Zum Inhalt
Insolvenze, Konkurs
Bild: Ratfink1973, pixabay.com

Gutschein und Unternehmensinsolvenz

Aus Anlass der Forstinger-Insolvenz hier eine Zusammenfassung der Rechtslage:

Ein Gutschein stellt eine Vorauszahlung des Kunden für eine noch nicht spezifizierte, regelmäßig erst zu erbringende Leistung des Unternehmens dar.

Wird über das Vermögen eines Unternehmens Konkursverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, was in diesem Fall mit einem noch gültigen Gutschein passiert.

Auch bei Insolvenz des Unternehmens verfällt ein Gutschein nicht. Allerdings darf das Unternehmen bei Insolvenz Warengutscheine nicht mehr annehmen.

Der Besitzer eines Gutscheines hat nur mehr die Möglichkeit, seine Forderung im Konkursverfahren anzumelden, wobei man aufpassen muss, ob sich eine Forderungsanmeldung überhaupt lohnt. Es ist nämlich zu beachten, dass bei jeder Forderungsanmeldung eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,- anfällt.

Bei einem Gutschein von zB EUR 100,- und einer Konkursquote von beispielsweise 10 Prozent würde man aus dem Konkurs nur EUR 10,- erhalten;

in vielen Fällen werden daher die Gerichtsgebühren höher sein als der zu erwartende Ersatzanspruch aus dem Konkurs.

Eine Anmeldung im Konkurs ist daher nur dann anzuraten, wenn es sich um einen höherwertigen Gutschein handelt.

Hier die Eckdaten zur Insolvenz der Forstinger Österreich GmbH (FN 366101i) vom 31.1.2018. Das für das Sanierungsverfahren zuständige Gericht ist das LG St. Pölten. Das Verfahren wird unter der Aktenzahl 14 S 18/18i geführt.

Zuständiger Insolvenzverwalter ist Mag. Volker LEITNER Rechtsanwalt, Wiener Straße 3, 3100 St. Pölten.

Forderungen können bis zum 13.3.2018 beim Gericht gegen eine Gebühr von EUR 23,-- angemeldet werden. Ein Formular für die Anmeldung der Forderung finden Sie hier:

Der Masseverwalter hat in einer Presseaussendung Folgendes angekündigt:

"Gutscheine, Gutscheinkarten und Gutschriften aus der Rückvergütung (Forstinger-Forteilskarte) werden ab sofort zu 100 % ab einem Einkauf zum dreifachen Wert des Gutscheines, der Gutscheinkarte oder der Gutschrift aus der Rückvergütung (Forstinger-Forteilskarte) eingelöst - zB ab einem Verkaufspreis von EUR 60,--, kann ein Gutschein von EUR 20,-- eingelöst werden.

Einlösungen unter dem dreifachen Wert sind nicht möglich.
Aus organisatorischen Gründen ist eine Einlösung nur in den Filialen, nicht aber im Onlineshop möglich.
"
 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gesetzesänderungen im Jahr 2018

Gesetzesänderungen im Jahr 2018

Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick, welche Gesetze mit Bezug zum Konsumentenschutz im Jahr 2018 geändert werden.

Neuregelung Privatkonkurs ab 1.11.2017

Neuregelung Privatkonkurs ab 1.11.2017

Ziel ist die Entschuldung der Person. Im Schuldenregulierungsverfahren für natürliche Personen muss man zwischen dem sog Zahlungsplan und dem Abschöpfungsverfahren unterscheiden.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang