Zum Inhalt

Crowdfunding: Unzulässige Klauseln in Darlehensbedingungen der Karma Werte GmbH

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - erfolgreich die Karma Werte GmbH. Das Gericht befand alle eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nimmt die Karma Werte GmbH Darlehen von Verbrauchern auf. Dh Kreditgeber ist der Verbraucher und Kreditnehmer die Karma Werte GmbH. Der VKI prüfte die Darlehensbedingungen. 11 Klauseln daraus wurden eingeklagt. Das Gericht stufte alle als gesetzwidrig ein.

Nach den Bedingungen musste der Konsument bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages eine pauschalierte Ersatzleistung erbringen; er bekam daher nicht den gesamten Betrag zurück, sondern hiervon wurde diese pauschalierte Ersatzleistung in Abzug gebracht. Dieser Betrag ist verschuldensunabhängig vom Verbraucher zu zahlen: Der Konsument muss 25% von der Differenzbetrag zwischen sämtlichen tatsächlichen Einzahlungen und der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme leisten. Wurde zB ein Darlehen iHv EUR 66.000,-- vereinbart und hat der Verbraucher bereits EUR 12.000.-- bezahlt, müsste er nach dieser Klausel EUR 13.500,-- (noch offen: EUR 54.000,-- davon 25%) als pauschale Entschädigung zahlen.

Es wurde ein sog qualifizierter Rangrücktritt (qualifiziertes Nachrangdarlehen) vereinbart. Dh dass im Falle der Insolvenz der Karma Werte GmbH der Konsument mit seinen Forderungen im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme der Gläubiger, die ebenfalls Nachranggläubiger sind) zurücktritt. In der Insolvenz des Unternehmers werden zunächst alle anderen Gläubiger aus der noch vorhandenen Vermögensmasse befriedigt. Für den Verbraucher bedeutet das im schlechtesten Fall den Totalverlust des Darlehensbetrages. Zusätzlich bedeutet es, dass der Verbraucher seine Forderung auch außerhalb der Insolvenz nicht geltend machen darf, wenn die Befriedigung dieser Forderung zu einem Insolvenzgrund des Unternehmers führen würden.

Die weiteren unzulässigen Klauseln betrafen Folgendes:

  • Der Konsument musste seine Erklärungen teilweise per Einschreiben abgeben.
  • Der Konsument konnte nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten    und dies nur jeweils mit Kündigungstermin 31.12. (ohne wichtigen Grund) kündigen.Die Wirksamkeit mündlicher Erklärungen des Unternehmers wurde zum Teil ausgeschlossen.
  • Salvatorische Klausel
  • Gerichtsstandvereinbarung
  • Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 15.6.2016).

LG ZRS Graz, 10.6.2016 35 Cg 153/15t
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Update 28.9.2017:

Nunmehr liegt die Entscheidung vom OGH (4 Ob 110/17f) dazu vor: Zu den Klauseln 2 (Kündigungstermin und -frist) und 6 (Nachrangklausel) wurde die Klage abgewiesen. Alle übrigen Klauseln wurden als gesetzwidrig eingestuft.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang