Die Verbandsklage des VKI gegen die TVP-Treuhandgesellschaft wendet sich gegen - aus unserer Sicht - gesetzwidrige Klauseln in den Treuhandverträgen der MPC-Fonds. Ziel des Verfahrens ist es, durch Bekämpfung der in Hinblick auf die bei einigen Holland-Fonds erhobenen Rückzahlungsbegehren einschlägigen Klauseln - konkret zu Rechts- und Gerichtsstandswahl, Haftungsfreizeichnung und -beschränkung, Aufwandersatz- und Freistellungsanspruch des Treuhänders sowie die Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen - Rechtsprechung zu schaffen, die eine Abwehr der Anlegerhaftung erleichtert.
Das Problem: Die TVP - Gründungskommanditistin der in Österreich vertriebenen MPC-Fonds und eine 100 % Tochter des deutschen Emissionshauses MPC - hat ihren Sitz in Hamburg. Die deshalb von der Gesellschaft erhobene Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte wurde aber nun vom HG Wien verworfen:
Bereits im Jahr 2002 hatte der EuGH die Frage der internationalen Zuständigkeit für Verbandsklagen von Verbraucherschutzorganisationen unter Art 5 Nr 3 EuGVÜ (nunmehr: EuGVVO) subsumiert und - in einem ähnlich gelagerten Fall - konkret die Zuständigkeit österreichischer Gerichte bejaht (C-167/00, VKI/Henkel). Dies gilt nach dem HG Wien unabhängig davon, ob österreichisches Sachrecht zur Anwendung kommt oder die individuellen Vertragsverhältnisse zwischen Anlegern und TVP österreichischem oder deutschem Recht unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, dass die TVP die inkriminierten Klauseln iZm einer in Österreich entfalteten und auf Vertragsschließung gerichteten Tätigkeit einsetzt. Weil sich das Handeln der TVP damit auf den österreichischen Markt auswirkt (§ 48 Abs 2 IPRG), kann auch in Österreich auf Unterlassung geklagt werden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig (Stand 18.5.2014)
HG Wien 7.5.2014, 53 Cg 43/13i
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Sebastian Schumacher, RA in Wien