BT, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, hatte einen Unfall, als sie sich in Spanien im Urlaub befand. Dieser Unfall ereignete sich in einer Liegenschaft von EB, die ihren Wohnsitz in Irland hat. Seguros Catalana Occidente ist der Haftpflichtversicherer von EB für diese Liegenschaft. Sie hat ihren Sitz in Spanien.
BT (Geschädigte) reichte im Vereinigten Königreich, also im Mitgliedstaats, in dem sie Wohnsitz hat, eine Schadenersatzklage gegen den Haftpflichtversicherer (Seguros Catalana Occidente) und gegen die EB (Versicherte) ein. Der Versicherer hat EB nicht den Streit erklärt. EB machte geltend, dass das Gericht im Vereinigten Königreich nicht dafür zuständig, auf der Grundlage von Art 13 Abs 3 der EuGVVO über die von BT gegen sie geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden. Das sah der EuGH auch so:
Was den Wortlaut von Art 13 Abs 3 EuGVVO iVm Abs 2 betrifft, so heißt es dort, dass, wenn das für die unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vorsieht, dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig ist. Art 13 Abs 3 der EuGVVO soll dem Versicherer das Recht einräumen, dem Versicherten als dritter Partei in dem Verfahren zwischen ihm und dem Geschädigten den Streit zu verkünden, um ihn vor betrügerischen Machenschaften zu schützen und um zu verhindern, dass durch verschiedene Gerichte Urteile ergehen, die miteinander nicht vereinbar sind. Daraus folgt, dass sich das angerufene Gericht, wenn der Geschädigte unmittelbar gegen einen Versicherer eine Schadensersatzklage erhoben hat und dieser dem betreffenden Versicherten nicht den Streit verkündet hat, nicht auf diese Bestimmung stützen kann, um sich gegenüber dem Versicherten für zuständig zu erklären.
Es liefe auf eine Umgehung der EuGVVO hinaus, wenn es dem Geschädigten gestattet würde, den Versicherten auf der Grundlage von Art 13 Abs 3 in Anspruch zu nehmen. Jeder Geschädigte könnte dann nämlich auf der Grundlage von Art 13 Abs 2 Klage gegen den Versicherer erheben, um in den Genuss der günstigeren Bestimmungen ihrer Art 10 bis 12 zu kommen und in der Folge den Versicherten als dritte Partei dieses Verfahren auf der Grundlage von Art 13 Abs 3 in Anspruch zu nehmen.
Ergebnis: Art 13 Abs 3 der EuGVVO (1215/2012) ist dahin auszulegen, dass im Fall einer von dem Geschädigten gemäß Art 13 Abs 2 unmittelbar gegen einen Versicherer erhobenen Klage das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, sich nicht auf der Grundlage von Art 13 Abs 3 auch für die Entscheidung über eine von dem Geschädigten gleichzeitig erhobene Schadensersatzklage gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsnehmer oder Versicherten, dem der Versicherer nicht den Streit erklärt hat, für zuständig erklären kann.