Der Konsument hatte mit der Generali Versicherung AG einen Rechtsschutzversicherungsvertrag wobei die Vertragsparteien den Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutzbaustein des Art 17.2.4. ARB 2015 und den Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privatbereich Art 19.1.1. vereinbarten.
Der Konsument kaufte von einem Unternehmer ein Fahrzeug E-Johnny EV 45 um EUR 8.599,-- und leistete eine Anzahlung iHv EUR 6.000,--. Der Unternehmer lieferte das Fahrzeug auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht. Der Konsument trat vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung. Der Versicherer lehnte die Rechtsschutzdeckung dafür mit der Begründung ab, dass das betroffene Fahrzeug nicht mitversichert wäre, weil die Rechtsschutzdeckung aus dem Rechtsschutzbaustein Kfz-Vertrag lediglich für einspurige Kfz, Pkw, LKW bis 1,5t Nutzlast privat und landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen bestehe, die auf eine versicherte Person zugelassen sind oder in deren Eigentum stehen.
Im Verfahren des Konsumenten gegen den Verkäufer erließ das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl, der rechtskräftig wurde. Als der Verkäufer nicht zahlte, suchte der Konsument beim Versicherer um Rechtsschutzdeckung für das Exekutionsverfahren an, welches wiederum abgelehnt wurde.
Dem Konsumenten sind durch das Mahn- und das Exekutionsverfahren Kosten iHv rd EUR 1.330,-- entstanden.
Die Deckungsbeschreibung des Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutzes in Art 17 Punkt 2.4. ARB 2015 lautet: „Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.“
Ein verständiger Versicherungsnehmer versteht darunter nicht nur die Abwehr von Ansprüchen aus Versicherungsfällen, sondern es entspricht vielmehr der Verkehrsauffassung, dass er auch aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ableitbare Ansprüche versichert wissen will.
Nach Artikel 17 Punkt 1.1. hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz „für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind“. Bei einem juristisch nicht vorgebildetem Versicherungsnehmer kann durch diesen Vertragspunkt durchaus der Eindruck hervorgerufen werden, dass vom Versicherungsschutz auch Leistungsstörungen vor dem Rechtsinstitut Modus erfasst sein sollen, denn von ihm kann nicht erwartet werden, dass er sich bei Abschluss eines Versicherungsvertrages Gedanken darüber macht, dass es aus rechtlicher Sicht für einen gültigen Eigentumserwerb neben dem gültigen Titel nach dem Prinzip der kausalen Tradition ebenso eines Modus bedarf, um ein (absolutes) Recht nicht nur auf die Sache, sondern auch an der Sache zu erwerben.
Die Auslegungsregeln für Versicherungsbedingungen gebieten keine Reduktion des Terminus „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen“, also „die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden“ dahingehend, dass der Versicherungsschutz auf Leistungsstörungen nach Übergabe der Sache eingeschränkt wird, weshalb der Versicherungsschutz für die hier geltend gemachte Deckung der Kosten für das Mahn- und das Exekutionsverfahren zu bejahen ist.
Eine Deckungspflicht des beklagten Versicherers ist schon aufgrund des Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutzes nach Art 17 Punkt 2.4. zu bejahen.
Auch der Klage auf Leistung der entstandenen Kosten iHv EUR 1.330,-- wurde stattgegeben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klagsvertreter: Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien
BGHS 2.3.2021, 7 C 588/20a