Nach einer grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) stand einem Versicherungsnehmer bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung durch den Versicherer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu, der sogenannte "Spätrücktritt" - in Österreich galt dies jedenfalls unbeschränkt bis zum 31.12.2018.
Im Falle eines derartigen Rücktritts ist der Vertrag jedenfalls rückabzuwickeln. Wie das rechnerisch genau zu erfolgen hat, war aber in einigen Punkten strittig. Daher legten das LG Salzburg und das BG für Handelssachen Wien dem EuGH mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem "Spätrücktritt" zur Entscheidung vor. Diese Fragen wurden in insgesamt 4 Rechtssachen verbunden, involviert waren einige wesentliche österreichische Lebensversicherer wie die Nürnberger Versicherung AG, die UNIQA Österreich Versicherung, die Allianz Elementar Lebensversicherung AG und die Donau Versicherung AG (C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18).
Der EuGH folgt überwiegend den Schlussanträgen der Generalanwältin und entscheidet die meisten Fragen zugunsten der betroffenen Versicherungsnehmer.
Der EuGH entschied nun beim Großteil der offenen Fragen zugunsten der Versicherungsnehmer:
- Die Rücktrittsfrist kann nicht zu laufen beginnen, wenn der Versicherungsnehmer eine fehlerhafte Rücktrittsbelehrung erhalten hat.
- Die Rücktrittsfrist beginnt im Fall einer fehlerhaften oder unterlassenen Rücktrittsbelehrung nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf einem anderen Weg von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat.
- Das Rücktrittsrecht erlischt nicht im Fall eines Rückkaufes (also im Fall einer vorzeitigen Kündigung nach Erklärung des Rücktritts).
- Eine Beschränkung auf den meist niedrigen Rückkaufswert ist unzulässig.
- Eine Beschränkung der Vergütungszinsen der nach einem Spätrücktritt zu erstattenden Prämien auf den Zeitraum der letzten drei Jahre ist unzulässig, wenn dadurch der Versicherungsnehmer abgehalten werden könnte, sein Rücktrittsrecht auszuüben, obwohl der Vertrag nicht seinen Bedürfnissen entspricht. Eine Beschränkung der Vergütungszinsen auf die letzten drei Jahre wird vom EuGH daher als fraglich angesehen.
Der EuGH hält außerdem fest, dass die Erklärung des Rücktritts in einer vom Versicherer vorgeschriebenen Form geeignet ist, den Verbraucher im Hinblick auf sein Rücktrittsrecht irrezuführen und daher einer fehlenden Belehrung gleichzusetzen ist. Eine Belehrung eines Versicherers über eine bei der Erklärung einzuhaltenden Form ist als fehlerhaft anzusehen, wenn sie nicht den zwingenden Vorgaben des anwendbaren Rechts entspricht.
Nach österreichischem Recht bestand für die Rücktrittserklärung zwingend eine Formfreiheit. Dennoch haben manche österreichische Versicherer gesetzwidrig die Schriftform vereinbart, obwohl diese verboten war. Solche Rücktrittsbelehrungen der Versicherer sind daher wahrscheinlich als fehlerhaft anzusehen und war damit ein Spätrücktritt zulässig.
Die EuGH-Entscheidung hat insbesondere für die anhängigen Sammelklagen des VKI Bedeutung. Der VKI hat im Herbst 2019 im Auftrag des Sozialministeriums und für rund 850 Personen und mit Finanzierung durch die Roland ProzessFinanz AG insgesamt sechzehn Sammelklagen gegen die FWU Life Insurance Austria AG (vormals Skandia Leben AG), die Nürnberger Versicherung AG Österreich und die Scottish Widows Limited (vormals Clerical Medical Investment Group Ltd. - kurz CMI) eingebracht. Der Gesamtstreitwert beträgt rund 14 Millionen Euro. Auf Basis der vorliegenden Entscheidung können die Gerichte in den Sammelverfahren zügig die eingeklagten Ansprüche beurteilen.
EuGH 19.12.2019, verb. Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18