Die Klägerin hat dem Beklagten einen Kredit für die Finanzierung eines Immobilienkaufs vermittelt. Sie hat mit dem Beklagten im Vorfeld weder die Höhe ihres Honorars besprochen, noch den Beklagten auf einen diesbezüglichen Prozentsatz ihres Entgelts hingewiesen.
Klägerin begehrte die Kreditvermittlungsprovision iHv 5.625 EUR. Der Beklagte wendet die Verletzung der Informationspflichten gemäß § 4 Abs 1 Z 7 der Standesregeln für Kreditvermittlung ein. Demnach hat ein Kreditvermittler rechtzeitig vor Ausübung jeder Kreditvermittlungstätigkeit dem Verbraucher gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt bekannt zu geben.
Die – übrige – zivilrechtliche Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge WIKrRL erfolgte mit dem HIKrG. § 8 HIKrG regelt in Abs 1–8 vorvertragliche Informationspflichten des Kreditgebers, die gemäß § 8 Abs 9 HIKrG auch für den Kreditvermittler gelten. Bei keiner dieser Informationspflichtverletzungen ist die vorgesehene Folge eine Unwirksamkeit des Kreditvertrags. Der europäische Gesetzgeber überließ es den Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen. Der österreichische Gesetzgeber entschied sich für einen kombinierten Ansatz und sieht zum einen Verwaltungsstrafen konkret vor und lässt zum anderen zivilrechtliche Sanktionen offen. Dabei kommen im Wesentlichen schadenersatzrechtliche (culpa und contrahendo) und irrtumsrechtliche Folgen (im Einzelfall möglicherweise auch eine Anfechtung wegen Arglist) in Betracht.
Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Diese Rechtsfolge muss vielmehr entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert werden. Dass allein die Unterlassung der Angabe des zu zahlenden Entgelts für sich schon so schwer wiegen sollte, dass ungeachtet aller sonstigen Umstände die Vereinbarung über die Hauptleistung eines der Vertragspartner beim Kreditvermittlungsgeschäft – das Entgelt für die Vermittlungsdienste – zur Gänze wegfallen sollte, wird vom Zweck der Regelung nicht verlangt.