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Info: Musikdownload aus dem Internet

Sind alle Raubkopierer Verbrecher, wie es die Kampagne der Musikindustrie behauptet? Jeden-falls verunsichert fühlen sich viele Konsumenten, wie zahlreiche Anfragen in der Beratungsabtei-lung des Vereins für Konsumenteninformation zeigen. Die schlechte Nachricht: die Rechtslage ist strittig, eine generelle Entwarnung kann nicht gegeben werden.

Dr. Franz Schmidbauer, Richter des LG Salzburg und Herausgeber der Webseite www.i4j.at beantwortet dort unter FAQ zum UrhR ausführlich und übersichtlich die häufigsten Fragen zum Thema.

Zusammenfassend wird dort gesagt, dass Tausch-Börsen nicht per se illegal sein müssen, in der Praxis aber wohl davon auszugehen ist, dass im Regelfall beim Tausch von Files gegen das Urheberrecht verstoßen wird.

Bei aktueller Musik ist wohl von einem urheber-rechtlichen Schutz auszugehen. Verwertungsrechte, darunter das Recht, ein Musikstück im Internet anzubieten (§ 18a UrhG) - müssen ausdrücklich vom Berechtigten eingeräumt werden. Der Urheberrechtsschutz dauert 70 Jahre.

Dass der Download von einem dazu Berechtigten angeboten wird, kommt bei Tauschbörsen eher selten vor.

Dabei unterscheidet man zwischen Download und Upload von Werken:

Beim Upload stelle ich Werke entweder über einen zentralen Server oder durch die Freigabe von Dateien auf der eigenen Festplatte zur Verfügung.

Dies stellt oft eine Voraussetzung für den Download von Dateien anderer Nutzer in Tauschbörsen dar, ist aber jedenfalls bei urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 91 Urheberrechtsgesetz strafbar. (Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze; die Höhe des Tagessatzes ist ein-kommensabhängig).

Neben einem Strafverfahren kann es zu zivilrechtlichen Klagen - mit hohen Kostenfolgen im Fall des Unterliegens - kommen. Hier sind unter Umständen neben den Verfahrenskosten auch Schadenersatz-Forderungen zu zahlen.

Ob ich rechtmäßig Werke aus dem Internet herunterladen darf, ohne selber Werke zur Verfügung zu stellen, ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich strittig. Dabei geht es um die zivilrechtliche Frage, ob es sich beim schlichten Download um eine zulässige Privatkopie (nur zum eigenen Gebrauch) handelt.

Strafrechtlich ist der bloße Download nicht relevant. Dies ist für die Nutzer insofern von Interesse, als deren Verfolgung erschwert wird - die weit gehenden strafbehördlichen Ermittlungsbefugnisse, wie etwa der Zugriff auf die Verbindungsdaten des Providers, fallen weg. Aber Achtung! Auch unzulässig vom Provider herausgegebene Daten dürfen in einem Verfahren verwendet werden.

Explizite Entscheidungen zur zivilrechtlichen Zulässigkeit von Downloads aus Tauschbörsen gibt es derzeit noch nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Download, wenn er ausschließlich zum privaten Gebrauch erfolgt, zulässig. Lädt man aber z.B. Musikstücke in der Absicht herunter, diese danach selbst öffentlich anzubieten (Upload), wäre das jedenfalls unzulässig.

Die Musikindustrie vertritt die Rechtsansicht, dass auch der bloße Download verboten sei - die Anfertigung einer Privatkopie eines Werks sei nur von einer rechtmäßig erlangten Vorlage erlaubt.

Sie stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OGH, wo es um eine Kopie einer Statue ging (4 Ob 80/98p vom 17.3.1998). Ob diese Entscheidung für das Problem des Dateiendownloads aus dem Internet einschlägig ist, ist fraglich.

Eine Privatkopie von einer rechtmäßig erlangten Vorlage (z.B. von Bezahlbörsen) zu machen, ist zulässig. Hier stellt sich aber wiederum die Frage, wie viele Kopien zulässig sind, eine Frage die ebenfalls heiß umstritten ist.

Für tiefergehende Informationen siehe dazu auch die Studie "Consumer protection and Copyright Law" von Dr. Lucie Guibault und Ms. Natali Helberger, Institut für Informationsrecht der Universität Amsterdam für die European Consumer Law Group (zum Download auf
www.europeanconsumerlawgroup.org - unter Policy Reports).

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