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Info: Neue Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung der RTR

Mit 1.1.2005 trat eine Änderung der Verfahrensrichtlinien des Streitschlichtungsverfahrens nach § 122 Abs 1 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in Kraft. Die wesentlichen Punkte dieses Verfahrens sollen im folgenden kurz dargestellt werden. Weitere Informationen finden sich hierzu auf der Website der RTR (http://www.rtr.at).

Im Schlichtungsverfahren versucht die RTR in berechtigten Streit- oder Beschwerdefälle des Nutzers gegen einen Anbieter eines Kommunikationsdienstes (z.B. Telefondiensteanbieter, Internet Service Provider) eine Lösung herbeizuführen bzw. einen Lösungsvorschlag zu erstellen.

Grundsätzliches:

Vor einer Anrufung der Schlichtungsstelle muss eine schriftliche Beschwerde an den Unternehmer gerichtet bzw. sämtliche Beschwerdemöglichkeiten, die der Unternehmer anbietet, ausgeschöpft worden sein (bei Beschwerden über die Höhe des Entgelts: Einspruch gegen die Rechnung innerhalb der Einspruchsfristen). Der Streitgegenstand selbst muss in Zusammenhang mit der Erbringung eines Kommunikationsdienstes stehen (z.B. Telefon- oder Internetrechnung, Störungen des Netzes, Fragen der Anschlussherstellung).

Wertgrenze:

Für das Schlichtungsverfahren wurden Wertgrenzen eingerichtet: Der Streitwert muss zumindest 20 Euro inkl USt betragen. Ein verkürztes Verfahren wird bei einem Streitwert zwischen 20-150 Euro eingeleitet. In besonderen Fällen, etwa bei sogenannten Streuschäden, ist jedoch auch eine Verfahrenseinleitung unter der Wertgrenze von 20 Euro möglich.

Besonderheiten bei Rechnungseinspruch:

Wird eine beim Betreiber des Kommunikationsdienstes fristgerecht beeinspruchte Rechnung der RTR mittels des dafür vorgesehenen Formulars (www.rtr.at/schlichtungsstelle) zur Kenntnis gebracht, ist die Fälligkeit des strittigen Betrages bis zum Ende des Verfahrens aufgeschoben. Der Betreiber kann jedoch den Durchschnittsbetrag der drei davor liegenden Rechnungen fällig stellen.

Besonderheiten bei Mehrwertdiensten:

Bei einer überhöhten Rechnung wegen Mehrwertdiensten wird der Betreiber des Kommunikationsdienstes (der Festnetz- oder Mobilfunkbetreiber) in der Regel anbieten, von der weiteren Geltendmachung der Forderung abzusehen und die Forderung dem Dienstenetzbetreiber bzw. dem eigentlichen Diensteanbieter (Beteiligte an der Mehrwertdiensteerbringung) abgetreten, wenn der Abtretung vom Nutzer nicht widersprochen wird. Anschließend wird die Forderung vom Dienstenetzbetreiber bzw. Diensteanbieter selbst geltend gemacht werden. Diesfalls ist kein Schlichtungsverfahren mehr möglich, da die RTR nur bei Streitigkeiten gegenüber einem Betreiber eines Kommunikationsdienste, nicht jedoch gegenüber dem Dienstenetzbetreiber bzw. Diensteanbieter zuständig ist. (Aber Achtung: Auch wenn der Abtretung widersprochen wird, ist die RTR nicht mehr zuständig, da das angebotene Absehen von einer weiteren Geltendmachung die Angelegenheit "positiv" erledigt hätte.)

Exkurs: Mehr Schutz gegen Dialer seit 1.1.2005

Dialer dürfen nur mehr unter einer 0939-Rufnummer angeboten werden. Seit dem 1.1.2005 besteht hinsichtlich dieser Rufnummern das sogenannte "Opt-In"-Prinzip: Das bedeutet, dass dieser Rufnummernbereich nur dann genutzt werden kann, wenn dies der Nutzer ausdrücklich gegenüber seinem Telefonieanbieter verlangt hat.

Weitere Anforderungen an Dialer-Programme regelt die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdienstverordnung ( siehe VRInfo 6/2004; der Text der Verordnung ist abrufbar unter www.rtr.at/kem-v ).

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