Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf eine überschwemmte Straße. Unmittelbar nach dem Einfahren in den mit Wasser überfluteten Bereich bremste er so, dass das Fahrzeug an einer Stelle, an der das Wasser 37 cm tief war, anhielt.
Aufgrund der Fahrgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h kam es durch die Reifen zu einer Wasserverdrängung, zu einem Hochspritzen von Wasser in den Bereich des Motorraums, zur Luftansaugung von Wasser in den Verbrennungsraum und dadurch zu einem Motorschaden (Wasserschlag). Wäre der Kläger mit 10 km/h in die Wasserlache eingefahren, wäre wegen der geringeren Wasserverdrängung durch die Reifen trotz der Wassertiefe von 37 cm kein Motorschaden eingetreten.
Der Kläger begehrte vom beklagten Versicherungsunternehmen aus der Elementarkaskoversicherung die Kosten der Behebung des Motorschadens. Die Klage wurde abgewiesen, da es hier nicht unmittelbar durch das Einwirken von Naturgewalten (Hochwasser, Überschwemmungen) zum Schaden kam.
Die Naturgewalt müsste die einzige oder letzte Ursache für den Schaden sein. Hier war der Schaden letztlich auf spezifische (bewegungs-)technische Abläufe des Fahrzeugbetriebs zurückzuführen.
Eine Deckungspflicht der Beklagten aus der Elementarkaskoversicherung besteht daher nicht.
OGH 10.6.2015, 7 Ob 86/15w