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Grob fahrlässiger Beratungsfehler bei Vermögensveranlagung

Der OGH bejahte einen grob fahrlässigen Beratungsfehler eines Anlageberaters, wenn dieser einer Anlegerin mit begrenzter Risikobereitschaft eine - verglichen mit dem Einkommen der Anlegerin - hohe Investion in Wertpapiere noch dazu mit Finanzierung durch einen Fremdwährungskredit rät. Auch die Berufung auf ein Sachverständigengutachten exkulpiert ihn dabei nicht.

Einer Pensionistin mit Einkommen iHv ca € 1.000,-- monatlich wurde von einem Anlageberater der Erwerb von Wertpapieren einer Gesellschaft im Ausmaß von ca € 40.000,-- - unter Zusage eines 11%igen Ertrags bei "Sicherheit der Investition" -, und die Finanzierung dieses Ankaufs über einen Fremdwährungskredit angeraten. Die Pensionistin klagte den Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung.
 
Der OGH bestätigte das Berufungsgericht, das der Klägerin 2/3 des aus der Vermögensveranlagung erlittenen Schadens zuerkannte. Der beklagte Anlageberater machte verschiedene Umstände gegen seine Haftung geltend, nämlich, dass er sich bei der Beratung auf ein Sachverständigengutachten gestützt hatte, dass die Anlegerin auch noch eine andere Wertpapierveranlagung hat, dass er damals interne Vorgänge bei der betreffenen Gesellschaft, die den Kurssturz (mit)verursachten, nicht vorhersehen konnte und dass die Anlegerin Mitverschulden träfe.

Die ersten drei Argumente verwarf der OGH:

Das Sachverständigengutachten wurde von der Gesellschaft, deren Wertpapiere es beurteilen sollte, selbst in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die in Rede stehenden Wertpapiere zur "teilweisen Beimischung" zu - vorhandenen - Mündelgeldern eigne. In diesem Gutachten wird laut OGH nicht eine abschließende Aussage zur Werthaltigkeit dieser Wertpapiere ausdrücklich getroffen. Im gegenständlichen Fall ging es aufgrund der Finanzierung durch einen Fremdwährungskredit nicht bloß um die Veranlagung von vorhandenen Geldern. Ausgehend davon kommt dem von den Vorinstanzen erhobenen Vorwurf der mangelnden Risikostreuung besondere Bedeutung zu.

Auch der Umstand, dass die Klägerin noch eine weitere Wertpapierveranlagungen von insgesamt € 38.000,-- hat, ändert an diesem Vorwurf nichts.

Ebenso wenig griff der OGH das Argument mit der mangelnden Vorhersehbarkeit interner Vorgänge (Aktienrückkäufe) innerhalb der Gesellschaft auf.

Vielmehr bestätigte der OGH den grob fahrlässigen Beratungsfehler des beklagten Anlageberaters: entscheidend dabei war, dass der Klägerin trotz ihrer festgestellten begrenzten Risikobereitschaft zu einem durch einen Fremdwährungskredit finanzierten, in Relation zum Einkommen der Klägerin sehr hohen Veranlagungsvolumen ohne entsprechende Risikostreuung geraten wurde.

Der OGH sah aber ein Mitverschulden der klagenden Anlegerin zu 1/3. Die Klägerin hat nämlich das Informationsmaterial nicht beachtet. Hier fanden sich auf dem von der Klägerin unterfertigten Formular auch Risikohinweise, mit denen Privaten vom Kauf von Wertpapieren auf Kredit generell abgeraten und zum konkreten Wertpapier auch darauf hingewiesen wurde, dass das Risiko eines Teilverlustes bis zum Gesamtverlust des eingesetzten Kapitals bestehe. Die Anlegerin, die die - mit Kursgewinnen - bereits Wertpapiergeschäfte abgewickelt hatte, hat sich aber nicht weiter um die Veranlagung gekümmert.

OGH 4.11.2010, 8 Ob 9/10x

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