Zum Inhalt

Häufig gestellte Fragen zur Sammelaktion - Montafonerbahn

Wichtige Hinweise:

Mit welchen Tarifen kann ich an der VKI-Aktion mit der Montafonerbahn teilnehmen?

  • Strom und Ökstromtarife
    • Privat (Online) und Vorarlberger Ökostrom Privat (Online)
    • Privat24 (Online) und Vorarlberger Ökostrom Privat24 (Online)
    • Wärme (Online) und Vorarlberger Ökostrom Wärme (Online)

Welche Energieanlagen werden berücksichtigt?
Es werden alle Ihre Stromanlagen berücksichtigt, die zum Stichtag 01.01.2019 aktiv waren und mit den oben genannten Tarifen beliefert wurden. Nicht berücksichtigt werden Anlagen mit Nullverbrauch.

Ich habe keinen aufrechten Vertrag mehr mit Montafonerbahn. Kann ich trotzdem an der VKI-Aktion teilnehmen?
Ja, sofern Sie mit Ihrem Tarif von der Preiserhöhung Anfang Jänner 2019 betroffen waren.

Wie wird der pauschale Geldersatz ermittelt?
Für den Kunden wird anhand des Jahresverbrauches für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.04.2020 ein gestaffelter, pauschaler Geldersatz ermittelt. Bei einem durchschnittlichen Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh beläuft sich der Auszahlungsbetrag auf rund EUR 41,00.

Sind Preiserhöhungen bei den Gebühren für die Netznutzung auch von der OGH Entscheidung betroffen bzw. werden diese bei der Einigung berücksichtigt?
Nein. Die Gebühren für die Netznutzung werden von der E-Control festgelegt und sind daher vom Energieanbieter unabhängig.

Benötigt der VKI die Jahresabrechnung des Jahres 2019 für die Sammelaktion?
Nein. Für die Teilnahme an der Aktion benötigen wir nur die Montafonerbahn Kundennummer und Vertragskontonummer. Die Daten sind auf der Jahresabrechnung (Seite 1) oder auf dem, an Sie ergangene, Kundenschreiben der Montafonerbahn ersichtlich.

Warum muss ich meine Bankverbindung bei der Anmeldung bekannt geben. Montafonerbahn hat meine Kontodaten bereits?
An der Aktion können auch ehemalige Montafonerbahn Kunden teilnehmen, die kein aufrechtes Vertragsverhältnis mehr zur Montafonerbahn haben. Für die Auszahlung des Geldersatzes benötigt Montafonerbahn daher eine aktuelle Bankverbindung.

Ich habe mehrere Anlagen bei der Montafonerbahn angemeldet. Muss ich mich für jede Anlage (=jeden Vertrag) gesondert bei der Aktion anmelden?
Ja, die Rückerstattung erfolgt pro Vertragskontonummer (= Nummer pro Anlage). Bitte geben Sie in der Anmeldung jede Vertragskontonummer an.

Links

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig

OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG wegen deren Klauseln geklagt, die die Möglichkeit, den Schadenfreibonus zu bekommen an eine elektronische Kommunikation knüpfen. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, gab dem VKI somit Recht und erklärte die eingeklagten Klauseln für unzulässig.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang