Ein Ehepaar trat einem Immobilienfonds bei, dessen Zweck der Erwerb, Bebauung und Vermietung eines Grundstückes waren. Wie sich später herausstellte, waren die tatsächlichen Kosten zur Erfüllung des Zweckes weit geringer als angegeben wurde.
Die Finanzierung der Fondsbeteiligung des Ehepaar, die sie einer Bank verpfändeten, erfolgte durch ein vom gleichen Vermittler wie bei der Fondbeteiligung vermitteltes tilgungsfreies Darlehen dieser Bank. Die Tilgung sollte mit Hilfe einer vom Ehepaar an die Bank abgetretenen Kapitallebensversicherung erfolgen. Da über den Fondsinitiator im Zusammenhang mit Betrugs- und Untreuevorwürfen seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt wurde, stellte das Ehepaar die Zahlung von Zinsen auf das Darlehen ein, fochten den Darlehensvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und stellten der Bank gleichzeitig den verpfändeten Fondsanteil zur Verfügung. Außerdem kündigten sie ihre Mitgliedschaft beim Immobilienfonds wegen der falschen Beitrittswerbung.
Die Bank klagte das Ehepaar die Rückzahlung des gewährten Darlehens. Das Ehepaar berief sich auf Einwendungen gegen den Fondsbeitritt und gegen die Fondsinitiatoren und forderten ihrerseits mittels Widerklage von der Bank die Rückzahlung der an diese geleisteten Zinsen (die Rückabtretung der Lebensversicherung war durch Verwertung unmöglich geworden).
Der dBGH sprach nun aus, dass seine bereits aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs auch bei einem verbundenen Geschäft gelten, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin, hier die Bank, mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
BGH 21.11.2006, XI ZR 347/05