VW-Sammelklagen: VKI erzielt Einigung mit Volkswagen AG
Die Teilnehmer:innen der VKI-Sammelklagen zur EA 189 Thematik erhalten insgesamt 23 Millionen Euro
Die Teilnehmer:innen der VKI-Sammelklagen zur EA 189 Thematik erhalten insgesamt 23 Millionen Euro
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Brussels Airlines SA/NV wegen 35 unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt. Das Handelsgericht Wien erklärte sämtliche angefochtenen Klauseln für unzulässig.
Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Bergbahnen Mitterbach GmbH wegen vier Klauseln in den von ihr verwendeten Nutzungsbedingungen der Mountaincartstrecke auf der Gemeindealpe abgemahnt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.
Am Montag, den 3. Juni 2024 hat die FTI Touristik GmbH, Dachgesellschaft der FTI GROUP, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Der VKI erklärt welche Auswirkungen die Insolvenz auf Reisende hat und welche Rechte betroffene Verbraucher:innen haben.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der EuGH hat mit Entscheidung vom 29.02.2024, C-11/23 ausgesprochen, dass Art 15 Fluggastrechte-VO dem Zessionsverbot für Ausgleichsansprüche entgegensteht. Zudem wurde klargestellt, dass sich der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung für annullierte Flüge unmittelbar aus der Verordnung ergibt.
Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Belvilla AG (Belvilla), ein Schweizer Unternehmen im Bereich der Ferienunterkunftvermietung, wegen 25 Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. Da Belvilla zu der für den 19.3.2024 anberaumten Verhandlung nicht erschienen ist, erging über Antrag des VKI ein (nicht rechtskräftiges) Versäumungsurteil.
Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.
Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.
Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.
Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein Ausgleichanspruch zu verneinen, wenn der Fluggast wegen drohender großer Verspätung selbst einen Ersatzflug bucht und dadurch sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ersten Fluges erreicht.
Wird einem Fluggast von der Fluglinie der Flug im Voraus verweigert, muss er sich nicht am Flugsteig einfinden, um seine Ausgleichszahlung zu erhalten.
Die Bundesarbeiterkammer klagte ein Reiseveranstaltungsunternehmen; dieses veranstaltet insbesondere Maturareisen in Form von Pauschalreisen. Im Verbandsverfahren wurden alle 11 eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.
Nach dem Obersten Gerichtshof steht Käufer:innen gegenüber VW Schadenersatz in Höhe von zumindest 5 % bis 15 % des Kaufpreises zu. Der OGH gibt damit eine Untergrenze vor, die auch bei bloß fahrlässiger Schädigung und unabhängig vom Eintritt eines Schadens gilt. Offen ist, wieviel höher die unionsrechtlich gebotene "angemessene" Entschädigung bei vorsätzlicher Schädigung ausfällt.
Für den wirksamen Schutz des Reisenden nach Art 12 Abs 2 der Pauschalreise-RL zustehenden Rücktrittsrechts ist es erforderlich, dass das nationale Gericht einen Verstoß gegen diese Bestimmung vom Amts wegen aufgreifen darf.
Ein Fahrrad, dessen Elektromotor nur die Tretunterstützung leistet und das über eine Funktion verfügt, die es ermöglicht, bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h ohne Treten zu beschleunigen, wobei diese Funktion jedoch nur nach Muskelkraftbeanspruchung aktiviert werden kann, fällt nicht unter den Begriff „Fahrzeug“ iSv Art 1 Z 1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung-RL.
In einem Verfahren, das der VKI für einen Verbraucher gegen den Maturareiseveranstalter DocLX führt, kam am 21.9.2023 der Schlussantrag der EuGH-Generalanwältin.
Die EuGH-Generalanwältin Medina hat am 21.9.2023 in einem Schlussantrag zu einigen interessanten Fragen im Zusammenhang mit dem kostenfreien Rücktrittsrecht Reisender von Pauschalreisen Stellung genommen.
Auf der griechischen Insel Rhodos wüten Waldbrände. Wir informieren Sie über Ihre Rechte.
Das Landesgericht St. Pölten bejaht zwar die Haftung von VW spricht aber durchschnittlich nur 4 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz zu. Besitzer:innen mancher Skoda- und Seat-Modelle sollen außerdem keinen oder nur einen sehr geringen Schadenersatz bekommen. Der VKI wird Berufung gegen das Urteil erheben.
Der VKI hat die Westbahn wegen drei Klauseln in ihren Entschädigungsbedingungen abgemahnt, ua eine Klausel, die einen Höchstbetrag von EUR 80 für das Hotel im Fall einer Übernachtung wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag vorsieht. Die Westbahn hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Der VKI hat Westbahn wegen drei Klauseln in ihren Entschädigungsbedingungen abgemahnt, ua. eine Klausel, die einen Höchstbetrag von EUR 80 für das Hotel im Fall einer Übernachtung wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag vorsieht. Die Westbahn hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Mit 7.6.2023 tritt die Neufassung der EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Kraft. Erfahren Sie hier mehr über Ihre Rechte bei Zugausfall und Verspätung sowie bei eingeschränkter Mobilität.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Ruefa GmbH geklagt. Nach einer Klausel des Reiseveranstalters führten Stornierungen aufgrund von zukünftigen coronabedingten Reisebeschränkungen in keinem Fall mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht des Reisenden. Der OGH gab der Klage des VKI statt und beurteilte die Klausel als gesetzwidrig.
Das Wiener Reisebüro Klug Touristik GmbH hat am 27.2.2023, mit Wirkung ab 28.2.2023, Insolvenz angemeldet. Wir informieren über die Rechte von Reisenden.
Im deutschen Anlassverfahren ging der EuGH der Frage nach, ob Einschränkungen im Hinblick auf eine am Reiseziel herrschende Infektionskrankheit eine Vertragswidrigkeit im Sinne der Pauschalreise-RL darstellen.
In der EU haben Fluggäste eine Vielzahl an Schutzrechten. Bei gestrichenen Flügen kommt es dennoch öfter zu Problemen. Rückzahlungen kommen mitunter nicht bei den Verbraucher:innen an. Bei einigen Fluglinien regeln eigene Klauseln, wie eine Rückerstattung erfolgen soll – so auch bei der Swiss International Air Lines AG (SWISS). Drei dieser Rückerstattungsklauseln wurden vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums beanstandet. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Ansicht des VKI jetzt bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der EuGH hatte darüber zu urteilen, ob ein Luftfahrtunternehmen nach Art 17 Montrealer Übereinkommen („körperlich verletzt“) auch für psychische Beeinträchtigungen haftet und bejahte dies, wenn gewisse Schwere vorliegt.
Der EuGH bejahte einen Ausgleichsanspruch gegen die American Airline bei einer von einem Reisebüro zusammengestellten und verrechneten Flugverbindung, bei der der letzte Flug, der vollständig außerhalb des Unionsgebiets durchgeführt wurde, und bei der zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen keine rechtliche Beziehung bestand.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der „Superpedestrian Europe BV – Niederlassung ÖsterreichBV“ geprüft. Die Firma betreibt in Österreich unter der Bezeichnung „LINK“ einen E-Scooter-Verleih. Im Zuge der Prüfung wurden 35 Klauseln der AGB bemängelt. LINK verpflichtete sich in einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung, alle vom VKI beanstandeten Klauseln nicht mehr zu verwenden.
In einem von der AK Kärnten unterstützten Verfahren ging es um einen Fall, in dem ein Reisebüro den Reisenden nicht ausreichend darüber informierte, dass es sich nicht um eine Pauschalreise, sondern nur um eine verbundene Reiseleistung handelt.
Der EuGH urteilte, dass ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung als „außergewöhnlicher Umstand“ angesehen werden kann, der die Fluglinie von der Zahlung von Ausgleichsansprüche befreien kann, wenn der Ausgangsflughafen der betroffenen Flüge oder des betroffenen Flugzeugs für die Verwaltung des Treibstoffsystems der Flugzeuge verantwortlich ist.
Der VKI hatte für einen Konsumenten die DocLX Travel Events GmbH im Zusammenhang mit der für Anfang des Sommers 2020 geplanten Massen-Maturareise geklagt. Der Verbraucher trat Anfang Mai wegen der Corona-Situation von der Reise zurück, DocLX verrechnete ihm dafür eine Stornogebühr. Die Reise konnte in der Folge nicht stattfinden. Der OGH legte nun eine Frage dazu dem EuGH vor.
Der EuGH beschäftigte sich mit der Frage der Haftung einer Fluglinie für den Sturz einer Passagierin beim Aussteigen aus dem Flugzeug.
Reisevermittler wies Verantwortlichkeit für Rückzahlung bei Reisestornierung von sich
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