Wien (OTS) - Konsumentenstaatssekretär Sigisbert Dolinschek ließ die Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines, welche auch für die Lauda Air, Tyrolean Airways und Rheintalflug gelten, einer Überprüfung anhand konsumentenschutzrechtlicher Maßstäbe unterziehen und beauftragte den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit der Klagsführung gegen insgesamt 19 Vertragsklauseln.
Wie nunmehr vom OGH rechtskräftig erkannt wurde, sind alle beanstandeten Vertragsklauseln gesetzwidrig - d.h. sie verstoßen gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bzw. die Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und sind somit unwirksam.
Dolinschek zeigte sich über dieses Urteil sehr erfreut: "Bei Unternehmen mit einer derartigen Bedeutung am österreichischen Beförderungsmarkt ist die Kontrolle durch unabhängige Konsumentenschutzorganisationen unabdingbar".
Unzulässig ist beispielsweise die Klausel, dass es den AUA-Bedingungen zufolge einer eigenen Vereinbarung bedarf, wenn der Passagier gleichzeitig mit seinem Gepäck am Bestimmungsort ankommen möchte. Dies ist ebenso gröblich benachteiligend wie die Klausel, dass nicht abgeholtes Gepäck nach 3 Monaten von der AUA entschädigungslos entsorgt werden darf.
Ein besonderes Konsumenten-Ärgernis ist auch die Bestimmung, wonach bei gewissen Spezialtarifen in jedem Fall 100% Storno-Gebühr zu bezahlen ist - unabhängig vom tatsächlichen Schaden der Luftlinie. Auch dies stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.
Die Mehrheit der nachteiligen Vertragsklauseln - nämlich insgesamt 11 - sehen unzulässige Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen vor. So haftet die AUA selbst im Falle ihres Verschuldens nicht für den Verlust bzw. die Beschädigung von Geld, Schmuck, Schlüsseln, sämtlichen elektronischen Geräten insbesondere Computern und Fotoapparaten etc.. Weiters schließt die AUA die Haftung unabhängig von der Art des Schadens und ihrem eigenen Verschulden jedenfalls dann aus, wenn eine ältere, geistig oder körperlich beinträchtigte Person geschädigt wird und dieser Umstand allenfalls auch nur in geringem Maße den Schaden mitverursacht hat.
Der OGH wies nunmehr eine Revision der AUA zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Wien. Er verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, die bloße Häufigkeit der Verwendung von Klauseln allein könne einen Rechtszug zum OGH nicht begründen. "Ich hoffe die AUA sieht diese Entscheidung auch als Chance, konsumentenfreundlichere Vertragsbedingungen zu entwerfen", so Dolinschek abschließend. (Schluß)