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Dolinschek zu HG Wien: Verfallsklausel für Wertkartentelefone unzulässig

Wien (OTS) - Nachdem der OGH bereits im Jahr 2004 entschieden hat, dass eine AGB-Klausel für Wertkartentelefone unzulässig ist, die einen Verfall des Guthabens nach Ablauf von insgesamt 15 Monaten vorsieht, hat nun das Handelsgericht Wien einem vom VKI im Auftrag von Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek eingeleiteten Verbandsverfahren gegen eine Verfallsklausel der tele.ring Telekom Service GmbH recht gegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. "Es freut mich, dass das Handelsgericht Wien diese Verfallsklausel als unzulässig anerkannt hat. Dies ist ein neuerlicher Erfolg für den Konsumentenschutz", sagte Dolinschek.

Die tele.ring Telekom Service GmbH verwendet in ihren Bedingungen über Pre-Paid-Mobiltelefonie (sog. Wertkartenhandys, die bei der Beklagten den Namen "twist" tragen), folgende Klausel zur Auszahlung des Twist-Restguthabens: Befindet sich nach 3 Monaten noch Restguthaben auf dem Twist-Handy, hat der Konsument 6 Monate Zeit, sich das Restguthaben auszahlen zu lassen. Die Bearbeitungsgebühr für die Auszahlung beträgt 18 Euro, der Antragsteller muss älter als 14 Jahre sein. Der Konsument muss mit seiner SIM-Karte und dem PUK-Code in einigen ausgewählten tele.ring-Shops die Auszahlung beantragen. Bei einem Umstieg auf einen tele.ring-Vertragstarif, oder bei Mitnahme der Twist-Nummer zu einem anderen Mobilfunkbetreiber wird das Guthaben nicht ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn die Bearbeitungsgebühr die Höhe des Guthabens übersteigt.

Das Handelsgericht Wien hat nun diese Klausel für unwirksam erkannt, da sie gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt. Bei dem Anspruch auf Erbringung von Telefonleistungen kommt die allgemeine Verjährung von 30 Jahren zum Tragen, sodass die vertraglich vorgesehenen Fristen für die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches ohne sachliche Rechtfertigung von den gesetzlichen Vorgaben ganz erheblich abweichen. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Die tele.ring Telekom Service GmbH hatte eine Erklärungsfiktion durch Untätigkeit des Kunden im Sinn des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG ins Treffen geführt. Diese Argumentation scheitert aber daran, dass auf diesem Wege § 879 Abs 3 ABGB umgangen würde.

"Auch der Umstand, dass tele.ring schon bei Vertragsabschluss und im Anschluss daran zum wiederholten Male auf die Rechtsfolge der von ihr angestrebten Vertragsgestaltung hinweist, ändert nichts an der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung", unterstrich der Staatssekretär. Auch die in gegenständlicher Klausel vorgesehene Beschränkung auf einige wenige auszahlende Stellen ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Die Behauptung der beklagten Partei, dass bei Portierung der Twist-Nummer zu einem anderen Mobilfunkbetreiber ein allfälliges Restguthaben nicht verloren gehe, sondern über eine neue zugeteilte Gratisrufnummer genutzt werden könne, ist der diesbezüglichen Klausel jedenfalls auch nicht zu entnehmen.

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