Möchte die Bank etwa den zugrundeliegenden Rahmenvertrag zu einem Konto ändern, so hat die Bank dem Kunden auf Papier, oder wenn vereinbart, auf dauerhaften Datenträger spätestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt mitzuteilen. Das Schweigen des Kunden zählt als Zustimmung. Der Kunde kann widersprechen (in diesem Fall wäre eine Kündigung der Bank denkbar); weiters steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Der EuGH sieht alleinige Nachrichten in der E-Banking-Maillbox nicht als wirksame Mitteilung im Sinn der Zahlungsdiensterichtlinie. Es kann von einem Kunden nicht erwartet werden, dass er regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragt, bei denen er registriert ist. Vielmehr ist es nur dann eine ausreichende Übermittlung, wenn die Bank dem Kunden davon in Kenntnis setzt, dass die Information auf der Webseite vorhanden und verfügbar ist. Dies kann u.a. durch die Übersendung eines Schreibens oder einer E-Mail an die vom Verbraucher üblicherweise für die Kommunikation mit Dritten verwendete Adresse geschehen, deren Nutzung die Parteien vereinbart haben. Dabei darf es sich jedoch nicht um die Adresse handeln, die dem Verbraucher auf der von der Bank verwalteten E-Banking-Website zugeteilt wurde. Wird eine Nachricht der Bank nur in die E-Banking-Mailbox gestellt, ohne dass die Kunden auch davon in Kenntnis gesetzt worden sind, stellt dies keine wirksame Übermittlung dar. Eine Änderung des Vertrags nur auf diese Weise ist daher nicht wirksam.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
EuGH 25.1.2017, C-375/15