Der Eurotarif
Alle Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, ihren Kunden bis spätestens 30.7.2007 über einen Eurotarif zu informieren, bei dem aktive Gespräche maximal 49 Cent und passive Gespräche maximal 24 Cent kosten dürfen. Die Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und werden bis 30.8.2009 noch weiter gesenkt.
Aktive Gespräche sind solche, die man in einem EU-Mitgliedsland nach Hause oder in ein anderes EU-Mitgliedsland führt ; unter passiven Gesprächen versteht man jene, die man aus dem Heimatland oder einem anderen EU-Mitgliedsland empfängt.
Ausnahme: Für andere Mobilfunkdienste wie SMS, MMS und andere Datendienste (Internet) gilt der Eurotarif nicht.
Der Eurotarif ist ein reiner Roaming-Tarif, das heißt, der vom Kunden bei Vertragsabschluss gewählte Inlandstarif bleibt daneben bestehen.
Wann kann der Eurotarif genutzt werden?
Bis spätestens 30.7.2007 muss der Kunde über zumindest einen dem Eurotarif entsprechenden Tarif informiert werden. Diese Information kann beispielsweise per Rechnungsbeilage oder SMS erfolgen. Der vom Betreiber angebotene Tarif kann auch billiger als der Eurotarif sein. Ab Erhalt der Information über den Eurotarif hat der Kunde dann zwei Monate Zeit, sich für den Eurotarif zu entscheiden und dies seinem Betreiber bekannt zu geben. Spätestens ein Monat nach Erhalt der Entscheidung des Kunden muss der Betreiber den Eurotarif freischalten. Für Kunden, die nicht reagieren und die keinen bestehenden Spezialtarif für Roaming nutzen, wird der Eurotarif automatisch mit Ende September 2007 gelten. Der Betreiber ist auch verpflichtet, Kunden, die den Eurotarif noch nicht gewählt haben, in regelmäßigen Zeitabständen über den Eurotarif zu informieren.
Achtung: A1 bietet bereits jetzt unter dem Schlagwort "Roaming- Specials" beispielsweise den sogenannten A1 Traveler-Tarif an. Es handelt sich dabei allerdings nicht um den Eurotarif, da das vom Betreiber angegebene Roamingentgelt "ab 49 Cent in der Minute" im Gegensatz zum Eurotarif nicht für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt. Wenn man also nicht in einem der entsprechenden 7 Länder telefoniert, kosten solche Gespräche wesentlich mehr als laut EU-Verordnung vorgesehen. Überdies gilt dieser Preis nur für Telefonate mit bestimmten Partnern von A1 im Ausland (siehe www.A1.net/traveler).
Spezialvereinbarungen
Auch Kunden, die bereits vor dem 30.6.2007 einen Spezialtarif für Roaming nutzen, können wählen, ob sie in ihrem Spezialtarif bleiben wollen oder zum Eurotarif wechseln möchten. Allerdings werden sie nicht automatisch umgestellt, wenn sie sich nicht binnen zwei Monaten ab Erhalt der Information bei ihrem Betreiber melden; diese Kunden bleiben dann in ihrem Spezialtarif. Ein Spezialtarif kann zB ein Tarif sein, der billiger ist als der Standardtarif oder ein Tarif, bei welchem man monatlich eine bestimmte Anzahl an Roamingminuten zu einem bestimmten Preis verbrauchen kann. Ein Roaming-Tarif, der nur für eine bestimmte Zeitspanne (zB über den Sommer) gilt, gilt nicht als Spezialtarif.
Neukunden
Kunden, die ab 30.6.2007 einen Vertrag schließen, müssen bereits bei Vertragsabschluss vom Betreiber über die geltenden Roamingtarife informiert werden. Wird der Eurotarif im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits angeboten, kann man sich schon bei Vertragsabschluss für den Eurotarif entscheiden. Entscheidet sich der Neukunde für den Eurotarif, so ist dieser spätestens einen Monat nach Vertragsschluss frei zu schalten. Wird der Eurotarif allerdings schon vor diesem Zeitpunkt von einem Altkunden genutzt, so ist der Eurotarif zu dem Zeitpunkt frei zu schalten, zu dem ein Altkunde den Eurotarif frühestens nützen kann.
Transparenz der Roamingentgelte
Ab 30.9.2007 sind Betreiber auch verpflichtet, Kunden mit einem sms über die Höhe der anfallenden Roamingentgelte zu informieren, wenn diese in ein EU-Mitgliedsland einreisen. Diese Information ist kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Überwachung der Verordnung
Die nationale Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) hat die Einhaltung der Verordnung zu überwachen. Verstößt ein Betreiber gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung, so kann die Regulierungsbehörde dessen sofortige Beendigung anordnen.