Die Verordnung enthält u.a. folgende Konsumentenschutzbestimmungen für Mehrwertdienste:
Tarifinformation und Entgeltobergrenze
Bei der Bewerbung von Mehrwertdiensten ist sowohl im Bereich (0)8xx als auch (0)9xx nunmehr das genaue Entgelt pro Minute oder pro Event in Euro anzugeben. Die Entgeltobergrenzen für (0)810er Nummern wurden mit € 0,10 pro Minute , für (0)820 Nummern mit € 0,20 pro Minute festgelegt.
Der neue Bereich (0)821 ist ausschließlich event-tarifierten Sprach- und SMS- bzw. MMS-Diensten gewidmet und darf maximal 0,20 € pro Minute bzw. pro SMS oder MMS kosten.
Auch für frei kalkulierbare Mehrwertdienste bestehen klare Vorgaben für die Tarifierung. Die maximalen Entgelte können bei zeitabhängiger Verrechnung bis zu € 3,64 pro Minute ausmachen, event-tarifierte Entgelte dürfen maximal € 10 pro Event kosten.
Weiters hat der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher zu stellen, dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Event anfallenden Entgeltes in € unmittelbar nach Herstellen der Verbindung oder bei Nachrichtendiensten unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Teilnehmer darf für die gesamte Information kein Entgelt in Rechnung gestellt werden. Bei event-tarifierten Diensten kann eine Entgeltinformation entfallen, sofern das Entgelt für den gesamten Dienst maximal € 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 ergibt oder der Dienst durch eine Nachricht des Nutzers angefordert wird.
Trennungspflicht
Neu ist auch die Trennungspflicht für Betreiber bei Mehrwert- und Auskunftsdiensten. Je nach Entgelthöhe ist eine Verbindung bei Anrufen zu Mehrwertdiensten nach 60 Minuten (bei Kosten unter 2,20 € pro Minute) oder nach 30 Minuten vom Betreiber zu trennen.
Für Telefonauskunftdienste, die unter 118er-Nummern angeboten werden, gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Mehrwertdienste im Bereich (0)9xx. So besteht auch für diese die Verpflichtung zur kostenlosen Tarifansage und eine Trennungspflicht nach 30 Minuten.
Vorschriften für Dialer-Programm
Die KEM-Verordnung schafft weiters mehr Transparenz für Dialer-Programme, die im Internet Verbindungen zu teuren Mehrwertnummern herstellen. Dialer dürfen nur mehr ausschließlich in der sogenannten Rufnummerngasse (0)939 angeboten werden. Ein Opt-In-System soll sicher stellen, dass Dialer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzers erreichbar sind. Weiters muss vor dem Aufbau einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst der Preis in Euro pro Minute, der Dienstleister und dessen ladungsfähige Anschrift sowie die vollständige für die Wahl vorgesehene Rufnummer angezeigt werden. Es muss auch angegeben werden, dass bei Inanspruchnahme des Dienstes eine Telefonverbindung zu einer Mehrwertdiensterufnummer aufgebaut wird und die Bezahlung über die Telefonrechnung erfolgt. Außerdem darf die Verbindung erst dann aufgebaut werden, wenn der Nutzer die Kenntnisnahme der oben genannten Informationen bestätigt hat. Auch muss es einen allgemein verständlichen und leicht auffindbaren Hinweis zur dauerhaften Entfernung des Programms vom PC des Nutzers geben. Der aktuelle Gesamtpreis und die Verbindungsdauer müssen permanent angezeigt werden; ebenso eine Schaltfläche, mittels der die Verbindung jederzeit, ohne weitere Verzögerung endgültig abgebrochen werden kann.
Sanktionen
Verstoßen Netzbetreiber oder Diensteanbieter gegen die Bestimmungen der KEM-V, so droht - je nach Delikt - entweder ein Verwaltungsstrafverfahren bei den zuständigen Fernmeldebüros oder ist ein Widerrufsverfahren bei der RTR-GmbH einzuleiten, das den Entzug der Rufnummer zur Folge hat.