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Mehrere Personen sitzen an einem Tisch voller bedruckter Dokumente, eine greift über die Papiere, eine andere hält einen Kugelschreiber.
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Unterlassungserklärung von Immobilienprojektentwickler FDO (Vienna Twentytwo)

Unter anderem verstießen die in dem Vertragsformblatt enthaltenen Bestimmungen zu Wertsicherung und Kündigungsgründen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FDO hat am 19. Juni 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

FDO hat sich in dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen in AGB zu unterlassen, die nachstehenden oder sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich auf solche auch nicht zu berufen, wobei die kursiv gesetzten Passagen nicht beanstandet wurden und lediglich zum besseren Verständnis des Gesamtkontextes hinzugefügt wurden:

  1. 1.2. Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet den Mietgegenstand ausschließlich für den angeführten Verwendungszweck nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Mietvertrages. Jede Änderung des Verwendungszwecks bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  2. 1.5 Dieses Mietverhältnis soll nur soweit den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen, als dessen Anwendung vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.
  3. 1.6 Auf der Liegenschaft befinden sich verschiedene, nicht mitvermietete Gemeinschaftsanlagen, darunter eine Gemeinschaftsküche, ein Partyraum, Gemeinschaftszonen, ein Kleinkinderspielplatz sowie ein Jugendspielraum, Gemeinschaftsterrassen, ein Fitnessraum, Saunabereiche mit Ruhezonen sowie Umkleide- und Sanitärräumen, eine Terrassenlandschaft mit Sitz- und Liegeflächen inklusive Pool, eine Waschküche mit Waschmaschinen und Trocknern, ein Fahrradabstellraum mit Ladestationen und Steckdosen für E-Bikes, ein Fahrradwaschplatz und eine Fahrradwerkbank, Müllräume, Technikräume sowie eine Paketbox. Der Vermieter ist berechtigt, diese Anlagen entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten laufend anzupassen.
  4. 2.3 Der Vermieter kann das Mietverhältnis zudem aus nachstehend genannten und ausdrücklich im Sinne des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbarten wichtigen Gründen kündigen. Wichtige Kündigungsgründe liegen vor, wenn […] 2.3.2 der Mieter den Mietgegenstand zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet oder den Mietgegenstand oder Rechte aus diesem Mietvertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters in welcher Form und in welchem Umfang auch immer weitergibt; 
  5. 2.3 Der Vermieter kann das Mietverhältnis zudem aus nachstehend genannten und ausdrücklich im Sinne des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbarten wichtigen Gründen kündigen. Wichtige Kündigungsgründe liegen vor, wenn […] 2.3.3 der Mieter unbefugt bauliche Änderungen vornimmt; 
  6. 2.3 Der Vermieter kann das Mietverhältnis zudem aus nachstehend genannten und ausdrücklich im Sinne des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbarten wichtigen Gründen kündigen. Wichtige Kündigungsgründe liegen vor, wenn […] 2.3.4 der Mieter seinen Benützungs- und Instandhaltungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung mit 2-wöchiger Nachfristsetzung nicht nachkommt. Die erforderlichen Arbeiten dürfen in diesem Fall auf Kosten des Mieters vorgenommen werden. Bei drohender Gefahr oder unbekanntem Aufenthalt des Mieters bedarf es keiner Mahnung;
  7. 3.3 Der Mietgegenstand wird zentral mit Wärme und Kälte, aktuell über den Bauteil 2 durch die EQUANS Energie GmbH, FN 168599s, versorgt. Die durch Abschluss des Liefervertrags zwischen dem Vermieter und dem Energieanbieter entstehenden Kosten werden dem Mieter auf Basis der Zählerablesungen des Mietgegenstandes für Wärmeenergie- und Kälteenergieverbrauch gemäß dem Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz ("HeizKG") vorgeschrieben. Die Hausverwaltung ist berechtigt, monatlich Akontozahlungen vorzuschreiben und diese bei Bedarf anzupassen. Wird der Mietgegenstand in Zukunft über zentrale Anlagen im Bauteil 1 mit Wärme- und/oder Kälteenergie versorgt (Heiz- und Kälteanlage im Gebäude - mit Gas oder Pellets etc.), erfolgt die Abrechnung der Kosten ebenso gemäß HeizKG an den Mieter. Die Hausverwaltung ist ebenso berechtigt, monatlich Akontozahlungen vorzuschreiben und diese 6 bei Bedarf anzupassen. Der Vermieter ist des Weiteren berechtigt, die Abrechnung dieser Kosten an ein vom Vermieter bevollmächtigtes Unternehmen zu übertragen und erfolgt in diesem Fall die Abrechnung der Kosten im Namen und auf Rechnung des Vermieters durch dieses Unternehmen direkt an den Mieter.
  8. 3.9 Der Mieter ist nicht berechtigt, eventuelle Gegenforderungen, die er an den Vermieter haben könnte, mit dem Mietzins zu kompensieren und im Hinblick auf solche den Mietzins oder den Mietgegenstand ganz oder teilweise zurückzubehalten, sofern nicht die Geldforderung gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter schriftlich anerkannt worden sind.
  9. 4.1 Der Mietgegenstand befindet sich bei Übergabe im Zustand, wie er im Übergabeprotokoll gemäß Beilage./3 festgehalten wird. […] 4.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand besichtigt, sodass er dessen Zustand kennt […]
     
  10. 5. Wertsicherung
    1. Der Hauptmietzins ist wertgesichert gemäß § 1 Abs 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes ("MieWeG"). 
    2. Der sich aus der Wertsicherung ergebende neu berechnete Hauptmietzins wird umgehend nach erster Aufforderung des Vermieters zur Zahlung fällig.
    3. Der Vermieter wird die Auswirkung der Wertsicherung und den sich daraus ergebenden neuen Hauptmietzins dem Mieter bis spätestens 14 Tage (einlangend) vor dem nächsten Zahlungstermin gemäß Punkt 3.8 schriftlich bekanntgeben.
    4. Erhält der Mieter kein Erhöhungsschreiben bis spätestens 14 Tage (einlangend) vor dem nächsten Zahlungstermin, hat der Vermieter dennoch nicht konkludent auf die sich aufgrund der vereinbarten Wertsicherung für die vergangenen und nachfolgenden Wertsicherungsperioden ergebenden Erhöhungsbeträge verzichtet. Ebenso hat der Vermieter nicht konkludent auf die sich aufgrund der vereinbarten Wertsicherung für die vergangenen und nachfolgenden Wertsicherungsperioden ergebenden Erhöhungsbeträge verzichtet, wenn der Vermieter den Hauptmietzins ohne Berücksichtigung seiner Veränderung durch die Wertsicherung entgegennimmt. Der Mieter hat im Falle einer wertsicherungsbedingten Verminderung des Hauptmietzinses ebenso nicht konkludent auf die sich aufgrund der Wertsicherung für die vergangenen und nachfolgenden Mietzinsperioden ergebenden Verminderungsbeträge verzichtet. Eine Rückverrechnung der wegen der vereinbarten Wertsicherung fälligen und noch nicht bezahlten Erhöhungsbeträge des Hauptmietzinses wird daher zwischen dem Vermieter und dem Mieter ausdrücklich als zulässig vereinbart. 
  11. 6.1 Der Mieter hat die Kaution Zug um Zug gegen beidseitige Unterfertigung dieses Mietvertrages in Form einer Barkaution oder einer Versicherungs- oder Bankgarantie eines namhaften österreichischen Versicherungs- oder Kreditinstitutes, zur Sicherstellung für den Mietzins und aller im Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu übergeben. Die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung bzw. Übergabe des Mietgegenstandes zurückzustellen, sofern dann feststeht, dass keine Gegenforderungen des Vermieters aus diesem Mietvertrag bestehen (Beschädigungen, Reinigungs- und Speditionskosten, Mietrückstände, Kosten, Gerichts- oder Anwaltskosten u.a.). Die Kaution ist wie der Hauptmietzins wertgesichert, der Vermieter kann also gemeinsam mit einer Wertanpassung des Hauptmietzinses eine entsprechende Aufstockung der Kaution verlangen, sobald die (jeweilige) Kautionssumme aufgrund der Wertsicherung (jeweils) um 20% überschritten wird. Die Hingabe der Kaution entbindet den Mieter nicht von seinen Vertragspflichten (z.B. Mietzinszahlung). Der Mieter ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen die Kaution aufzurechnen. 6.2 Der Vermieter ist berechtigt, sämtliche Forderungen aus oder in Zusammenhang mit dem Mietvertrag bei der bei ihm liegenden Kaution zu verrechnen. Nimmt der Vermieter dieses Recht in Anspruch, so ist der Mieter verpflichtet, die Kaution wieder auf die oben genannte Höhe aufzufüllen.
  12. 7.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand einschließlich aller Einbauten und Zubehör (insbesondere die für diese bestimmten Zu- und Ableitungen, Einrichtungen und Geräte, insbesondere die Wasser-, Abwasser- und Elektroleitungen, die Heizungs- und sanitären Anlagen) zu warten und Instand zu halten (sofern es sich nicht um ernste nicht vom Mieter verursachte Schäden des Gebäudes handelt). Derartige Schäden hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Die Wartung mitvermieteter Heiz- und Warmwassergeräte ist entsprechend den Herstellervorschriften mindestens einmal jährlich von hierzu befugten Professionisten vorzunehmen.
  13. 7.11. Der Mieter verpflichtet sich, bei Abwesenheit vom Mietobjekt von mehr als 72 Stunden, die Wasserzufuhr für das Mietobjekt abzusperren. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird der Mieter die Vermieterin schad- und klaglos halten 
  14. 8.1 Der Mieter hat dem Vermieter beabsichtigte Veränderungen des Mietgegenstandes mit genauen Angaben zuvor anzuzeigen und darf solche Veränderungen - auch wenn sie keine Baubewilligung erfordern - nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters durchführen, wenn diese die Substanz des Gebäudes beeinträchtigen, nicht leicht zu entfernen sind (wenn die Rückführung nicht ohne Gefahr für die Substanz des Gebäudes technisch und rechtlich möglich ist) oder wichtige Interessen des Vermieters und anderer Mitbewohner beeinträchtigen.
  15. 9.1 Dem Mieter ist es - sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anders vorsehen - nicht gestattet, den Mietgegenstand oder Teile davon entgeltlich oder unentgeltlich, Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgendeiner Weise weiterzugeben. Ausdrücklich festgehalten wird, dass auch die Überlassung des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben an Dritte (zB zu Urlaubszwecken an Touristen in Form des so genannten „AIR-BNB“) ausdrücklich untersagt ist. 9.2 Weiters bedarf jede Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer, der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung des Vermieters.
  16. 10.1 Der Vermieter und die von ihm beauftragten Personen sind berechtigt, den Mietgegenstand gegen Voranmeldung in angemessenen Abständen oder aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu betreten und zu besichtigen. Als berücksichtigungswürdige Gründe gelten die Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten und baulichen Veränderungen (insbesondere an allgemeinen Teilen), die Besichtigung des Zustandes des Mietgegenstandes und die Vermessung; in den letzten drei Monaten vor Vertragsende darf die Wohnung gegen vorherige Terminvereinbarung von Interessenten besichtigt werden.
  17. 11.2 Es ist daher insbesondere der Wunsch der Parteien, bei der Bewirtschaftung und Nutzung des Mietgegenstandes mit Ressourcen und Energie schonend und sparsam umzugehen und konstruktiv zusammenzuarbeiten, um auch innovative Wege zur Erreichung einer möglichst nachhaltigen, ressourcenschonenden und ökologischen Bewirtschaftung und Nutzung des Mietgegenstandes einvernehmlich zu beschreiten. Dabei sollen ökologische, ökonomische und soziale Aspekte gleichermaßen berücksichtigt werden. Der Vermieter und/oder vom Vermieter beauftragte Dritte werden den Verbrauch von Ressourcen, insbesondere von Energie und Wasser, messen und das Potential an möglichen Verbesserungen und anderen relevanten sog. ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) bewerten und darauf aufbauend konkrete Maßnahmen umsetzen. Derartige Maßnahmen hat der Mieter zu dulden, ein Anspruch auf Mietminderung ist insoweit ausgeschlossen; sonstige Rechte des Mieters bleiben unberührt.
  18. 12.4 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
  19. 12.6 Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass das Aufstellen oder die Montage von Satelliten- oder Funkanlagen im oder am Gebäude sowie den Fenstern des Mietgegenstandes, auf Balkonen, Terrassen etc. untersagt ist.
  20. 12.7 Soweit eine Hausordnung besteht, verpflichtet sich der Mieter, diese zu beachten.
  21. 12.8 Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Kellerabteil nicht einbruchsicher ist und sich Feuchtigkeit, Staub etc. bilden kann. Der Vermieter übernimmt daher auch keine wie immer geartete Haftung für im Kellerabteil eingelagerte Gegenstände.
  22. 12.9 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstoßen, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsteile werden die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die der unwirksamen möglichst nahekommt.
  23. 12.10 Etwaige zur Vorschreibung gelangenden Rechtsgeschäftsgebühren, die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages stehen, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieter hinsichtlich einer Gebührenmithaftung völlig schad- und klaglos zu halten.
  24. 12.12 Beide Vertragsteile unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag dem sachlich zuständigen Gericht für 1220 Wien.

 

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