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EuGH zu Verzugszinssatz und Rücktrittsrecht bei Kreditverträgen

Der EuGH geht in einer aktuellen Entscheidung zu deutschen Anlassfällen darauf ein, wie genau der Verzugszinssatz und die bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung im Kreditvertrag angegeben werden müssen. Weiters bestätigt er, dass Verbraucher weiterhin ein Rücktrittsrecht haben, wenn eine der nach der Verbraucherkredit-RL im Kreditvertrag zu erteilende Information nicht dort oder nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

Verbundener Kreditvertrag

1. Im Kreditvertrag muss ggf angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

2. Art 10 Abs 2 lit d der Richtlinie 2008/48 sieht zwar vor, dass ua die Bedingungen für die Inanspruchnahme zwingend im Kreditvertrag anzugeben sind, doch schreibt keine Bestimmung dieser Richtlinie vor, dass in diesem Vertrag die Folgen dieser Inanspruchnahme für die Vertragsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer der durch den Kredit finanzierten Ware oder Dienstleistung angegeben werden.

In einem „verbundenen Kreditvertrag“, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und der vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, muss nicht angegeben werden, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

 

Verzugszinssatz

3. In den Ausgangsverfahren stand in den „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“: „Der jährliche Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt“. Allerdings war dieses Dokument nicht Bestandteil der Verträge.

Der Kreditvertrag muss zwar nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein; es müssen aber alle in Art 10 Abs 2 der Richtlinie genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden. Im Kreditvertrag muss klar und prägnant auf die anderen Unterlagen verwiesen werden, die diese Elemente enthalten und diese müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (s EuGH C-42/15 Home Credit Slovakia/Bíróvaá).

In einem Kreditvertrag ist der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Verzugszinssatz in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben.

Die Angabe nur der Definition dieses Zinssatzes oder die verwendete Berechnungsformel reicht nicht. Verweist ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art 10 der Richtlinie anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bestimmen.

Da der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz eine bezifferte Angabe darstellt, was insbesondere dann nicht der Fall wäre, wenn es sich um einen variablen Zinssatz handelte, muss dieser Verzugszinssatz im Kreditvertrag konkret in Form eines Prozentsatzes angegeben werden.

Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, im fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.

 

Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung

4. Die verfahrensgegenständlichen Kreditverträge sahen vor, dass „die Bank [den Schaden] nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen [wird]“.

Im Kreditvertrag ist die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

Es ist nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag die mathematische Formel nennt. Ein bloßer Verweis für die Berechnung der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Entschädigung auf den von einem nationalen Gericht, im vorliegenden Fall vom Bundesgerichtshof, vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen genügt jedoch nicht.

 

Kündigung

5. Die Richtlinie räumt keinerlei Kündigungsrecht bei befristeten Verträgen ein. Die Bezugnahme auf das „Recht auf Kündigung“ in Art 10 Abs 2 lit s der Richtlinie bezieht sich auf das in Art 13 der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht („unbefristete Kreditverträge“). Die Richtlinie sieht keine Verpflichtung vor, in den Kreditvertrag irgendeine Angabe über das Recht auf Kündigung von Kreditverträgen aufzunehmen, die für eine befristete Laufzeit abgeschlossen wurden.

Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält. Art 10 Abs 2 der Richtlinie enthält eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben.

Zwar kann ein Mitgliedstaat in seiner innerstaatlichen Regelung eine Möglichkeit zur Kündigung von für einen befristeten Zeitraum geschlossenen Kreditverträgen vorsehen. Aber die RL verbietet es den Mitgliedstaaten, dass die innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats die Verpflichtung vorsieht, dass in einem solchen Kreditvertrag eine Information zu einem Kündigungsrecht angegeben wird, das nicht in der Richtlinie, sondern nur in dieser innerstaatlichen Regelung vorgesehen ist. Die Parteien eines Kreditvertrags können aber weitere Kündigungsrechte in den Vertrag aufnehmen.

Die Verbraucherkredit-RL verlangt nicht, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

 

Rücktrittsrecht

6. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art 10 der Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt.

Die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher fallen unter die Harmonisierung durch Art 14 der Richtlinie 2008/48. Da die Richtlinie 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, darf eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden.

Dem Kreditgeber ist es verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts Art 14 Abs 1 der Verbraucherkredit-RL durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art 10 Abs 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

7. Der Zweck von Art 14 Abs 1 Unterabs 2 lit b der RL besteht darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen und den Kreditgeber, der ihm die in Art 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen. Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen.

Der Kreditgeber darf im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gem Art 14 Abs 1 der Richtlinie durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen, wenn eine der in Art 10 Abs 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.

 

Außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren

8. Im Kreditvertrag sind die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und ggf die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.

EuGH 9.9.2021, verb Rs C‑33/20, C‑155/20 u C‑187/20, Volkswagen Bank GmbH, Skoda Bank, BMW Bank GmbH

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