Die beklagte Bank hatte ihre Mitarbeiter angewiesen, für rückgeleitete Buchungen mangels Kontodeckung eine Gebühr in Form von pauschaliertem Schadenersatz in Höhe von € 6,- einzuheben. Der klagende Verbraucherverein war der Ansicht, dass diese Praxis dem Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gleichzusetzen sei und damit eine Umgehung des Urteils aus dem Jahre 1997 vorliegt.
Der BGH sah in der Praxis der Bank tatsächlich einen verbotenen Umgehungsversuch. Schadenersatz auf vertraglicher Grundlage könne nur verlangt werden, wenn der Kunde eine Pflichtverletzung zu vertreten hätte, wobei er jedoch gegenüber seiner Bank nicht verpflichtet sei, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Lediglich dem eigentlichen Gläubiger stehe es zu, den Schuldner bei berechtigter Lastschrifteinreichung auf Ersatz der ihm durch die Rückgabe entstehenden Kosten in Anspruch zu nehmen.
BGH 8.3.2005, XI ZR 154/04