschreiben abgeben.
- Der Konsument konnte nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten und dies nur jeweils mit Kündigungstermin 31.12. (ohne wichtigen Grund) kündigen.Die Wirksamkeit mündlicher Erklärungen des Unternehmers wurde zum Teil ausgeschlossen.
- Salvatorische Klausel
- Gerichtsstandvereinbarung
- Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 15.6.2016).
LG ZRS Graz, 10.6.2016 35 Cg 153/15t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Update 28.9.2017:
Nunmehr liegt die Entscheidung vom OGH (4 Ob 110/17f) dazu vor: Zu den Klauseln 2 (Kündigungstermin und -frist) und 6 (Nachrangklausel) wurde die Klage abgewiesen. Alle übrigen Klauseln wurden als gesetzwidrig eingestuft.