- Wenn Sie von diesem Unternehmen einen Gutschein haben, empfehlen wir diesen Gutschein sicherheitshalber bald einzulösen. Falls es nämlich zu einer Insolvenz kommen sollte, nimmt das Unternehmen Gutscheine nicht mehr entgegen. Inhabern von Gutscheinen bleibt dann nur die Möglichkeit offen, ihre Forderung in der Insolvenz anzumelden. Je nachdem ob und wie viel Geld dann in der Insolvenzmasse ist, bekommt der Gutscheininhaber eine gewisse Quote. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass die Forderungsanmeldung in der Insolvenz EUR 23,-- kostet. Dh diese Kosten und die zu erwartende Quote sind abzuwägen. Eine Anmeldung wird sich erst bei einem höherwertigen Gutschein rentieren.
- Wird ein Vertrag abgeschlossen, bei dem eine Anzahlung zu leisten ist, und das Unternehmern sollte in der Folge in Insolvenz gehen, besteht die Gefahr (mehr dazu unten), dass die Käufer nur noch eine Quote dieser Anzahlung zurück erhalten. Daher raten wir in solchen Fällen nur Verträge abzuschließen, bei denen der gesamte Preis erst zu zahlen ist, wenn die Ware vollständig übergeben wird. Das Gesetz lässt hierzu den Vertragsparteien an sich freie Hand, dh man kann den Zeitpunkt der Zahlung vereinbaren wie man möchte. Wird nichts vereinbart, ist der gesamte Kaufpreis Zug-um-Zug gegen die Übergabe der Ware zu zahlen. Es kann aber sein, dass der Verkäufer bei Weigerung der Erbringung einer Anzahlung gar nicht bereit ist, einen Vertrag abzuschließen. Erkundigen Sie sich vor Abschluss des Vertrages, ob eine Anzahlung zu leisten ist und versuchen sie, sie wegzuverhandeln.
- Wird ein Unternehmen insolvent, können Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden. In Österreich gibt es eine Ediktsdatei, in der die Insolvenzen in Österreich und die wichtigsten Informationen dazu kundgemacht werden (s www.edikte.justiz.gv.at). Eine Forderungsanmeldung kostet derzeit EUR 23,--. Gläubiger müssen von sich aus aktiv werden, um an einem Insolvenzverfahren teilzunehmen.
- Wenn ein Unternehmer die von den Kunden geleisteten Anzahlungen ganz sauber und getrennt (von anderen Konten) auf einem eigenen Sonderkonto liegen hat, und genau zuordenbar ist, welcher Konsument welche Anzahlung geleistet hat, können die jeweiligen Kunden ein Aussonderungsrecht haben, dh ihr Geld kommt nicht in die generelle Insolvenzmasse. Ob ein Unternehmen diese strengen Vorgaben erfüllt, lässt sich von außen aber nicht sagen.
- Ist ein Unternehmen in der Insolvenz und gibt es noch laufende Verträge, die von beiden Seiten nicht oder nicht vollständig erfült sind (zB Ware wurde noch nicht geliefert und Kunde hat bislang nur eine Anzahlung geleistet), hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er an Stelle des insolventen Schuldners am Vertrag festhält und somit auch vom anderen Vertragsteil Erfüllung fordern kann, oder ob er vom Vertrag zurücktritt. Erklärt er sich nicht innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist, wird angenommen, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäft zurücktritt (§ 21 IO).
- Wurde vereinbart, dass der Käufer vorausleisten muss, dh dass er einen Teil oder den ganzen Kaufpreis zuerst leisten muss und der Verkäufer erst später die Ware übergeben muss, so hat der Käufer unter Umständen die sogenannte Unsicherheitseinrede (§ 1052 Satz 2 ABGB): Er kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Zurückhaltung ist die objektiv begründete Besorgnis, dass der andere im Fälligkeitszeitpunkt zur Erfüllung des Gegenleistungsanspruchs wegen Zahlungsunfähigkeit nicht imstande sein wird.
- Übernimmt ein Unternehmen ein anderes, kommt es bezüglich der Rechtsfolgen primär darauf an, um welche Art der Unternehmensübernahme es sich handelt. Kauft etwa ein dritter alle Anteile einer GmbH, so bleibt diese GmbH als solche bestehen, nur der Anteilseigner wechselt. Auf bestehende Verträge hat dies keinen Einfluss.