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Eine Statue der Justitia
Bild: stock.adobe

OGH: Unzulässige Gebührenklauseln bei Ryanair

Allen voran gegen die Flughafen-Check-In-Gebühr in Höhe von EUR 55, die Verbraucher:innen für den Check-In am Flughafen verrechnet wurde. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor, die die Urteile der Vorinstanzen bestätigt: 14 von 15 Zusatzgebühren sind unzulässig. 

Als unzulässig wertete der OGH ua folgende Gebührenklauseln:

  • Die Flughafen-Check-In-Gebühr in Höhe von € 55 ist gröblich benachteiligend, weil sie auch dann eingehoben werden kann, wenn der Online-Check-in im vorgesehenen Zeitfenster infolge eines technischen Versagens nicht möglich ist. 
  • Eine Kleinkindgebühr iHv €/£ 25 €/£ 25 pro Kleinkind und einfachem Flug (unter 2 Jahre bei Hin- und Rückflug) ist intransparent.
  • Eine Gebühr für den Boardingpass iHv €/£ 15, wenn der Passagier die Bordkarte nicht ausgedruckt in A4 oder in der Ryan-Air-App vorweisen kann, ist gröblich benachteiligend und intransparent. 
  • Eine Gebühr für obligatorische Familiensitze iHv €/£6 - €/£10 (pro Flug), wonach Erwachsene, die mit Kindern unter 12 Jahren reisen (Kleinkinder ausgenommen), einen reservierten Sitzplatz pro Flug erwerben müssen (wenn sie keinen Tarif ausgewählt haben, der reservierte Sitzplätze beinhaltet), ist intransparent.
  • Handgepäcksgebühren: €/£70.00 bei zu großen Handgepäcksstücken
  • Umbuchungsgebühren bei verpasstem Flug iHv €/£ 100, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Flug verpasst wurde, sind gröblich benachteiligend und intransparent.
  • Verwaltungsgebühren iHv € 20 für die Rückerstattung von Steuern sind intransparent.
  • Buchungsgebühren iHv € 50 sind intransparent.
  • Eine Lagergebühr für Gepäck in unklarer Höhe ist gröblich benachteiligend und intransparent.
  • Flugumbuchungsgebühren iHv € 45 bis 60 sind gröblich benachteiligend und intransparent. 
  • Namensänderungsgebühren iHv € 115 bis 160 sind gröblich benachteiligend und intransparent.
  • Eine Klausel über eine Nebenbestimmung, die im Ergebnis eine Verdoppelung des Entgelts auch aus Gründen bewirkt, die in der Einflusssphäre des Unternehmers gelegen sind, kommt einer Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Verbraucher gleich. Dies ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

Nähere Informationen sowie das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Konsument:innen, die diese oder sinngleiche Gebühren in der Vergangenheit bezahlt haben, stehen Rückzahlungsansprüche zu. Einen Musterbrief zur Geltendmachung finden Sie hier.

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