Zum Inhalt

Info: Musikdownload aus dem Internet

Sind alle Raubkopierer Verbrecher, wie es die Kampagne der Musikindustrie behauptet? Jeden-falls verunsichert fühlen sich viele Konsumenten, wie zahlreiche Anfragen in der Beratungsabtei-lung des Vereins für Konsumenteninformation zeigen. Die schlechte Nachricht: die Rechtslage ist strittig, eine generelle Entwarnung kann nicht gegeben werden.

Dr. Franz Schmidbauer, Richter des LG Salzburg und Herausgeber der Webseite www.i4j.at beantwortet dort unter FAQ zum UrhR ausführlich und übersichtlich die häufigsten Fragen zum Thema.

Zusammenfassend wird dort gesagt, dass Tausch-Börsen nicht per se illegal sein müssen, in der Praxis aber wohl davon auszugehen ist, dass im Regelfall beim Tausch von Files gegen das Urheberrecht verstoßen wird.

Bei aktueller Musik ist wohl von einem urheber-rechtlichen Schutz auszugehen. Verwertungsrechte, darunter das Recht, ein Musikstück im Internet anzubieten (§ 18a UrhG) - müssen ausdrücklich vom Berechtigten eingeräumt werden. Der Urheberrechtsschutz dauert 70 Jahre.

Dass der Download von einem dazu Berechtigten angeboten wird, kommt bei Tauschbörsen eher selten vor.

Dabei unterscheidet man zwischen Download und Upload von Werken:

Beim Upload stelle ich Werke entweder über einen zentralen Server oder durch die Freigabe von Dateien auf der eigenen Festplatte zur Verfügung.

Dies stellt oft eine Voraussetzung für den Download von Dateien anderer Nutzer in Tauschbörsen dar, ist aber jedenfalls bei urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 91 Urheberrechtsgesetz strafbar. (Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze; die Höhe des Tagessatzes ist ein-kommensabhängig).

Neben einem Strafverfahren kann es zu zivilrechtlichen Klagen - mit hohen Kostenfolgen im Fall des Unterliegens - kommen. Hier sind unter Umständen neben den Verfahrenskosten auch Schadenersatz-Forderungen zu zahlen.

Ob ich rechtmäßig Werke aus dem Internet herunterladen darf, ohne selber Werke zur Verfügung zu stellen, ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich strittig. Dabei geht es um die zivilrechtliche Frage, ob es sich beim schlichten Download um eine zulässige Privatkopie (nur zum eigenen Gebrauch) handelt.

Strafrechtlich ist der bloße Download nicht relevant. Dies ist für die Nutzer insofern von Interesse, als deren Verfolgung erschwert wird - die weit gehenden strafbehördlichen Ermittlungsbefugnisse, wie etwa der Zugriff auf die Verbindungsdaten des Providers, fallen weg. Aber Achtung! Auch unzulässig vom Provider herausgegebene Daten dürfen in einem Verfahren verwendet werden.

Explizite Entscheidungen zur zivilrechtlichen Zulässigkeit von Downloads aus Tauschbörsen gibt es derzeit noch nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Download, wenn er ausschließlich zum privaten Gebrauch erfolgt, zulässig. Lädt man aber z.B. Musikstücke in der Absicht herunter, diese danach selbst öffentlich anzubieten (Upload), wäre das jedenfalls unzulässig.

Die Musikindustrie vertritt die Rechtsansicht, dass auch der bloße Download verboten sei - die Anfertigung einer Privatkopie eines Werks sei nur von einer rechtmäßig erlangten Vorlage erlaubt.

Sie stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OGH, wo es um eine Kopie einer Statue ging (4 Ob 80/98p vom 17.3.1998). Ob diese Entscheidung für das Problem des Dateiendownloads aus dem Internet einschlägig ist, ist fraglich.

Eine Privatkopie von einer rechtmäßig erlangten Vorlage (z.B. von Bezahlbörsen) zu machen, ist zulässig. Hier stellt sich aber wiederum die Frage, wie viele Kopien zulässig sind, eine Frage die ebenfalls heiß umstritten ist.

Für tiefergehende Informationen siehe dazu auch die Studie "Consumer protection and Copyright Law" von Dr. Lucie Guibault und Ms. Natali Helberger, Institut für Informationsrecht der Universität Amsterdam für die European Consumer Law Group (zum Download auf
www.europeanconsumerlawgroup.org - unter Policy Reports).

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Übersicht: Entgeltänderungen von Telekommunikationsunternehmen

Da vermehrt Anfragen bzgl der Änderungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiber an den VKI herangetragen werden, bieten wir hier eine Übersicht darüber. Es ist vor allem zwischen der Art der geplanten Änderung und mitunter zwischen den Tarifen zu unterscheiden.

Facebook und Datenschutz

Das soziale Netzwerk Facebook erfreut sich enormer Beliebtheit. Im Januar 2011 erreichte Facebook nach eigenen Angaben 600 Millionen aktive Nutzer weltweit. Es gibt jedoch auch viele Kritiker, die auf grobe Datenschutzmängel hinweisen.

EU-Roamingverordnung in Kraft

Am 30.6.2007 ist die EU-Roamingverordnung (Nr. 717/2007) in Kraft getreten. Sie ist in allen 27 Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich und gilt für alle Anrufe, die man im EU-Ausland mit dem Mobiltelefon tätigt oder annimmt, und zwar unabhängig davon, ob man Vertrags- oder Prepaid-Kunde ist. Durch die Verordnung sollen die übermäßigen Roamingentgelte gesenkt werden, die Kunden bisher bei Telefonaten in andere EU-Länder in Kauf nehmen mussten. Die Verordnung legt nämlich Höchstpreise für ausgehende und eingehende Anrufe im Ausland fest. Allerdings soll die Verordnung nur bis 30.6.2010 gelten; die Europäische Kommission behält sich aber vor, die Geltungsdauer dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und des Verbraucherschutzes allenfalls zu verlängern oder die Verordnung zu ändern.

Info: Neue Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung der RTR

Mit 1.1.2005 trat eine Änderung der Verfahrensrichtlinien des Streitschlichtungsverfahrens nach § 122 Abs 1 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in Kraft. Die wesentlichen Punkte dieses Verfahrens sollen im folgenden kurz dargestellt werden. Weitere Informationen finden sich hierzu auf der Website der RTR (http://www.rtr.at).

Info: Neues bei Mehrwertdiensten und Dialern

Auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) nunmehr Regeln betreffend Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste statuiert. Am 12.5.2004 ist die Kommunikations-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-Verordnung) in Kraft getreten.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang