Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Nach ihren Statuten „erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt“ die Beklagte „Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern im Rahmen der Hapimag Ferienidee gemäß vom Verwaltungsrat festgesetzten Bedingungen zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen.“
Die Beklagte bietet ihre Leistungen auch gegenüber Verbrauchern im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern AGB, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt.
Der VKI beanstandete insgesamt 48 Klauseln aus den von der Beklagten verwendeten AGB, wobei sich diese Klauseln in den „Allgemeinen Bestimmungen zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der Hapimag“, (RESERVIERUNGSBESTIMMUNGEN (BUCHUNGSINFORMATION November 2021 – Oktober 2022)“, den „Ergänzenden Reservierungsbestimmungen für Hapimag „Residenz“ ( ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN & INFORMATIONEN HAPIMAG CLASSIC («AGB») (Oktober 2020), Buchungsinformation November 2020 – Oktober 2021, Buchungsinformation 2021 November 2021 – Oktober 2022, sowie den auf FAQ (https://www.hapimag.com/de/faq.html;) und https://www.hapimag.com/de/so-funktioniert-s.html abrufbaren FAQ befanden.
Zu den Klauseln in den FAQ hielt das OLG Wien - wie bereits das HG Wien - fest, dass diese Regelungen mit Rechtsfolgewillen darstellen und daher ebenfalls als AGB bzw. Vertragsformblätter zu behandeln sind (z. B. OLG Wien 1 R 92/15d; 3 R 56/16a; 15 R 14/19t; 15 R 52/20g).
Die Beklagte richtet ihre Tätigkeit auch auf den österreichischen Markt aus und spricht Kund:innen mit Wohnsitz in Österreich an. Die Beklagte hat auch „Aktionäre“ in Österreich, womit auch eine gewisse Anzahl dieser „Aktionäre“ der Beklagten in Österreich ansässig sind.
Das Geschäftsmodell der Beklagten erklärt diese auf ihrer eigenen Website wie folgt:
„Wir sind rund 120.000 Mitglieder, die es lieben, entspannten und verantwortungsbewussten Urlaub zu machen. Deshalb investieren wir gemeinsam in Ferienwohnungen in ganz Europa, die wir individuell nützen können.“
Um das Angebot der Beklagten nutzen zu können, müssen Aktien gekauft werden. Mit den gehaltenen Aktien sind sogenannte „Wohnpunkte“ verbunden. Darüber hinaus sehen AGB der Beklagten „Allgemeine Bestimmungen zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der Hapimag“, die zahlreichen aufrechten Verträgen zugrunde liegen, auch noch vor:
„Erwerb und Besitz jeder Aktie sind mit einem Darlehensvertrag verbunden, wonach der Partner Hapimag zur Beschaffung von Ferienwohnraum und Infrastruktur ein unverzinsliches Darlehen […] gewährt.“
Mit den Wohnpunkten können Ferieneinrichtungen der Beklagten genutzt werden. Jedes Mitglied (also jeder Aktionär) erhält mindestens 60 Wohnpunkte pro Jahr. Allerdings können, falls einem Mitglied für den geplanten Urlaub derartige Wohnpunkte fehlen, „bis zu 120 Punkte dazu gekauft“ werden, also entgeltlich bei der Beklagten erworben werden
Aufgrund des Geschäftsmodells der Beklagten, die für die Nutzung ihres Angebotes die Aktionärsstellung voraussetzt, sind Mitgliedschaft und Nutzung des Angebots der Beklagten eng miteinander verbunden.
Die Beklagte verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen mit österreichischen Verbrauchern zugrunde gelegt hat.
I. Internationale Zuständigkeit:
Das HG Wien entschied:
Sowohl die Schweiz, als auch Österreich sind Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ 2007). Die internationale Zuständigkeit für Verbandsklagen nach dem zweiten Hauptstück des KSchG gegen unzulässige Geschäftsbedingungen oder -praktiken, die gegenüber Verbraucher:innen in Österreich vereinbart und gesetzt werden, gründet auf Art 5 Nr 3 LGVÜ 2007 (6 Ob 146/21w, 8 Ob 71/21f hinsichtlich verbraucherschutzrechtlicher Klagen gegen in der Schweiz ansässige Unternehmen).
Gem Art 17 LGVÜ 2007 ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nur nach der Entstehung der Streitigkeit zulässig; weiters wenn sie Verbraucher:innen noch andere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und schließlich wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. Gerichtsstandsvereinbarungen haben nach Art 23 Abs 5 LGVÜ 2007 keine rechtliche Wirkung, wenn sie wie in der hier klagsgegenständlichen Klausel 15 (siehe Punkt 9.1. der AGB) den Vorschriften des Art 17 LGVÜ 2007 zuwiderlaufen (6 Ob 146/21w)
Das HG Wien bejahte daher die internationale Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit des HG Wien wurde nicht einmal bestritten.
Das OLG führte dazu aus:
In der hier vorliegenden Konstellation sind die Aktionäre als Verbraucher anzusehen und zwar auch im Sinne des LGVÜ 2007. Es sind daher die Art 15 ff LGVÜ 2007 anwendbar.
II Anwendbares Recht:
1. Die Beklagte sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht das tatsächlich anwendbare Schweizer Recht nicht geprüft hat. Ein solcher Verfahrensmangel kann jedoch nur vorliegen, wenn tatsächlich Schweizer Recht anwendbar ist, was die Beklagte mit der Aktionärseigenschaft ihrer „Kunden“ begründet. Auch in Klausel 16 wurde die Anwendbarkeit von Schweizer Recht vereinbart.
1.1. Die Verordnungen Rom I und Rom II gelten jeweils für vertragliche bzw außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art 1 Abs 1 Rom I-VO und Rom II-VO). Ebenfalls in beiden Verordnungen ist das nach der jeweiligen Verordnung bezeichnete Recht auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist (Art 2 Rom I-VO und Artl 3 Rom II-VO). Damit sind diese beiden Verordnungen auch im Verhältnis zu einem Drittstaat wie der Schweiz zu beachten (vgl auch zB Musger in Bydlinski/Perner/Spitzer, KBB ABGB7 Art 2 Rom I-VO Rz 1; Neumayr in Bydlinski/Perner/Spitzer, KBB ABGB7 Art 3 Rom II-VO Rz 1; Laimer in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 2 Rom I-VO Rz 1; Koch in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 3 Rom II-VO Rz 1). Die Ansicht der Beklagten, die Anwendung der Rom I-VO und der Rom II-VO scheide aufgrund ihres Sitzes in der Schweiz aus, ist daher verfehlt.
1.2. Jedoch sind nach Art 1 Abs 2 lit f Rom I-VO Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person von der Rom-I VO ausgenommen.
Ebenso nimmt Art 1 Abs 2 lit d Rom II-VO außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen aus der Rom II-VO aus.
1.3. Nach den Materialien sind Gegenstand der Bereichsausnahme Art 1 Abs 2 lit f Rom I-VO diejenigen Rechtsakte, die das Organisationsrecht der Gesellschaft und die gesellschaftsrechtliche Stellung der Mitglieder und Organmitglieder determinieren. Dies gilt etwa für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, für die Zeichnung von Aktien, für die Ausübung des Stimmrechts, die Beschlussfassung, die Organbestellung und -abberufung usw (vgl Eckert/Dobrijević in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 1 Rom I-VO Rz 40).
1.4. Nach Ansicht von Eckert/Dobrijević sei die Bereichsausnahme insgesamt so zu verstehen, dass bei Schuldverträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter an das Vertragsstatut anzuknüpfen sei. Die Bereichsausnahme greife nur bei jenen Rechtsgeschäften, die in der deutschsprachigen Literatur oft als „körperschaftsrechtlich“ bezeichnet würden: Rechtsgeschäfte, die direkt das Organisationsrecht der Gesellschaft, die Rechtsstellung der Mitglieder oder die Rechtsstellung der Organmitglieder begründen, beenden oder gestalten (Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Zeichnungsvertrag, Anteilsübertragung, Beendigung der Mitgliedschaft, Gesellschafter- und Organbeschlüsse, Strukturänderungen, Organbestellung und -abberufung usf) (Eckert/Dobrijević in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 1 Rom I-VO Rz 42).
Von der Anwendbarkeit der Rom I-VO ausgenommen und nach dem Gesellschaftsstatut zu beurteilen seien: die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft; die Vertretungsmacht der Organe, einschließlich Beschränkungen, Missbrauch und Insichgeschäfte; sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die aus der Mitgliedschaft erwachsen, insbesondere Begründung, Inhalt und Erlöschen von Einlagepflichten; die Rechtsstellung der Organe im Innen- und Außenverhältnis, insbesondere ihre Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung sowie Aufgaben einschließlich Geschäftsführungsbefugnis; das gesamte Recht der Hauptversammlung: Einberufung, Nachweis der Gesellschafterstellung, Rechte der Aktionäre (Stimm-, Rede- und Auskunftsrecht) und ihre Ausübung, die Organisation der Abstimmung, die Feststellung des Beschlusses bis hin zur Bekämpfung rechtswidriger Beschlüsse; die Kapitalerhaltung, insbesondere Zulässigkeitsvoraussetzungen von Ausschüttungen seien dem Statut jener Gesellschaft zu entnehmen, aus der ausgeschüttet werde; die Rechnungslegung (Einzel- und Konzernabschluss); das Erlöschen der Gesellschaft und Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung. Hingegen unterlägen Verträge, die Anteile an einer Gesellschaft nur zum Gegenstand haben, wie insbesondere Anteilskaufverträge oder Treuhandverträge über Gesellschaftsanteile, dem Schuldstatut (Eckert/Dobrijević in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 1 Rom I-VO Rz 46).
Hier könnten die Punkte „sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die aus der Mitgliedschaft erwachsen,“ und „Rechte der Aktionäre (Stimm-, Rede- und Auskunftsrecht) und ihre Ausübung“ relevant sein.
1.5. Zu Art 1 Abs 2 lit d Rom II-VO wird vertreten, dass, wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis gerade aus dem Recht der juristischen Personen (insbesondere dem Gesellschaftsrecht), das deren Bestand, ihre innere Organisation sowie die internen Verantwortlichkeiten regelt, resultiert, dies kollisionsrechtlich nicht nach dieser VO, sondern nach dem Personalstatut der juristischen Person zu beurteilen sei (Koch in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 1 und Art 2 Rom II-VO Rz 39). Im Anwendungsbereich der Rom II-VO verbleiben aber die weder eindeutig Art 1 Abs 2 lit c noch lit d Rom II-VO zuordenbaren kapitalmarktrechtlichen Fragen der Prospekthaftung oder die deliktische Haftung von Rating-Agenturen (Koch in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 1 und Art 2 Rom II-VO Rz 38).
1.6. Die Beklagte stützt sich für ihre Ansicht, dass Gesellschafter und Aktionäre im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher anzusehen seien, auf die Entscheidung 6 Ob 18/17s. Jedoch betraf diese einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt, erwarb nämlich der dortige Kläger Aktien der Beklagten seiner Ansicht nach weit über dem wahren Börsenpreis, weil die Beklagte als Emittentin fundamentale Informationen zur Preisbildung verschwiegen und damit gegen die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität gemäß § 15 Abs 1 dWpHG verstoßen habe. Der Schaden des Klägers ergebe sich daraus, dass er bei Kenntnis der von der Beklagten verschwiegenen Umstände alternativ in andere deutsche Industrieaktien investiert hätte.
Der OGH verneinte in 6 Ob 18/17s die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Art 17 EuGVVO. Es bestehe keine direkte Vertragsbeziehung, weil der Kläger die Aktien gar nicht von der Beklagten selbst, sondern am Sekundärmarkt erworben habe. Es könne auch nicht ohne weiters ein „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten auf Österreich angenommen werden. Das Aktionärsverhältnis als solches sei kein „Geschäft zur privaten Geldanlage“, sondern entgeltfremd. Dass der Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher im Sinn des EuGVVO anzusehen sei, ergebe sich auch daraus, dass der Verbraucher Empfänger der vertragscharakteristischen Leistung sein müsse. Im Gegensatz zum Kauf- oder Werkvertrag kenne das auf Dauer angelegte Gesellschaftsverhältnis weder eine vertragscharakteristische Leistung noch ein Synallagma. Die Satzung als Organisationsverfassung der Gesellschaft regle vielmehr ausschließlich die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und sei entgeltfremd. Damit liege zwischen dem Kläger und der Beklagten gerade kein derartiges Rechtsgeschäft vor, sondern ein entgeltfremdes Dauerschuldverhältnis organisationsrechtlicher Natur.
1.7. Jesser-Huß geht davon aus, dass bei vereins- oder gesellschaftsrechtlicher Konzeption des Timesharings die Anknüpfungsregeln des internationalen Gesellschaftsrechts zu beachten seien (Jesser-Huß in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 17 TNG 2011 Rz 3).
1.8. Nach der EuGH-Entscheidung C-25/18 Kerr betrifft der in Art 1 Abs 2 lit f Rom I-VO vorgesehene Ausschluss von Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht nicht die Forderung einer Rechtsgemeinschaft, die durch die von deren Verwalter vertretenen Miteigentümer eines Wohngebäudes gebildet wird, auf Zahlung von Jahresbeiträgen zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft dieses Gebäudes (die unter das allgemeine Schuldrecht fällt), sondern ausschließlich die organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen (C-25/18, Kerr, Rn 33).
1.9. In seiner Entscheidung C-272/18, VKI gegen TVP, hielt der EuGH fest, dass der in Art 1 Abs 2 lit f Rom I-VO vorgesehene Ausschluss von Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen – wie die Errichtung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen durch Eintragung oder auf andere Weise, ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit, ihre innere Verfassung und ihre Auflösung – vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschließlich die organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen betreffe. Dieser Ausschluss gelte für all jene sehr komplexen Rechtsakte, die für die Errichtung einer Gesellschaft erforderlich seien oder ihre innere Verfassung oder ihre Auflösung regeln, das heißt für die unter das Gesellschaftsrecht fallenden Rechtshandlungen (C-272/18, VKI gegen TVP, Rn 35 f).
1.10. Wie in C-272/18, VKI gegen TVP, Rn 39, geht es im hier zu beurteilenden Fall nicht um die Tragweite der etwaigen Rechte und Pflichten, die die Treugeber nach dem anwendbaren Gesellschaftsrecht gegenüber den Kommanditgesellschaften haben, oder ihre etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubigern der Gesellschaft, sondern um die Missbräuchlichkeit und deshalb die Zulässigkeit bestimmter Klauseln (dort der Treuhandverträge).
1.11. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass hier nicht wie in 6 Ob 18/17s die Aktien der Beklagten zum Zweck der Vermögensanlage durch Kurssteigerung und Erhalt von Dividenden erworben werden. Vielmehr ermöglicht der Erwerb der Aktie der Beklagten, der mit einem unverzinslichen Darlehen verbunden ist, den Zugang zu den Ferieneinrichtungen der Beklagten. Diese Fälle können daher nicht miteinander verglichen werden. Die Beklagte schließt mit ihren Kunden nicht nur die eben erwähnten Darlehensverträge ab. Vielmehr beruht auch die Nutzung der einzelnen Ferienobjekte auf weiteren Einzelverträgen (vgl zB Klauseln 20, 21 und 23). Das vorliegende Verfahren betrifft die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht ihre Satzung (UA S 14; Beilagen ./A, ./B, ./C, ./D, ./E, ./F).
Auch wenn die Stellung als Aktionär Voraussetzung für die Nutzung des Angebots der Beklagten und die Betroffenheit von den AGB ist, regeln die vom Kläger bekämpften Klauseln keine typischen Rechte und Pflichten eines Aktionärs, sondern handelt es sich um ein spezielles System zur Nutzung von Ferieneinrichtungen. Damit kann die vorliegende Klage aber nicht unter die gesellschaftsrechtlichen Ausnahmen nach Art 1 Abs 3 lit f Rom I-VO und Art 1 Abs 2 lit d Rom II-VO fallen. Es bleibt somit bei der Anwendbarkeit der Rom I-VO und Rom II-VO.
1.12. Nach dem Vorabentscheidungsverfahren C-191/15, VKI gegen Amazon, ist der Unterlassungsanspruch als solcher nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO nach österreichischem Recht als dem Recht des Marktortes zu beurteilen, weil sich der Kläger ausschließlich gegen die Verwendung der Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern wendet, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich liegt. Dies betrifft etwa Fragen der Reichweite des Unterlassungsanspruchs (Verbot von „sinngleichen“ Klauseln) und der Wiederholungsgefahr. Davon getrennt ist zu prüfen, nach welchem Recht die Frage der Missbräuchlichkeit der einzelnen Klauseln zu beurteilen ist. Dieses Recht ist nach der Entscheidung des EuGH durch Anwendung der Rom I-VO zu ermitteln (vgl 2 Ob 155/16g Punkt 2.1).
1.13. Nach den Feststellungen richtet die Beklagte ihre Tätigkeit (auch) auf Österreich aus und fallen die mit den Verbrauchern angestrebten Verträge (zB Darlehensverträge, Verträge über die Nutzung von Appartements zu bestimmten Zeiten) in den Bereich dieser Tätigkeit. Art 6 Abs 4 lit d Rom I-VO nimmt zwar Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, aus, nennt aber als Gegenausnahme Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG. Diese Richtlinie wurde durch RL 2008/122/EG ersetzt. Gemäß deren Art 18 gelten Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie als Verweisungen auf RL 2008/122/EG.
In Art 2 Abs 1 lit a RL 2008/122/EG wird der „Teilzeitnutzungsvertrag“ als ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen, definiert. Dies ist hier der Fall.
1.14. Daher ist die Verbraucherschutzvorschrift des Art 6 Rom I-VO anwendbar. Die objektive Anknüpfung nach Abs 1 dieser Bestimmung führt zur Anwendung österreichischen Rechts. Davon kann zwar nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO mit Rechtswahl im Sinne von Art 3 Rom I-VO abgewichen werden. Die Rechtswahl kann aber nach dieser Bestimmung nicht dazu führen, dass in Österreich ansässigen Verbrauchern der Schutz zwingender Bestimmungen des österreichischen Rechts entzogen würde (vgl 2 Ob 155/16g Punkt 2.2).
Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, ist missbräuchlich, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 6 Abs 2 Rom-I VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre (C-191/15, VKI gegen Amazon, Spruchpunkt 2; vgl RS0131887). Dies bestätigte der OGH auch in seiner Entscheidung 8 Ob 59/20i, die eine Verbandsklage gegen eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz betraf, die im Wege eines „Online Ticket Marktplatzes“ gewerbsmäßig Tickets zwischen Veranstaltern bzw Verkäufern und Kaufinteressenten für weltweit stattfindende Veranstaltungen vermittelte (8 Ob 59/20i [1, 20]).
Laut OLG gilt daher: Es ist daher österreichisches Recht anwendbar. Der von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel der unterlassenen Ermittlung Schweizer Rechts liegt nicht vor.
Zur Anwendbarkeit des TNG 2011:
Das Klagebegehren richtet sich nur gegen die Verwendung gegenüber Verbrauchern mit Sitz in Österreich. Diese Beschränkung auf Verbraucherverträge findet sich auch in § 1 TNG 2011. Das TNG 2011 ist zu Gunsten des Verbrauchers zwingend (§ 1 Abs TNG 2011).
§ 2 Abs 1 Z 1 TNG 2011 definiert den „Teilzeitnutzungsvertrag“ als einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht einräumt, ein oder mehrere Nutzungsobjekte wiederkehrend für jeweils einen begrenzten Zeitraum zu nutzen, und zwar unabhängig von der für die Rechtseinräumung gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Unternehmers und von den das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen.
Die Beklagte argumentiert, dass das TNG 2011 nicht anwendbar sei, weil ihre Aktionäre kein Gesamtentgelt entrichten, vielmehr würden sie einen jährlichen Beitrag leisten.
Dabei übersieht die Beklagte, dass die Verbraucher einerseits eine Aktie (gegebenenfalls am Sekundärmarkt) erwerben und andererseits der Beklagten auch ein unverzinsliches Darlehen gewähren müssen. Dazu kommt, dass in der Begriffsbestimmung des Art 2 Abs 1 lit a RL 2008/122/EG der Begriff „Gesamtentgelt“ nicht vorkommt.
Laut ihrem Erwägungsgrund 1 war Anlass für RL 2008/122/EG, dass sich der Markt für Teilzeitnutzungsrechte weiterentwickelt habe und neue ähnliche Urlaubsprodukte auf den Markt gebracht worden seien. Diese neuen Urlaubsprodukte sowie bestimmte mit Teilzeitnutzungsrechten zusammenhängende Geschäfte, wie Wiederverkaufsverträge und Tauschverträge, wurden von der Richtlinie 94/47/EG nicht erfasst. Ferner habe sich bei der Anwendung der Richtlinie 94/47/EG gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen aktualisiert oder klarer formuliert werden müssten, um zu verhindern, dass Produkte entwickelt würden, mit denen diese Richtlinie umgangen werden solle.
Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Begriffen auszulegen (RS0075866). Im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung stellen daher bereits Aktienerwerb bzw sogar allein die Darlehensgewährung ein „Gesamtentgelt“ dar, das hier den Anwendungsbereich des TNG 2011 eröffnet (vgl zu diesem Thema auch Jesser-Huß in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 2 TNG 2011 Rz 5, der ebenfalls für ein weites Verständnis im Sinne der Richtlinie plädiert). Somit sind die bekämpften Klauseln auch in Hinblick auf das TNG 2011 zu prüfen.
Folgende Klauseln wurden als unzulässig beurteilt:
Klausel 1:
„Der Käufer ist berechtigt, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch eingeschriebenen Brief an Hapimag/Havag den Rücktritt von diesem Vertrag zu erklären.“ (Punkt 2.1.)
Das Einschreiberfordernis verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG, weil es eine strengere Form, als das Schriftformerfordernis vorsieht.
Das HG Wien erkannte zudem, dass für den hier gegenständlichen Rechtsstreit das TNG in seiner derzeit gültigen Fassung anzuwenden ist. Das Rücktrittsrecht gem § 8 Abs 1 TNG 2011 (binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen) besteht nicht nur bei Teilzeitnutzungsverträgen, sondern auch bei allen anderen der RL bzw dem TNG 2011 unterliegenden Vertragstypen, also auch Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- sowie Vermittlungsverträgen. Die Klausel ist darum schon deswegen unzulässig.
Das OLG Wien urteilte:
Wie bereits oben dargelegt, führt im vorliegenden Fall die Ausgestaltung als Aktiengesellschaft mit ihren Kunden als Aktionären nicht dazu, dass letztere ihre Verbrauchereigenschaft verlieren. Sowohl KSchG als auch TNG 2011 sind somit anwendbar.
Die Ausführungen des Erstgerichts sind zutreffend. Klausel 1 ist bereits aufgrund des Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 4 KschG unzulässig, weil sie dem Verbraucher für seine Rücktrittserklärung eine strengere Form als die Schriftform auferlegen will. Ebenso schränkt Klausel 1 das in § 8 TNG zu Gunsten der Verbraucher zwingende Rücktrittsrecht in unzulässiger Weise ein.
Klausel 2:
„Darlehen
Erwerb und Besitz jeder Aktie sind mit einem Darlehensvertrag verbunden, wonach der Partner Hapimag zur Beschaffung von Ferienwohnraum und Infrastruktur ein unverzinsliches Darlehen von gegenwärtig SFR 1100,— gewährt. Das Darlehen begründet die Wohnberechtigung. Partner und Gesellschaft verzichten gegenseitig ausdrücklich auf das Kündigungsrecht.“ (Punkt 2.3.)
Das HG Wien entschied:
Aufgrund der Ähnlichkeit zu einem unbefristeten Vertragskonstrukts ohne die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung („… verzichten gegenseitig ausdrücklich auf das Kündigungsrecht.“) verstößt die Klausel gegen § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB. Außerdem ist die Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil Verbraucher:innen nicht klar ist, ob durch die Klausel auch das außerordentliche Kündigungsrecht erfasst wird.
Das OLG Wien urteilte:
Diese Klausel betrifft in erster Linie das Darlehen und nicht die Aktie. Es geht hier nicht um die „Kündigung“ der Aktie, sondern des Darlehens. Das Verbot der Einlagenrückgewähr steht der Rückzahlung eines Darlehens üblicherweise nicht entgegen (hier nicht zutreffende Ausnahme zB EKEG). Es besteht kein Anlass, für die Beurteilung des Darlehens am Schweizer Gesellschaftsstatut anzuknüpfen.
Ein Teilzeitnutzungsverhältnis an einer Immobilie („Time-Sharing“) kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden. Ist das Teilzeitnutzungsrecht übertragbar, liegt ein wichtiger Auflösungsgrund solange nicht vor, als dem Nutzungsberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, das Teilzeitnutzungsrecht zu marktgerechten Bedingungen zu veräußern (RS0110645).
Die Klausel ist jedenfalls intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie den Verbraucher im Unklaren lässt, ob auch eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags ausgeschlossen sei.
Klausel 3:
„Bei Abschluss des Vertrages wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.“ (Punkt 2.4.)
Das HG Wien urteilte:
Die Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil die Höhe der Bearbeitungsgebühr weder in der Klausel noch in den AGB ersichtlich gemacht wird. Damit gehen auch weitreichende und willkürliche Änderungsmöglichkeiten für die Beklage hinsichtlich der Höhe der Bearbeitungsgebühr einher, womit die Klausel außerdem gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB wird.
Die Beklagte argumentierte, dass dem jeweiligen zukünftigen Aktionär die Gebühr bei Vertragsabschluss (mündlich oder sonst eher formlos) mitgeteilt werde. Das HG verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die verschriftliche Gebührenbestimmung im kundenfeindlichsten Sinn auszulegen ist.
Das OLG Wien urteilte:
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich (RS0121943). Es kommt somit nicht darauf an, ob, wie von der Beklagten vorgebracht, die Höhe der Bearbeitungsgebühr tatsächlich mit dem jeweiligen Kunden einzeln ausgehandelt wird.
Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden (RS0110991 T8).
Da hier die Höhe der Bearbeitungsgebühr weder in der Klausel selbst genannt ist, noch die Klausel auf eine andere leicht auffindbare Stelle zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr verweist, ist sie als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG anzusehen.
Klausel 4:
„Kommt der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so können Hapimag und Havag vom Vertrag zurücktreten.“ (Punkt 2.4.)
Das HG Wien hat geurteilt:
Die gegenständliche Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil dem Klauselwortlaut nach, die Gewährung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Leistung keine zwingende Voraussetzung für einen Rücktritt durch die Beklagte im Falle eines Verzuges ist, aus welchem Grund auch immer dieser eingetreten ist.
Das OLG Wien hat geurteilt:
Wie bereits zu Klausel 3 ausgeführt, hat nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590) und ist der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, im Verbandsprozess unerheblich (RS0121943).
In Anbetracht dieser Rechtsprechung kommt es im Verbandsprozess nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich eine Nachfrist gewährt. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 5:
„Havag, als Verkäuferin, kann in diesem Fall ohne weiteren Nachweis 20 Prozent der gesamten Verkaufssumme als Schadenersatz verlangen.“ (Punkt 2.4.)
Das HG Wien urteilte:
Die Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie Verbraucher:innen zur Zahlung eines vorweg pauschalierten Schadenersatzes im Falle eines Zahlungsverzugs verpflichtet, ohne dabei auf ein etwaiges Verschulden der Verbraucher:innen abzustellen. Darüber hinaus hielt das HG Wien fest, dass „20 Prozent der gesamten Verkaufssumme“ an wucherische (Straf-)Zinsen heranreichen.
Das OLG Wien urteilte:
Das Berufungsvorbringen zu den Provisionszahlungen an Vermittler stellt eine unzulässige Neuerung dar (vgl ON 6 S 11), die schon aus diesem Grund nicht weiter zu behandeln ist.
Die Argumentation der Beklagten, dass die Formulierung „Kommt der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug“ eindeutig zeige, dass hier ein subjektiver Verzug geregelt sei, ist nicht nachvollziehbar. Dass Klausel 5 nur bei einem vom Schuldner verschuldeten Verzug (= subjektiver Verzug) gelten soll, lässt sich dieser Formulierung gerade nicht entnehmen. Da im Verbandsprozess die Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen hat, ist somit davon auszugehen, dass diese Klausel auch Fälle des objektiven Verzugs umfasst.
Die Vertragsstrafe ist im Zweifel nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung ein Verschulden trifft. Es ist jedoch prinzipiell auch zulässig, für den Fall einer schuldlos herbeigeführten Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe zu vereinbaren (RS0016558 T13). Eine Klausel in AGB, durch die dem Bausparer die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgebürdet wird, obwohl diesen kein Verschulden an der Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft und er überdies auch gar keine Vertragsverletzung begangen hat, ist unzulässig (RS0016558 T14). Wenn man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall überträgt, ergibt sich bereits aus diesem Grund die gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 6:
„Der Aktionär kann seine Aktien jederzeit an einen Dritten verkaufen, muss aber gleichzeitig das Darlehen auf den Erwerber übertragen. Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zu einer solchen Aktien- und Darlehensübertragung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Übertragung ist gebührenpflichtig.“ (Punkt 2.4.)
Das HG Wien urteilte:
Das HG Wien hält fest, dass es sich bei den formal zwar um „Aktionäre“, materiell jedoch um Verbraucher:innen handelt. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Verbraucher:innen, ist sohin nach den Maßstäben der konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Die gegenständliche Klausel ist daher als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen, weil die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Bewilligung der Übertragung von Aktien abbedungen wird und weiters die näheren Parameter der gebührenpflichtigen Übertragung von Aktien nicht genannt werden (siehe dazu auch K 3).
Das OLG Wien urteilte:
Das Berufungsvorbringen zur Höhe der Bearbeitungsgebühr von CHF 120,-- stellt eine unzulässige Neuerung dar (vgl ON 6 S 12 f), die schon aus diesem Grund nicht weiter zu behandeln ist.
Die Frage, ob die Genehmigungspflicht der Aktienübertragung nach österreichischem oder Schweizer Recht zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben. Für die Frage der Gebührenpflicht ist jedenfalls österreichisches Recht anwendbar. Dabei handelt es sich nicht um einen Kernbereich des Gesellschaftsrechts, sondern um einen typischen Fall, in dem sich Unternehmer und Verbraucher gegenüberstehen.
Da hier die Höhe der Gebühr für die Übertragung weder in der Klausel selbst genannt ist, noch die Klausel auf eine andere leicht auffindbare Stelle zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr verweist, ist sie als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG anzusehen. Auf die Ausführungen zur ähnlich gelagerten Klausel 3 wird ebenfalls verwiesen.
Die Argumente der Beklagten zur Überwälzung der Gebühr auf den Käufer überzeugen nicht, wird doch ein wirtschaftlich denkender Käufer üblicherweise bei seinem Kaufpreisanbot die von ihm zu zahlende Gebühr berücksichtigen.
Klausel 7:
„Der Rückkauf
Im Bestreben, den Partnern einen zusätzlichen Dienst zu erweisen, erklärt sich Havag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, im Umfang von 10 Prozent des Aktien-Neuverkaufes im laufenden Geschäftsjahr und unter Berücksichtigung sozialer Aspekte, Aktien zurückzukaufen und die damit verbundenen Darlehen zu übernehmen. Ein Rückkaufsbegehren kann frühestens 48 Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden. Der Rücknahmebetrag entspricht dem Aktienpreis im Zeitpunkt der Erstellung der Rückkaufsabrechnung plus dem Darlehensbetrag, abzüglich 18 Prozent. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Rückkaufsabrechnung durch Havag und deren Genehmigung durch den Verkäufer.“ (Punkt 3.2.)
Das HG Wien urteilte:
Die gegenständliche Klausel ist mehrfach unzulässig, weil das Unternehmen als Rücknahmebetrag nicht etwa den vom Verbraucher einbezahlten Betrag bzw den Wert der Einzahlung als Berechnungsbasis heranzieht, sondern den „Aktienpreis im Zeitpunkt der Erstellung der Rückkaufsabrechnung plus dem Darlehensbetrag, abzüglich 18 Prozent“.
Damit werden die Verbraucher:innen jedoch der Willkür des Unternehmens unterworfen, weil eben nicht auf den Zeitpunkt abgestellt wird, zu dem der Rückkaufsantrag gestellt wird, sondern auf den „Zeitpunkt der Erstellung der Rückkaufsabrechnung“, wann auch immer diese vorgenommen wird.
Die weitere Voraussetzung „…und unter Berücksichtigung sozialer Aspekte“ ist gänzlich unbestimmt.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Titel sich der Abzug von 18% ergibt.
Das OLG Wien urteilte:
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG erfordert, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind, sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.
Laut der Klausel 7 hängt der Rücknahmebetrag vom Aktienpreis im Zeitpunkt der Erstellung der Rückkaufsabrechnung ab. Es gibt aber keine Regelung, wann die Beklagte die Rückkaufsabrechnung zu erstellen hat bzw in welchem Zeitraum sie auf das Rückkaufsverlangen überhaupt zu reagieren hat. Die Beklagte könnte auf Grundlage dieser Klausel frei wählen, wann sie die Rückkaufabrechnung erstellt und dafür einen Tag mit einem möglichst niedrigen Aktienkurs auswählen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und eine gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB dar. Diese Thematik ist im Sinne der obigen Ausführungen (Punkt 1.) nach österreichischem Verbraucherrecht zu beurteilen.
Klausel 8:
„Durch den Vertragsabschluss verpflichtet sich der Hapimag Partner, die Reglemente, Hausordnungen und anderen Erlässe der Verwaltung anzuerkennen und im Interesse aller Partner zu beachten.“ (Punkt 4.5.)
Das HG Wien urteilte:
Da Verbraucher:innen durch die Klausel verpflichtet werden, eine Zustimmungserklärung zu nicht näher konkretisierten „Reglementen, Hausordnungen und anderen Erlässe[n] der Verwaltung“ sowohl „anzuerkennen“, als auch „zu beachten“, verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Verbraucher:innen wird dadurch nicht klar, auf welche Regelungen sich diese Klausel bezieht. Wie bereits bei Klausel 3 folgte das Gericht auch hier nicht dem Argument der Beklagten, wonach die Bestimmungen den Verbraucher:innen „natürlich mitgeteilt“ werden.
Das OLG Wien urteilte:
Wie bereits zu Klausel 3 ausgeführt, hat nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590) und ist der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, im Verbandsprozess unerheblich (RS0121943). Damit kommt es auf die Frage, ob den Verbrauchern die „Reglemente, Hausordnungen und anderen Erlässe der Verwaltung“ tatsächlich zur Verfügung gestellt werden, nicht an. Für sich genommen ist die Klausel jedenfalls intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil für den Verbraucher unklar bleibt, welche Regelungen in den „Reglemente[n], Hausordnungen und anderen Erlässe[n] der Verwaltung“ enthalten sind.
Klausel 9:
„In bezug auf Wohnrechtspunkte gilt folgende Regelung:
- Punkte, die älter sind als fünf Jahre, verlieren ihre Gültigkeit (Artikel 31 der Statuten). -Ein Tausch von Punkten gegen Bargeld und/oder Verrechnung durch die Gesellschaft ist nicht möglich.“ (Punkt 5.3.)
Das HG Wien urteilte:
Das HG Wien sah einen Vergleich von „Wohnpunkten“ mit einem Gutscheinsystem als durchaus darstellbar, zumal die Wohnpunkte durch Bezahlung des Jahresbeitrags erworben werden (Klausel 11 und Klausel 29).
Damit bleibt für eine kurze fünfjährige Verfallsfrist keine sachliche Rechtfertigung. Das HG Wien sieht die Judikatur des OGH zur Befristung von Gutscheinen daher als sinngemäß anwendbar und erkannte einen Verfall bereits nach fünf Jahren als gröblich benachteiligend, da auch eine Übertragung untersagt ist. Die Klausel ist nicht bloß gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, sondern auch überraschend und nachteilig, womit sie auch gegen § 864a ABGB verstößt.
Das OLG Wien urteilte:
Die Argumentation des Erstgerichts, dass die Wohnpunkte durch Zahlung des Jahresbeitrags erworben werden, lässt sich aus den Regelungen zur Sistierung des Ferienrechts Punkt 8.2 in Beilage ./C ableiten (vgl RS0121557 zur Verwendung einer Urkunde im Berufungsverfahren). Bei einer Sistierung wird kein Jahresbeitrag mehr fällig, aber es werden keine Wohnpunkte mehr ausgegeben.
Der Anspruch auf jährlich auszuschüttende Gewinnanteile verjährt zwar nach § 1480 ABGB nach drei Jahren (vgl zB R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1480 Rz 8). Aber hier wurden den Kunden die Wohnpunkte bereits zugeschrieben. Die Situation stellt sich somit grundlegend anders dar, als wenn ein Gesellschafter seinen Gewinnanteil nicht von der Gesellschaft einfordert. Ein Kunde, dem Wohnpunkte bereits zugeschrieben wurden, muss nicht damit rechnen, dass diese bereits nach fünf Jahren verfallen. Die von der Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe sind nicht überzeugend. Klausel 9 ist daher gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 10:
„Der Verwaltungsrat ist befugt, gegebenenfalls Ergänzungen und Änderungen des Punktesystems vorzunehmen.“ (Punkt 5.4.)
Das HG Wien urteilte:
Die Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil sie keine Angaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen der Verwaltungsrat wann befugt sei, Ergänzungen und Änderungen des Punktesystems vorzunehmen. Diese einseitige Änderungsmöglichkeit verstößt deswegen auch gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Die Struktur der Beklagten, nur eigene Aktionäre als Kunden zu akzeptieren, führt nicht zum Verlust ihrer Verbraucherrechte. Wie bereits ausgeführt, steht hier nicht die Ausübung von Gesellschafterrechten im Vordergrund, sondern ist das offensichtliche Ziel der Aktionäre der Beklagten, deren Ferienimmobilien zu nutzen.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat die Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen. Klausel 10 enthält keine Einschränkung und es könnte somit das Punktesystem komplett umgestaltet werden, zum Beispiel, dass pro Darlehen und Jahr nicht mehr 12 Punkte, sondern nur mehr 1 Punkt zugeschrieben werden. Auch bei der Einlösung der Punkte könnte deren erforderliche Anzahl ohne Einschränkungen geändert werden. Dies ist einerseits gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB und verstößt andererseits gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, der weitgehend verhindern soll, dass der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann (es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist).
Klausel 11:
„Die Hapimag Partner entrichten pro Darlehen einen Jahresbeitrag, der vom Verwaltungsrat periodisch festgesetzt wird und sich nach den anfallenden Kosten richtet. Dieser Betrag wird insbesondere verwendet für:
- Abgaben, Gebühren, Miteigentumsspesen, Steuern und
Versicherungsprämien
- Abschreibungen
- Reparaturen und Unterhalt an den Gebäuden und der
Innenausstattung, Ersatzbeschaffung
- Verwaltung der Gesellschaft, Reservationsdienst.“
(Punkt 7.1.)
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil für die Festsetzung des Jahresbeitrags durch den Verwaltungsrat keine Voraussetzungen genannt werden, an denen sich Verbraucher:innen orientieren können. Der Jahresbeitrag kann demnach willkürlich geändert werden.
Die Klausel verstößt deswegen auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, insbesondere weil die Änderung des Jahresbeitrags gerade nicht auf im Vorhinein ersichtliche sachlich gerechtfertigte und vom Willen des Unternehmens unabhängig Umstände abstellt.
Eine Bestimmung in AGB, wonach „Änderungen vorgenommen werden (können), wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrunde liegenden Kosten verändern“, ist unzulässig, weil sie keine ausdrückliche Verpflichtung zur Entgeltsenkung vorsieht.
Das OLG Wien urteilte:
Das Argument der Beklagten, dass sie Abgaben, Gebühren, Spesen oder Reparaturen nicht beeinflussen könne, ist gerade hinsichtlich der Reparaturkosten nicht nachvollziehbar, weil dem Eigentümer oft mehrere unterschiedlich aufwendige Reparaturvarianten offenstehen. Auch bei Ersatzbeschaffungen steht es oft frei, wann diese genau getätigt werden (nur beispielhaft: bereits, wenn etwas nicht mehr perfekt ausschaut, oder erst, wenn etwas nicht mehr funktionsfähig ist?). Die Höhe und der Eintritt dieser Kosten sind somit zu einem gewissen Teil auch vom Willen der Beklagten abhängig (vgl § 6 Abs 1 Z 5 KSchG).
Beim Zitat in der Berufung, „Änderungen vorgenommen werden (können), wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrunde liegenden Kosten verändern“, handelt es sich nicht um einen Bestandteil der hier zu beurteilenden Klausel, sondern findet sich diese Formulierung in RS0115215, der lautet: Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergirokonten, wonach „Änderungen der Konditionen ... vorgenommen werden (können), wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern“, ist unzulässig, weil sie keine Verpflichtung der Bank zur Entgeltsenkung vorsieht.
Auch wenn die Klausel hier anders formuliert ist, ergibt sich die Verpflichtung zur Entgeltsenkung nicht eindeutig.
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG gilt auch für Dauerschuldverhältnisse. Zweck dieser Norm ist es, den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen (RS0124336). § 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen (RS0117365 T1). Die Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geldmarkt oder Kapitalmarkt verändert, beziehungsweise kreditpolitischen oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig (RS0117774). Der Gestaltungsspielraum des Unternehmers muss daher im Vertrag klar umschrieben sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich beschrieben wird; bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände muss deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festgelegt sein (RS0117774 T8). Dies ist in Klausel 11 nicht der Fall, die nur eine demonstrative Aufzählung enthält. Klausel 11 verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Klausel 12:
„Das Darlehen der Partner wird jährlich mit einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Betrag im Sinne eines nicht bar zu entrichtenden Amortisationsbetrages belastet. Bei Verkauf oder Rückkauf der Aktien muss das Darlehen durch den Partner wieder auf den ursprünglichen Wert aufgestockt werden.“ (Punkt 7.2.)
Das HG Wien urteilte:
Der genaue Bedeutungsgehalt der einzelnen Formulierungen ist für Verbraucher:innen unverständlich, die Klausel bereits deshalb intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Der „nicht bar zu entrichtende Amortisationsbetrag“ wird zudem weder konkret dargelegt noch der Höhe nach beschränkt, womit die Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB wird.
Das OLG Wien urteilte:
Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel ergibt sich, dass der Verbraucher beim Verkauf oder Rückkauf der Aktien verpflichtet sein könnte, einen Barbetrag an die Beklagte zu bezahlen („muss wieder aufgestockt werden“). Dass das Darlehen nach Klausel 6 auf den Erwerber zu übertragen ist, spricht für eine Barzahlungspflicht des Verkäufers an die Beklagte in Höhe der kumulierten Amortisationsbeträge.
Die Verpflichtung des Verwaltungsrats, nach den aktienrechtlichen Grundsätzen stets zu Gunsten seiner Aktionäre handeln zu müssen, ist nicht ausreichend, um eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB für die Verbraucher zu verhindern. Nach dem Wortlaut der Klausel 12 ist der Verwaltungsrat bei der Festsetzung des Amortisationsbetrags völlig frei.
Die Klausel 12 ist daher sowohl intransparent als auch gröblich benachteiligend.
Klausel 13:
„Die Mitarbeiter der Hapimag und Havag sind zur schriftlichen oder mündlichen Änderung oder Ergänzung der vorliegenden Vertragsbestimmungen nicht befugt.“ (Punkt 8.2.)
Das HG Wien urteilte:
Da mit der Klausel auch die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der Vertreter der Beklagten, welche auch Mitarbeiter sein können, abbedungen werden, verstößt sie gegen § 10 Abs 3 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Nach § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Diese Regelung soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abrede stellt (vgl RS0121954).
Der vertragliche Ausschluss der Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers zum Nachteil des Verbrauchers ist nach § 10 Abs 3 KSchG unzulässig. Da Klausel 13 einen derartigen Ausschluss vornimmt, ist sie unzulässig.
Klausel 14:
„Mit Rücksicht auf die unbeschränkte Dauer dieses Vertrages kann die Generalversammlung der Aktionäre der Hapimag auf Antrag des Verwaltungsrates einzelne Bestimmungen der bestehenden, mit den Partnern abgeschlossenen Vereinbarungen betreffend Erwerb der Mitgliedschaft bei der Hapimag bzw die diesen bestehenden Verträgen zu Grunde liegenden Allgemeinen Bestimmungen abändern, ergänzen, aufheben oder geänderten Gegebenheiten, z.B. auf wirtschaftlichem, rechtlichem gesellschaftlichem und touristischem Gebiete, anpassen.“ (Punkt 8.4.)
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel sieht ein unbeschränktes Änderungsrecht von Vertragsbestandteilen vor. Weil etwaige Gründe lediglich demonstrativ aufgezählt werden und auch keine sachliche Rechtfertigung vorliegt, ist die Klausel sowohl gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, als auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Wie bereits ausgeführt, hat das Erstgericht zu Recht eine Verbrauchereigenschaft der Aktionäre angenommen.
In der Entscheidung 3 Ob 199/23w hatte der OGH folgende Klausel zu beurteilen „O* behält sich vor, die zusätzlichen Vorteile jederzeit zu ändern, zu erweitern oder zu erneuern.“, und begründete deren Intransparenz damit, dass der Verbraucher anhand ihrer Formulierung nicht erkennen könne, welche Änderungen des Vertrags davon betroffen sein könnten, und dass sie völlig offen lasse, in welchen Bereichen und in welchem Umfang eine Änderung möglich sein solle. Im Sinn der im Klauselprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsse davon ausgegangen werden, dass auch nicht bloß geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die dem Verbraucher zumutbar wären, darunter fallen.
Im Sinn dieser Rechtsprechung ist auch die vorliegende Klausel 14 jedenfalls als intransparent anzusehen.
Klausel 15:
„Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung ist der Sitz der Gesellschaft.“ (Punkt 9.1.)
Das HG Wien urteilte:
Gem § 14 Abs 3 KSchG entfalten solche Vereinbarungen keine Wirksamkeit, nach denen Verbraucher:innen für Klagen gegen das Unternehmen in der Wahl des Gerichtsstandes beschränkt wird. § 14 Abs 4 KSchG normiert einen (gänzlichen bzw teilweisen) Anwendungsvorrang völkerrechtlicher Normen oder anderer sondergesetzlicher Bestimmungen gegenüber den in Abs 1 bis Abs 3 genannten Regelungen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist das LGVÜ 2007 anwendbar. Art 15 und 16 LGVÜ sehen vor, dass in Verbrauchersachen Klagen der Verbraucher:innen gegenüber einem Vertragspartner sowohl vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden können, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Laut HG Wien liegt auch keine Ausnahme iSd Art 17 LGVÜ 2007 vor. Der Verbraucher kann in seinem Heimatstaat somit auch einen Vertragspartner klagen, der sich in einem Drittstaat befindet. Das HG Wien verwies zudem auf Punkt I des gegenständlichen Urteils und beurteilte die gegenständliche Gerichtsstandsklausel als unzulässig.
Das OLG Wien urteilte:
Wie bereits ausgeführt, sind in dieser Konstellation die Aktionäre als Verbraucher anzusehen und zwar auch im Sinne des LGVÜ 2007. Es sind daher die Art 15 ff LGVÜ 2007 anwendbar. Da keine der Ausnahmen des Art 17 LGVÜ 2007 vorliegt, unter denen eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher zulässig ist, ist die Klausel 15 unzulässig.
Klausel 16:
„Es ist schweizerisches Recht anwendbar.“ (Punkt 9.2.)
Das HG Wien urteilte:
Eine Rechtswahlklausel in AGB ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn die Verbraucher:innen nicht darauf hingewiesen werden, dass sie sich nach Art 6 Abs 2 ROM I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen können.
Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Sitz der Beklagten verstößt gegen die zwingenden Bestimmungen des Art 17 LGVÜ 2007, weil sie die Beklagte in beiden Fällen entgegen Art 16 Abs 2 LGVÜ berechtigt, die Verbraucher:innen vor Gerichten außerhalb ihres Wohnsitzstaates zu klagen (8 Ob 59/20i).
Das OLG Wien urteilte:
Die Unzulässigkeit der Wahl von schweizerischem Recht wurde bereits oben unter Punkt 1.14 f behandelt.
Klausel 17:
„Bei Ungültigkeit oder Ungültigwerden einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird nicht der ganze Vertrag unwirksam, vielmehr treten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen diejenigen Regeln, die nach Treu und Glauben Sinn und Zweck dieses Vertrages erfüllen.“ (Punkt 9.4.)
Das HG Wien urteilte:
Ähnliche Klauseln wurden von der Rechtsprechung bereits für zulässig erachtet. In der Entscheidung 8 Ob 132/15t wurde die folgende Passage für zulässig erachtet: „Sollte eine der Bestimmungen der AGB von A***** unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist.“. In der zitierten Entscheidung wurde ausdrücklich auf gesetzliche Bestimmungen zugunsten der Verbraucher:innen verwiesen. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil den Partnern nicht klar wäre, was der Begriff „nach Treu und Glauben Sinn und Zweck dieses Vertrages“ bedeute. Die Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Die weiters zitierte Entscheidung 5 Ob 217/16x hingegen hatte gesetzliche und somit nachvollziehbare Folgen aus dem Miet- und Wohnrecht zum Inhalt.
Das OLG Wien urteilte:
Eine sogenannte salvatorische Klausel ist im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG dann intransparent, wenn sie beispielsweise den AGB nur soweit Geltung zubilligt, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstünden, oder wenn sich der Verbraucher zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung eines Vertrags verpflichten soll, weil damit die Rechtsposition des Verbrauchers unklar wird und ihm das Risiko aufgebürdet wird, seine Rechte selbst zu erkennen (RS0122045 T3). Als unzulässig beurteilt wurden Klauseln mit folgenden Formulierungen: „im Rahmen der Gesetze“, „Sofern nicht anders im ungarischen bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt“, „soweit gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig“ und „Sofern nicht anders im Übereinkommen oder anderen geltenden Vorschriften des anwendbaren Rechts angegeben“ (RS0122045 T7). Die Klausel ist daher als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG anzusehen.
Klausel 18:
„Hapimag kann das Produktportfolio jederzeit ändern: neue Produkte einführen oder bestehende Produkte nicht mehr zum Verkauf anbieten.“ (Punkt 1.)
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sich die Beklagte weitreichende Änderungsmöglichkeiten vorbehält, ohne dafür eine sachliche Rechtfertigung darzulegen („jederzeit“). Der Vorbehalt der Klausel ist unzumutbar, weil er nicht geringfügig ist, da der Begriff „Produkte“ laut HG Wien „alles Mögliche bedeuten“ kann. Die in der Klausel angekündigten Änderungen verstoßen gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie nicht mit den „Aktionären“ ausverhandelt wurden. Der Klauselwortlaut ist darüber hinaus auch derart offen, dass die Argumentation der Beklagten, die Klausel betreffe angeblich nur potentielle oder neue Kunden, nicht jedoch bestehende „Aktionäre“, nicht herauszulesen war. Die Klausel ist folglich intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Die Klausel ist jedenfalls aufgrund ihrer Intransparenz zu untersagen. Ihre Formulierung lässt offen, ob sie sich nur auf künftige oder auch auf bereits bestehende Kunden bezieht und welche Auswirkungen dies auf letztere hat.
Klausel 19:
„Die Gültigkeit der Punkte beträgt fünf Jahre (unter Einbezug des Jahres der Gutschrift). Punktetransfers, Punkteerwerb und Abbuchungsreihenfolge der Wohnpunkte:
– Punktetransfers sind im persönlichen Kundenbereich auf my.hapimag.com gemäss den dafür geltenden aktuellen Nutzungsbedingungen möglich.
– Die Punkte behalten nach einem Punkteübertrag ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer.
– Hapimag behält sich vor, eine Bearbeitungsgebühr für die Punkteübertragung zu erheben.
Hapimag behält sich vor, weitere Beschränkungen vorzunehmen.“ (Punkt 2.3.)
Das HG Wien urteilte:
Die Klausel enthält keine Angaben dazu, unter welchen konkreten Voraussetzungen „weitere Beschränkungen“ vorgenommen werden könnten. Sie ist daher schon deswegen gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Die einseitige Änderungsmöglichkeit verstößt auch eindeutig gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Das HG Wien verwies darüber hinaus auf Klausel 9, wonach für die kurze fünfjährige Gültigkeitsdauer der Wohnpunkte keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist.
Der inhaltliche Zusammenhang von Klausel 9 und Klausel 19 macht die vorliegende Klausel daher auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Verfalls der Wohnpunkte ist der uneingeschränkte Vorbehalt von weiteren Beschränkungen gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig. Es ist hier keine der beiderseitigen Hauptleistungen betroffen. Es stellt eine gröbliche Benachteiligung der Kunden dar, wenn sich die Beklagte „weitere Beschränkungen“ vorbehält, ohne diese bzw die Umstände deren Eintretens näher zu definieren.
Klausel 20:
„Die Rechtsverbindlichkeit der Reservierung tritt mit der textlichen Bestätigung durch Hapimag ein (Brief, Fax oder Email).“ (Punkt 3.3.)
Das HG Wien entschied:
Da auch diese Klausel die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der Vertreter der Beklagten (auch Mitarbeiter) abbedungen wird, verstößt sie gegen § 10 Abs 3 KSchG. Das HG Wien verwies zudem auf Klausel 13.
Das OLG Wien entschied:
Nach § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Diese Regelung soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abrede stellt (vgl RS0121954).
Nach dieser Klausel könnte ein Mitarbeiter der Beklagten einem Kunden mündlich die Reservierung bestätigen und sich danach die Beklagte aufgrund dieser Klausel auf die Ungültigkeit der mündlichen Erklärung berufen. Gerade dies soll § 10 Abs 3 KSchG verhindern. Auch Klausel 20 ist daher zu untersagen.
Klausel 21:
„Fehlerhafte Reservierung (vom Aktionär oder Mitglied verursacht):
Fehlerhafte Reservierungen, die durch missverständlich ausgefüllte oder mehrfach übermittelte Reservierungsgesuche verursacht werden, gehen zu Lasten des Aktionärs oder des Mitglieds, d.h., Hapimag ist bei einer Rücknahme oder Umbuchung berechtigt, dem Aktionär oder dem Mitglied den hierdurch entstehenden Schaden (Ziffer 7.4) zu belasten.“ (Punkt 3.4.)
Das HG Wien urteilte:
Die hier vorliegende Klausel verpflichtet Verbraucher:innen auch dann zur Leistung von Schadenersatz, wenn diese gerade kein Verschulden an den fehlerhaften oder mehrfach übermittelten Reservierungen trifft. Die Klausel ist folglich gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel schießt darüber hinaus das Recht des Verbrauchers aus, einen Irrtum geltend zu machen und verstößt folglich gegen § 6 Abs 1 Z 14 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Die Argumentation des Erstgerichts ist zutreffend (§ 500a ZPO). Der Klauselwortlaut stellt auf ein Verursachen und damit nicht auf ein Verschulden des Kunden ab. Dies stellt eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB dar. Da die Klausel den Verbraucher direkt zu Schadenersatz verpflichtet, nimmt sie ihm das Recht zur Irrtumsanfechtung und verstößt dadurch auch gegen § 6 Abs 1 Z 14 KSchG.
Klausel 22:
„Stornierung durch Hapimag:
– Dauernde oder vorübergehende Schliessung des Resorts oder der Hausbootbasis aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen. Die Ansprüche des Aktionärs oder des Mitglieds sind in einem solchen Fall auf die Gutschrift der belasteten Punkte beschränkt.“ (Punkt 7.6.)
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel ist so allgemein formuliert, dass die durchschnittlichen Verbraucher:innen nicht konkret abschätzen können, welche wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründe hier gemeint sein könnten bzw ob diese Gründe auch sachlich gerechtfertigt seien oder nicht.
Eine Einschränkung auf konkrete schwerwiegende Gründe, welche von der Judikatur für eine Zulässigkeit einer solchen Klausel gefordert werden, ist nicht ersichtlich. Die Klausel stellt dazu auf Vorkommnisse ausschließlich in der Sphäre der Beklagten ab und nicht etwa auf Gründe beim Aktionär/Mitglied selbst (zB dessen Zahlungsunfähigkeit oder zumutbares Verhalten).
Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die - nicht ausgehandelte - Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung, insbesondere ohne Leistungsstörung des Verbrauchers (RS0117366). Der Unternehmer soll nicht die Möglichkeit haben, sich jederzeit (durch Rücktritt) willkürlich vom Vertrag zu lösen und so dem Verbraucher von Vornherein das für eine sinnvolle Nutzung des Vertrags notwendige Vertrauen auf seine Erfüllung durch den Unternehmer zu nehmen (RS0117366 T3).
Die Formulierung „Dauernde oder vorübergehende Schliessung des Resorts oder der Hausbootbasis aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen“ ist derart vage, dass sie den Rücktritt in das Belieben der Beklagten stellt. Die Argumentation der Beklagten, dass nur eine gravierende Änderung sie zur Schließung eines Resorts veranlassen würde, ist zwar wirtschaftlich grundsätzlich nachvollziehbar. Sie ergibt sich aber nicht aus dem Klauselwortlaut, auf den im Verbandsprozess abzustellen ist. Die Klausel ist daher bereits wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG zu untersagen.
Klausel 23:
„Lokale Kostenbeiträge
b) Wir behalten uns vor, die lokalen Kostenbeiträge im Falle unvorhergesehener Kostenerhöhungen im Resort anzupassen.“ (Punkt 7.7.)
Das HG Wien urteilte:
Durch die Verwendung von pauschalen Begriffen, wie „lokale Kostenbeiträge“ und „unvorhergesehene Kostenerhöhungen“ wird die Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Die Unbestimmtheit der Formulierung ermöglicht der Beklagten weitreichende und willkürlich auszuübende Änderungsmöglichkeiten hinsichtlich möglicher Kostenerhöhung.
Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Darüber hinaus verstößt die Klausel auch gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Das HG Wien verwies zudem auch auf die Erwägungen zu Klausel 26 hinsichtlich § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verhindern, dass der Preis im Vertrag zahlenmäßig bestimmt wird, der Unternehmer sich jedoch die Möglichkeit offenhält, für nur kurze Zeit später erbrachte Leistungen ein höheres als dieses zahlenmäßig bestimmte Entgelt zu verlangen. Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist (8 Ob 6/24a Rz 8).
Warum die Beklagte davon ausgeht, dass es hier nicht um eine nachträgliche Änderung geht, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Vom Wortlaut der Klausel ist auch der Fall umfasst, dass ein Kunde ein Appartement in einem Resort bucht und dann vor Ort aufgrund der Klausel 23 mit höheren „lokalen Kostenbeiträgen“ als erwartet konfrontiert wird. Da nicht einmal eine Einschränkung hinsichtlich Entgeltänderungen binnen zweier Monate nach Vertragsabschluss gemacht wird, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG vor.
Klausel 24:
„Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehung zwischen Hapimag und dem Teilnehmer gilt Schweizer Recht. […] ausschliesslicher Gerichtsstand für die Leistungen von Hapimag ist Zug.“ (Punkt 9.3.)
Das HG Wien urteilte:
Das HG Wien verwies auf die Ausführungen zu den Klauseln 15 und 16.
Das OLG Wien urteilte:
Die Unzulässigkeit der Wahl von schweizerischem Recht wurde bereits oben unter Punkt 1.14 f behandelt, detto die Unzulässigkeit der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung bereits bei Klausel 15.
Klausel 25:
„Änderungen
Hapimag behält sich vor, die Buchungsbedingungen aufgrund neuer Erkenntnisse (wie z.B. die Erhöhung oder die Einführung staatlicher Abgaben oder Gebühren, Steuern oder Wechselkursänderungen) regelmässig anzupassen und/oder zu ergänzen. Hapimag wird die Aktionäre und Mitglieder über solche Änderungen textlich in ihren Publikationen oder mündlich bei der Reservierung informieren und in der Reservierungsbestätigung textlich darauf hinweisen.“ (Punkt 9.4.)
Das HG Wien urteilte:
Das HG Wien folgte dem Vorbringen der klagenden Partei vollinhaltlich, weswegen die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 6 Abs 3 KSchG verstößt.
Das OLG Wien urteilte:
Die Ansicht der Berufungswerberin, es sei eindeutig, dass es hier um zukünftige Buchungen gehe, wird nicht geteilt. Insbesondere bei der hier anzuwendenden kundenfeindlichsten Auslegung ergibt sich diese Einschränkung auf zukünftige Buchungen nicht aus dieser Klausel. Damit besteht auch hier, wie bereits bei Klausel 23, die Problematik mit Entgeltänderungen binnen zweier Monate nach Vertragsabschluss. Dazu kommen gröbliche Benachteiligung und Intransparenz, weil es durch die demonstrative Aufzählung zu keiner Einschränkung der Änderungsmöglichkeiten der Beklagten an den Buchungsbedingungen kommt.
Klausel 26:
„Preiserhöhungen/Zahlungsbedingungen: Hapimag behält sich vor, die Preise bei Wechselkursänderungen oder Preisänderungen der Leistungserbringer und Einführung von zusätzlichen Steuern und Abgaben entsprechend anzupassen. Die Rechnung wird mit der Bestätigung zugestellt und ist spätestens 30 Tage nach Buchungsdatum der vermittelten Leistung fällig und zahlbar.“ (Punkt 4.)
Das HG Wien urteilte:
Die Voraussetzungen für Preiserhöhungen und Bedingungsänderungen sind hier lediglich begrifflich und in ihrem zeitlichen Zusammenhang pauschal beschrieben. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und ist außerdem intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Das HG Wien stimmte den zahlreich vorgebrachten Argumenten der klagenden Partei vollinhaltlich zu. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Das OLG Wien urteilte:
Die Intransparenz der Klausel zeigt sich bereits in der Argumentation der Beklagten: Dass die Bestätigung, mit der die Rechnung zugestellt wird, nur die Buchungsbestätigung sein kann, also das Schreiben, mit dem dem Kunden die Buchung bestätigt wird, ergibt sich aus der Klausel nicht eindeutig. Es könnte auch irgendeine Bestätigung gemeint sein. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum diese Klausel keinen Einfluss auf bereits getätigte Buchungen haben soll. Die Klausel entspricht somit nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergirokonten, wonach „Änderungen der Konditionen ... vorgenommen werden (können), wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern“, ist unzulässig, weil sie keine Verpflichtung der Bank zur Entgeltsenkung vorsieht (RS0115215). Klausel 26 verstößt außerdem bereits deshalb gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sie keine Verpflichtung zur Entgeltsenkung vorsieht.
Klausel 27:
„Hapimag behält sich vor, alle Reservierungsbestimmungen regelmässig teilweise oder zur Gänze anzupassen und/oder zu ergänzen.“
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil die Beklagte eine von ihr zu erbringende Leistung (Reservierung) einseitig ändern oder von ihr abweichen kann. Die Vorbehalte müssen jedoch in der Klausel klar und deutlich zum Ausdruck kommen und für Verbraucher:innen zumutbar sein, wobei dies hier nicht der Fall ist. Ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit künftiger Änderungen der AGB (zB in einem Kundenbindungsprogramm) genügt nicht.
Das OLG Wien urteilte:
§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein (RS0111807). Die Vornahme von Reservierungen ist eine zentrale Leistung der Beklagten. Mit dieser Klausel könnte die Beklagte ihre Reservierungsbestimmungen ohne Einschränkungen ändern. Es sind nicht einmal irgendwelche Vorbehalte konkretisiert. Die Klausel ist daher bereits wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zu untersagen.
Klausel 28:
„Die Wohnpunkte sind eine beschränkte Anzahl Jahre gültig, derzeit ab Ausgabe fünf Jahre.“ (Punkt 3.2)
Das HG Wien urteilte:
Der Vergleich von „Wohnpunkten“ mit einem Gutscheinsystem ist durchaus darstellbar, vor allem, da die Wohnpunkte durch die Bezahlung des Jahresbeitrags erworben werden.
Für die kurze fünfjährige Verfallsfrist ist daher keine sachliche Rechtfertigung erkennbar. Die Judikatur des OGH zur Befristung von Gutscheinen ist laut HG Wien sinngemäß anwendbar.
Ein Verfall nach fünf Jahren ist daher gröblich benachteiligend, weil auch eine Übertragung verboten wird. Die Klausel ist darüber hinaus auch überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB.
Im Übrigen weist die Klausel einen einseitigen und unbegründeten Änderungsvorbehalt auf, weil die Verfallsfrist mit „derzeit“ fünf Jahren festgelegt ist und die Beklagte diesen Zeitraum jederzeit abändern könnte. Die Klausel verstößt somit auch gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Ob grundsätzlich ein Verfall der Wohnpunkte nach fünf Jahren zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Klausel bereits aufgrund des jederzeitigen Änderungsvorbehalts unzulässig ist. Durch die Verwendung des Wortes „derzeit“ behält sich die Beklagte vor, die Frist für den Verfall der Wohnpunkte jederzeit abzuändern. Dies stellt jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB dar. Im Übrigen bleibt auf die Ausführungen zur ähnlichen Klausel 33 („derzeit CHF 120“) hinzuweisen.
Klausel 29:
„Das Mitglied verpflichtet sich, jährlich einen Beitrag pro Ferienrecht zu bezahlen («Jahresbeitrag»). Der Jahresbeitrag wird vom Verwaltungsrat der Hapimag jährlich festgelegt und dem Mitglied mit der jährlichen Rechnung mitgeteilt. Der Jahresbeitrag deckt insb. Die Kosten der zentralen Services und der Tochtergesellschaften, die Steuern sowie den Aufwand für Renovierungen (Abschreibungen) und Infrastruktur der Ferienwohnungen. Weitere Details zum Jahresbeitrag sind abrufbar unter www.hapimag.com/zusaetzlicheinformationen.“(Punkt 3.3)
Das HG Wien urteilte:
Das HG Wien verwies hier auf die Erwägungen zu Klausel 11. Da für die Festsetzung des Jahresbeitrags durch den Verwaltungsrat keine konkreten Voraussetzungen genannt werden, an denen sich der Verbraucher orientieren kann („…insb“) und der Jahresbetrag demnach willkürlich geändert werden kann, ist die Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Die Klausel verstößt auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil Kosten der zentralen Services und der Tochtergesellschaften sowie zu tätigender Aufwand für Renovierungen (Abschreibungen) und Infrastruktur der Ferienwohnungen regelmäßig in der Sphäre der Beklagten begründet liegen und von ihr in jegliche Richtung beeinflusst werden können.
Darüber hinaus weist die Klausel – im Vergleich zu den Klauseln 11 und 12 – einen doppelten Verweis auf, wo Details ersichtlich seien. Sie ist allein schon deshalb als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen. Der Terminus der „Steuern“ bleibt hingegen völlig unsubstantiiert. Es ist unklar welche Art von Steuern und Abgaben davon erfasst sein könnten.
Das OLG Wien urteilte:
Die Formulierung der Klausel 29 vermittelt den Eindruck, dass der Verwaltungsrat den Jahresbeitrag beinahe völlig frei festlegen könne. Klausel 29 enthält nur eine demonstrative Aufzählung, wobei nicht einmal eindeutig ist, ob der Jahresbeitrag der Summe dieser demonstrativ genannten und ähnlicher Kosten genau entsprechen muss. Die Klausel erfüllt die Voraussetzungen der § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht. Es ist weder eine Entgeltsenkung konkret vorgesehen, noch sind die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag konkret umschrieben (nur eine demonstrative Aufzählung), jedoch ist der Eintritt der entgeltändernden Bedingungen zumindest teilweise vom Willen des Unternehmers abhängig. Die Klausel ist daher bereits wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzulässig.
Klausel 30:
„Das Mitglied räumt Hapimag ein Rückkaufsrecht betreffend die Aktie(n) ein, wenn das Mitglied mit der Begleichung von fälligen Forderungen von Hapimag in Verzug ist («Rückkaufsrecht»).
Die Rückübertragung der Aktie(n) erfolgt max. gegen Bezahlung des Substanzwerts der Aktie(n) (einsehbar im aktuellen Geschäftsbericht unter www.hapimag.com/geschaeftsbericht) abzüglich allfälliger Steuern (z.B. Verrechnungssteuer) und einer Bearbeitungsgebühr («Rückkaufpreis»).
Für den Fall, dass Hapimag das Rückkaufsrecht ausübt, verpflichtet sich das Mitglied, auf erstes
Verlangen von Hapimag, zur Vornahme sämtlicher Handlungen für die Übertragung seiner Aktie(n) auf Hapimag; darin eingeschlossen ist die Unterzeichnung einer Abtretungserklärung sowie die Bezahlung sämtlicher Kosten der Übertragung.“ (Punkt 5.4)
Das HG Wien urteilte:
Laut Klauselwortlaut ist die Gewährung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Leistung keine zwingende Voraussetzung für einen Rücktritt durch die Beklagte im Falle eines Verzuges, aus welchen Gründen auch immer dieser eingetreten sei.
Es fehlt hier an konkreten schwerwiegenden Gründen, die ein solches sofortiges Rückkaufsrecht rechtfertigen würden. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Die Klausel verstößt außerdem gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil sich die Beklagte ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung vom Vertrag mit Verbrauchern lösen könnte.
Das OLG Wien urteilte:
Die Ausführungen des Erstgerichts sind zutreffend (§ 500a ZPO). Die Berufung setzt sich mit dessen Begründung inhaltlich nicht auseinander. Bereits ein einmaliger Verzug würde die Beklagte zur Ausübung des Rückkaufsrechts berechtigen. Dies ist aber ein alles andere als gravierendes Fehlverhalten, das ein sofortiges Rückkaufsrecht rechtfertigen könnte.
Es fehlt auch hier an einer sachlichen Rechtfertigung im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Darüber hinaus stellt ein sofortiges Rückkaufsrecht bei einmaligem Verzug ohne Nachfrist eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB dar.
Klausel 31:
„Das Mitglied kann sein Ferienrecht inkl. Aktie und allfälligen Wohnpunkten einem Dritten übertragen oder ein Ferienrecht inkl. Aktie von einem Veräusserer erwerben («Übertragung»). Die Ferienrechte und Aktien können nur gemeinsam erworben und übertragen werden.
Die Festlegung der Konditionen der Übertragung ist Sache des Mitgliedes und des Dritten.“ (Punkt 7.1)
Das HG Wien urteilte:
Hier verwies das HG Wien auf die Ausführungen zur Klausel 2, wonach Verbraucher:innen die Aktien nur gekoppelt an einen Darlehensvertrag erwerben können, der gleichzeitig unverzinst ist und bei dem keine Kündigungsmöglichkeit zustehen soll und der wiederum nur gemeinsam mit den Aktien übertragen werden kann, wobei dieser Schritt wiederum von einer Zustimmung des Verwaltungsrates der Beklagten abhängig ist. Das führt zur gröblichen Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB, weil diese Vertragslage auf das neu eintretende Mitglied überwälzt wird. Auch für das neu eintretende Mitglied besteht ab Übertragung ein unbefristetes Vertragskonstrukt. Die Möglichkeit eines außerordentlichen Kündigungsrechts bleibt unklar, womit die Klausel auch gegen § 6 Abs 3 KSchG verstößt.
Das OLG Wien urteilte:
Die Berufungswerberin übersieht, dass nicht nur die Aktie, sondern auch das Darlehen übertragen wird, und für letzteres jedenfalls eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bestehen muss (vgl zB RS0018368).
Durch Klausel 31 wird das gesamte Vertragskonstrukt auf einen Dritten übertragen. Daraus folgt die bereits zu Klausel 2 ausgeführte Intransparenz im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar bleibt, ob auch eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags ausgeschlossen ist. Auch Klausel 31 ist somit unzulässig.
Klausel 32:
„Die Übertragung bedarf der Zustimmung von Hapimag (vgl. Art. 5 Statuten) sowie der Zustimmung des/der Erwerbers/in zu den aktuell gültigen AGB.“ (Punkt 7.1)
Das HG Wien urteilte:
Auch diese Klausel regelt das Rechtsverhältnis der Beklagten zu ihren Aktionären, die zwar formal „Aktionäre“, materiell jedoch Verbraucher:innen sind. Die Klausel ist daher nach konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen und folglich gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Aus der Klausel gehen keine sachlichen und/oder persönlichen Kriterien hervor, ob und wann die Beklagte einer „Übertragung“ zustimmt oder nicht. Die Weiterverkaufsmöglichkeit der Verbraucher:innen wird – abgesehen vom Zustimmungserfordernis des neu eintretenden Mitglieds zu den gerade aktuellen AGB – ausschließlich vom Einverständnis bzw Zustimmung der Beklagten abhängig gemacht, womit es in deren Belieben steht, ob Verbraucher:innen aus dem unbefristeten Vertragskonstrukt aussteigen können. Die Klausel wird folglich auch überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB.
Das OLG Wien urteilte:
Die vom Erstgericht angestellten Überlegungen sind zutreffend (§ 500a ZPO).
Das Ziel, einen Überblick über die Übertragungen zu erhalten, kann auch durch eine bloße Informationspflicht der Beklagten erreicht werden, ohne dass ihre Zustimmung erforderlich ist.
In den Statuten der Beklagten finden sich in Punkt 5 Regelungen, wann die Beklagte die Zustimmung zur Übertragung verweigern kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese zulässig wären, weil schon mangels Verweis in der Klausel Intransparenz vorliegt. Ein Verbraucher, der die Klausel 32 in Beilage ./C liest, bleibt im Unklaren, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte ihre Zustimmung zur Übertragung erteilen wird. Die Klausel ist daher sowohl gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs ABGB als auch intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 33:
„Bei einer Übertragung erhebt Hapimag vom Veräusserer eine Bearbeitungsgebühr von derzeit CHF
120.–.“ (Punkt 7.2)
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil der Betrag von „derzeit“ CHF 120,- für eine einfache Übertragung jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Durch die Formulierung „derzeit“ behält sich die Beklagte auch willkürliche und weitreichende Änderungsrechte hinsichtlich dieser Bearbeitungsgebühr vor.
Die Klausel ist deswegen nicht nur gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und verstößt auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
In der Entscheidung 9 Ob 241/02k setzte sich der OGH mit folgender Klausel auseinander: „3) Bei Unterschreitung einer Flüssiggasbestellmenge von 500 kg pro Lieferung wird ein Transportkostenbeitrag von derzeit öS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer verrechnet.“ und hielt dazu fest, da die Relativierung des ursprünglich bestimmten Preises (durch das Wort „derzeit“) kaum in das Bewusstsein des Verbrauchers dringe, bedürfe es der Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG werde die beanstandete Klausel 3 schon deshalb nicht gerecht, weil sie keine eindeutige Verpflichtung enthalte, den Transportkostenbeitrag zu senken, wenn sich die Kosten verringerten. Die Änderung (= auch Senkung) werde vielmehr in das Belieben der Beklagten gestellt (arg „derzeit“). Ob die Klausel auch im Sinne einer Verpflichtung zur Entgeltsenkung auszulegen sei, könne bei ihrer Beurteilung im Verbandsprozess nicht berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung verstößt die Klausel 33 bereits aufgrund der Formulierung „derzeit“ gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und ist daher zu untersagen.
Klausel 34:
„Im Interesse von Hapimag und der Hapimag Community kann der Verwaltungsrat in einer ausserordentlichen Situation festlegen, dass Ferienrechte während max. sechs Monaten nicht sistiert werden können. In diesem Fall treten die Folgen der Sistierung gemäss Ziff. 8.2 nicht ein und es gelten weiterhin die Rechte und Pflichten gemäß Ziffer 3, insbesondere die Pflicht zur Bezahlung des Jahresbeitrages.“ (Punkt 8.1)
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Denn die genannten pauschalen Voraussetzungen „im Interesse von Hapimag und der Hapimag Community“ sowie „in einer außerordentlichen Situation“ markieren keine geeignete Einschränkung dieser Klausel. Sie bieten auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass das Sistierungsrecht einfach ausgesetzt werden kann. Darüber hinaus fehlt in der Klausel eine Beschränkung, die wiederholte aufeinanderfolgende Aussetzungen verhindern würde.
Das OLG Wien urteilte:
Den Ausführungen des Erstgerichts ist zuzustimmen (§ 500a ZPO). Die Klausel ist aufgrund der genannten unbestimmten Formulierungen sowohl intransparent als auch gröblich benachteiligend. Eine mehrfache sechsmonatige Aussetzung ist auch direkt hintereinander nicht ausgeschlossen. Das Argument der Beklagten, der Verwaltungsrat habe stets im Sinne der Aktionäre zu entscheiden, weshalb deren Rechte gewahrt seien, überzeugt nicht. Die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften sind jedenfalls einzuhalten.
Klausel 35:
„Falls ein Mitglied ein Ferienrecht länger als insgesamt fünf Jahre im sistierten Zustand hält, hat Hapimag das Recht, die damit verbundene Aktie zum Rückkaufpreis (siehe Ziff. 5.4) zurückzukaufen. Die Verrechnung gegenseitiger Forderungen mit dem Rückkaufpreis ist zulässig. Hapimag behält sich vor, den Rückkaufpreis nicht in bar sondern in Wohnpunkte zu begleichen.“ (Punkt 8.2)
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil es sich schlichtweg als sinnlos darstellt, die Aktie zum Rückkaufspreis zurückzukaufen, also das Mitglied tatsächlich zu kündigen (bzw dieses aus dem Time-sharing-Vertrag „hinauszuwerfen“) und diesem dann, statt den Rückkaufswert in einer für das nunmehr ehemalige Mietglied nutzbaren Bar- oder Buchgeldform zu überweisen, den Rückkaufspreis in Wohnpunkten begleicht, somit in einer „Währung“, die das nunmehr ehemalige Mitglied gar nicht mehr nutzen kann. Die Abgeltung der Aktie mit Wohnpunkten für den Rückkauf der Aktie weist daher keine sachliche Rechtfertigung auf.
Die Abgeltung der Aktie mit Wohnpunkten für den Rückkauf der Aktie weist daher keine sachliche Rechtfertigung auf.
Die von der Beklagten ins Treffen geführte Einzelfallentscheidung 6 Ob 299/03v greift nicht, da das dort beschriebene Geschäftsmodell, als Tauschring mit Gegengeschäftsvermittlung, nicht direkt mit der hier gegenständlichen Teilnutzungsvereinbarung vergleichbar ist. Die gegenständliche Klausel bezieht sich nicht auf die Ausgestaltung der laufenden Geschäfts- und Mitgliederbeziehung, sondern das Ausscheiden und die Abfindung des bisherigen Mitglieds.
Das OLG Wien urteilte:
Selbst wenn die Verbraucher die Wohnpunkte noch nach dem Rückkauf nützen können, ist der Rückkauf mit Wohnpunkten gröblich benachteiligend. Gerade wenn, so wie hier, der Rückkauf in das Belieben der Beklagten gestellt wird, nur weil das Ferienrecht länger als insgesamt fünf Jahre im sistierten Zustand gehalten wird, ist dem Verbraucher eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Wohnpunkte sind jedenfalls keine angemessene Entschädigung, außer dies wird explizit vom Verbraucher gewünscht.
Darüber hinaus zeigen sich Intransparenzen: einerseits die vom Erstgericht aufgegriffene Frage, ob Wohnpunkte überhaupt noch nach dem Ende der Aktionärsstellung verbraucht werden können, und andererseits, ob die „insgesamt fünf Jahre“ der Sistierung an einem Stück erfolgen müssen oder einzelne sistierte Zeiten addiert werden, wobei fraglich ist, ob der Zeitraum für die Addition unbeschränkt ist, was wiederum zu einer gröblichen Benachteiligung führen würde.
Klausel 36:
„Das Mitglied kann ein sistiertes Ferienrecht, vorbehältlich Ziff. 8.2 Abs. 3, jederzeit kostenlos zu
den aktuell gültigen AGB reaktivieren.“ (Punkt 8.3)
Das HG Wien urteilte:
Die gegenständliche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, weil die Reaktivierung von sistierten Ferienrechten durch die Verbraucher:innen sozusagen automatisch zur Zustimmung zu den „aktuell gültigen AGB“ führt, ohne dass den Verbraucher:innen eine zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung angemessene Frist eingeräumt wird. Die Klausel ist darüber hinaus auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin lässt sich eine Option des Verbrauchers, die neuen AGB anzunehmen, nicht erkennen. Klausel 36 verpflichtet vielmehr den Verbraucher, der sein sistiertes Ferienrecht reaktivieren will, dazu, die aktuell gültigen (= möglicherweise neuen) AGB zu akzeptieren. Es erschließt sich auch nicht, warum die neuen AGB „für den Aktionär vorteilhafter“ sein sollen.
Die Reaktivierung führt aufgrund Klausel 36 zur Akzeptanz der aktuell gültigen AGB. Damit gilt ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe einer Erklärung, wobei der Verbraucher bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist nicht auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird und er auch keine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung hat. Das Erstgericht hat daher zu Recht einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG angenommen.
Klausel 37:
„Für Nichtzustellungen infolge unvollständig mitgeteilter Adressen haftet das Mitglied.“ (Punkt 9.1)
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil sie keinen Bezug auf die zuletzt bekannt gegebene Anschrift nimmt, sondern eine nicht näher konkretisierte Haftung der Verbraucher:innen im Falle von unvollständig mitgeteilten Adressen normiert. Das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen wird auf die Verbraucher:innen abgewälzt. Die Klausel ist darüber hinaus auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil unklar bleibt, wie die Formulierung „Haftung“ überhaupt zu verstehen ist.
Das OLG Wien urteilte:
Das Verbot nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG betrifft rechtlich bedeutsame Erklärungen – nicht nur Willenserklärungen - des Unternehmers an den Verbraucher, also solche, die nachteilige Folgen für den Verbraucher haben, wie zB Mahnung, Fristsetzung, Kündigung, Rechnung, Rücktrittserklärung (RS0130831). Vom Verbot vereinbarter Zugangsfiktionen sind nur Vertragsbestimmungen ausgenommen, nach denen der Zugang einer Erklärung an der vom Verbraucher zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eintritt, sofern der Verbraucher pflichtwidrig eine Anschriftsänderung nicht mitgeteilt hat (RS0106801 T1).
Da Klausel 37 nicht auf die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers abstellt, entspricht sie nicht § 6 Abs 1 Z 3 KSchG. Darüber hinaus ist nicht eindeutig, welche konkreten Folgen durch den Begriff „haftet“ gemeint sind, weshalb die Klausel auch intransparent ist.
Klausel 38:
„Bei Zustellung per Post können Gebühren anfallen.“ (Punkt 9.1)
Das HG Wien urteilte:
Die gegenständliche Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil unklar bleibt um welche „Gebühren“ es sich dabei handeln könnte (Post? Beklagte? Dritter Anbieter?). Darüber hinaus können Verbraucher:innen die Höhe solcher Gebühren nicht abschätzen.
Das OLG Wien urteilte:
Warum die Berufungswerberin meint, dass diese Klausel die Aktionäre nicht zur Tragung der Postgebühren verpflichte, ist nicht nachvollziehbar.
Wie hoch die Gebühren sind, lässt sich jedoch der Klausel nicht entnehmen. Dadurch ist sie einerseits intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG). Andererseits stellt der weite Gestaltungsspielraum, der dadurch der Beklagten bei der Einhebung dieser „Gebühren“ eingeräumt wird, eine gröbliche Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) dar.
Klausel 39:
„Via ePost zugestellte Dokumente haben die gleiche Beweiskraft wie Papierdokumente und gelten mit Eingang im Mitgliederkonto als zugestellt. Dokumente sind zwei Jahre im Mitgliederkonto verfügbar.“ (Punkt 9.1)
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil das Risiko der Beweisbarkeit des Erhalts von Nachrichten auf die Verbraucher:innen überwälzt wird. Das HG Wien verwies auch auf die Erwägungen des EuGH zu C-375/15 und OGH 4 Ob 58/18k, wobei die Aufbewahrungsdauer der von der Beklagten zugestellten Dokumente lediglich zwei Jahre betragen soll und folglich gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB ist.
Das OLG Wien urteilte:
Die Dauer der Aufbewahrungsfrist gilt auch für diejenigen Kunden, die sich freiwillig für die elektronische Zustellung entscheiden. Laut der Klausel sind Dokumente zwei Jahre im Mitgliederkonto verfügbar. Dies bedeutet, wobei nicht einmal auf die kundenfeindlichste Auslegung abzustellen ist, dass sie nur zwei Jahre im Mitgliederkonto abrufbar sind. Es kommt auf den einfachen Zugang des Kunden zu diesen Dokumenten an und nicht, dass die Beklagte diese noch irgendwo doch noch aufbewahrt. Darüber hinaus stellt die Klausel selbst nicht dar, wie die Beklagte nach zwei Jahren mit den Dokumenten verfährt, was eine Intransparenz darstellt.
In 4 Ob 58/18k wurde ein „zur Verfügung stellen“ für drei Jahre bei einer Kontoverbindung nicht als ausreichend angesehen, auf diese Ausführungen insbesondere 2.7.5 und 2.7.9 wird verwiesen. Auch beim hier vorliegenden Ferienwohnrecht ist von einem länger andauernden Vertrag auszugehen, so dass die vorgesehenen zwei Jahre Zugriffsdauer keinesfalls ausreichend sind, auch wenn es hier nicht um Zahlungsdienstleistungen geht. Die Klausel ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig.
Klausel 40:
„Hapimag behält sich jederzeitige Änderungen der AGB vor. In diesem Fall gibt Hapimag dem Mitglied die Änderungen in geeigneter Weise, vorgängig bekannt. Widerspricht das Mitglied nicht schriftlich innert 30 Tagen ab Bekanntgabe, gelten die Änderungen als genehmigt. Im Widerspruchsfall gelten weiterhin die bisherigen AGB.“ (Punkt 12.)
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel beinhaltet eine schrankenlose Änderungsmöglichkeit des Vertrags via Erklärungsfiktion und verstößt somit gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. Die Formulierungen „vorgängig“ und „in geeigneter Weise“ sind zudem intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Nach der Rechtsprechung des OGH ist die Zulässigkeit einer Klausel auch dann nach § 6 Abs 3 KSchG zu prüfen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspricht. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen darüber hinaus auch der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB (5 Ob 87/15b Rz 6.6.1 mwN).
Klausel 40 lässt bei Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit auch des Individualvertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zu. Die dadurch der Beklagten insgesamt eingeräumte Möglichkeit, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen
über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und die Position des Vertragspartners zu entwerten, ist gröblich benachteiligend (vgl 5 Ob 87/15b Rz 6.6.2 mwN).
Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor. Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit einer formellen Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Hier ist völlig unbestimmt, welche Leistungen mit der in diesen Klauseln formulierten Zustimmungsfiktion eingeschränkt werden können (vgl 5 Ob 87/15b Rz 6.6.2 mwN).
Klausel 41:
„Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.“ (Punkt 13.)
Das HG Wien urteilte:
Die gegenständliche Klausel ist eine unzulässige und intransparente „Ersetzungsklausel“, weil sie Verbraucher:innen zur Abgabe einer nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrags verpflichten soll.
Das OLG Wien urteilte:
Eine Ersetzungsklausel in Finanzierungsleasingverträgen mit dem Inhalt: „Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht.“ ist intransparent (RS0115219 T23). Dasselbe gilt auch für die ähnlich formulierte Klausel 41.
Klausel 42:
„Preisumrechnungstabelle für Referenzpreise EUR und CHF
EUR 1.– = CHF 1.10 CHF 1.– = EUR 0.91
EUR 10.– = CHF 11.00 CHF 10.– = EUR 9.09
EUR 100.– = CHF 111.– CHF 100.– = EUR 91.–
EUR 1000.– = CHF 1100.– CHF 1000.– = EUR 909.–
Der tatsächlich zu bezahlende Preis in CHF bzw. EUR ist jedoch abhängig vom jeweiligen Tageswechselkurs und von möglichen Bankgebühren, die im Zusammenhang mit dem Umtausch CHF in EUR bzw. EUR in CHF entstehen können.“
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel ist in sich selbst widersprüchlich und somit intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (RS0123499 T2). Beispielsweise sind auch „Mitteilungen“ über die Umstellung auf elektronische Rechnungen „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw „Vertragsformblätter im Sinne von § 28 KSchG (RS0123499 T8). Die hier vorliegenden FAQ unterliegen daher sehr wohl der Klauselkontrolle.
Die beiden Klauselteile sehen unterschiedliche Umrechnungsarten vor (einerseits Fixkurs, andererseits Tageswechselkurs plus Bankgebühren), die sich widersprechen. Dazu kommt, dass weder der „Tageswechselkurs“ noch die „möglichen Bankgebühren“ eindeutige Begriffe sind.
Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird (RS0122169 T3). Dasselbe Problem besteht auch hier. Die Annahme der Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist daher nicht zu beanstanden.
Klausel 43:
„Die jeweils gültigen Punktebelastungen finden Sie auf der Hapimag Webseite, während der Online-Buchung, oder Sie erfahren sie im persönlichen Gespräch mit unseren Mitarbeitenden via Service Line.“
Das HG Wien urteilte:
Gegenständliche Klausel beinhaltet eine einseitige Änderungsmöglichkeit hinsichtlich der „jeweils gültigen Punktebelastungen“ und stellt einen dynamischen Verweis dar. Die Klausel ist folglich intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Das OLG Wien urteilte:
Zur Prüfungsbefugnis hinsichtlich der FAQ wird auf die Ausführungen zu Klausel 42 verwiesen.
Dass die Beklagte unter Berufung auf diese Klausel die „jeweils gültigen Punktebelastungen“ ohne weiteres abändern kann, stellt einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG dar. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Einschränkungen des (Preis-)Änderungsrechts werden in dieser Klausel nicht berücksichtigt.
Klausel 44:
„Ihre Aktie zurückgeben?
Unsere Mitarbeitenden bewerten jeden Fall im Einzelnen unter Berücksichtigung der geltenden AGB. Im Interesse der Hapimag Community kaufen wir Aktien abhängig von der Anzahl neu verkaufter Aktien zurück. Aktionäre haben neben alternativen Optionen, die Möglichkeit, sich auf die Rückkaufswarteliste setzen zu lassen.“
Das HG Wien urteilte:
Die Voraussetzungen und Tragweite der Angabe „Im Interesse der Hapimag Community kaufen wir Aktien abhängig von der Anzahl neu verkaufter Aktien zurück.“ lässt Verbraucher:innen im Unklaren, welches „Interesse“ die Beklagte haben muss und wonach sich die „Anzahl neu verkaufter Aktien“ bemisst, damit Verbraucher:innen abschätzen können, ob und wann sie ihre eigenen „Aktien“ zurückgeben/zurückverkaufen können. Diese Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG steht auch in Zusammenhang mit der sog Rückkaufsklausel (Klausel 7).
Gegenständliche Klausel ist zudem gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil es lediglich in der Hand der Beklagten liegt, ob und wann er seine Aktien wieder veräußern kann.
Das OLG Wien urteilte:
Zur Prüfungsbefugnis hinsichtlich der FAQ wird auf die Ausführungen zu Klausel 42 verwiesen.
Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RS0115219 T22).
Die Intransparenz der Klausel 44 ergibt sich bereits durch den Vergleich mit Klausel 7. Der Verbraucher gewinnt nur bei Lektüre der Klausel 44 ein unvollständiges Bild des Rückkaufregimes der Beklagten. Die Klausel ist aufgrund des Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG unzulässig.
Klausel 45:
„Bleibt der Jahresbeitrag konstant?
Es ist mit keinem markanten Kostenanstieg zu rechnen. Die Inflationsrate, Lohnentwicklungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie Renovierungskosten können jedoch dazu führen, dass Hapimag den Jahresbeitrag für das Folgejahr neu kalkulieren und gegebenenfalls leicht anpassen muss.“
Das HG Wien urteilte:
Das HG Wien verwies hier auf die Erwägungen zu den Klauseln 11 und 29.
Das OLG Wien urteilte:
Zur Prüfungsbefugnis hinsichtlich der FAQ wird auf die Ausführungen zu Klausel 42 verwiesen.
Wie bereits bei Klausel 44 ergibt sich bei Klausel 45 eine Intransparenz durch den Vergleich mit einer anderen Klausel, im Fall von Klausel 45 mit der Klausel 11, die deutlich mehr Details als die Klausel 45 enthält. Auch hier vermittelt die Klausel 45 dem Verbraucher ein unvollständiges Bild.
Zusätzlich bestehen bei Klausel 45 dieselben Probleme wie bei Klausel 11: Die Höhe und der Eintritt der genannten Kosten sind zu einem gewissen Teil auch vom Willen der Beklagten abhängig und es ist keine eindeutige Verpflichtung zur Entgeltsenkung vorgesehen. Es liegt daher neben der Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vor.
Klausel 46:
„Was, wenn ich nicht alle Wohnpunkte nutze?
Die Wohnpunkte sind 5 Jahre gültig.“
Das HG Wien urteilte:
Auch diese Klausel ist unzulässig. Das HG Wien verwies auf die ähnlichen Klauseln 9, 19 und 28, wonach der Verfall des Anspruchs nach einer relativ kurzen Zeit gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB ist.
Das OLG Wien urteilte:
Zur Prüfungsbefugnis hinsichtlich der FAQ wird auf die Ausführungen zu Klausel 42 verwiesen.
Dass Wohnpunkte nur fünf Jahre gültig sind, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, wobei auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Klausel 9 verwiesen wird.
Klausel 47:
„Wie kann ich meine Mitgliedschaft kündigen?
Interessierte Mitglieder können Hapimag für 12 Monate kennenlernen und bis dahin entscheiden, ob sie eine längerfristige Mitgliedschaft eingehen wollen oder nicht. Mit einer längerfristigen Mitgliedschaft hat der Vertrag eine erstmalige Laufzeit von drei Jahren. Die Laufzeit des aktuellen Produktes Hapimag Classic beginnt jeweils am folgenden 01.01. nach der Vertragsunterzeichnung. Für das Jahr der Vertragsunterzeichnung und die drei Folgejahre bezahlen Sie mit Hapimag Classic vier Jahre den jährlichen Beitrag.“
Das HG Wien urteilte:
Der Klauselwortlaut ist so zu verstehen, dass für das Jahr der Vertragsunterzeichnung in allen Fällen der gesamte Jahresbeitrag anfällt und zwar unabhängig davon, ob die Vertragsunterzeichnung im Jänner oder im Dezember des ersten (entgeltpflichtigen) Jahres stattfindet. Es ist allerdings gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, dass auch für das Jahr der Vertragsunterzeichnung, das volle Entgelt verrechnet wird.
Das OLG Wien urteilte:
Zur Prüfungsbefugnis hinsichtlich der FAQ wird auf die Ausführungen zu Klausel 42 verwiesen.
Das Berufungsgericht schließt sich der Argumentation des Erstgerichts an (§ 500a ZPO). Auch das Berufungsgericht versteht den Klauseltext so, dass der Jahresbeitrag bereits für das Jahr der Vertragsunterzeichnung zu zahlen ist, unabhängig davon, wann in diesem Jahr die Vertragsunterzeichnung erfolgt, und nicht erst ab dem Jahr, das auf die Vertragsunterzeichnung folgt. Es liegt daher eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vor.
Klausel 48:
„Gutschein Bedingungen
Gutschein ist übertragbar und 24 Monate gültig. Eine Barauszahlung des Gutscheines sowie die Rückerstattung von nicht verwendeten Beträgen sind ausgeschlossen. Bitte geben Sie den Gutschein im Original an der Hapimag Rezeption ab.“
Das HG Wien urteilte:
Das HG Wien verwies auf Klausel 9. Es gibt berechtigte Interessen der Gutscheinerwerber:innen bzw der Gutscheininhaber:innen, dass der Gutschein länger als zwei Jahre eingelöst werden kann. Es gibt eine Vielzahl von unbeeinflussbaren Gründen auf Seiten der Gutscheininhaber:innen, die diese daran hindern, die Gutscheine innerhalb von zwei Jahren einzulösen. Die Klausel ist folglich gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Das OLG Wien urteilte:
Zur Prüfungsbefugnis hinsichtlich der FAQ wird auf die Ausführungen zu Klausel 42 verwiesen. Am Rande sei darauf hingewiesen, dass sich die Klausel 48 in Beilage ./F Seite 2 findet (vgl RS0121557 zur Verwendung einer Urkunde im Berufungsverfahren).
Wie die Beklagte zu Recht ausführt, betrifft diese Klausel Gutscheine und nicht Wohnpunkte. Sie legt eine Gültigkeit von nur 24 Monaten fest. In 7 Ob 22/12d nahm der OGH bei nur zwei Jahre gültigen Thermengutscheinen eine gröbliche Benachteiligung des Erwerbers an. Der Beklagten gelingt es nicht aufzuzeigen, warum dieselbe Gültigkeitsdauer bei ihren Gutscheinen zulässig sein sollte. Vielmehr handelt es sich jeweils um Freizeitdienstleistungen. Auch Klausel 48 ist daher gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
OLG Wien, 18.07.2024 2 R 45/24p
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer