Aus Sicht des Verbraucherschutzes besonders erfreulich ist, dass das hohe Schutzniveau der Verordnung durch das Zusammenwirken europäischer Konsumentenschutzorganisationen im Wesentlichen erhalten, punktuell sogar verbessert werden konnte.
Überblick über die wichtigsten Neuerungen
Die 3-Stunden-Grenze für Ausgleichsansprüche bei Verspätungen sowie die bisherigen Entschädigungsbeträge bleiben bestehen
- 250 € für Flüge unter 1.500 km
- 400 € für Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km
- 600 € für Flüge über 3.500 km
Verbot von Zusatzgebühren für
- die Reservierung von Sitzplätzen für Kinder neben den Eltern und für Passagiere mit eingeschränkter Mobilität für die Reservierung von Sitzplätzen neben ihren Begleitpersonen
- Ausdruck eines Boarding-Passes
- Korrekturen von Namensfehlern auf dem Ticket
Der VKI ist in Verbandsverfahren bereits erfolgreich gegen derartige Zusatzgebühren vorgegangen. Diese nunmehr unionsweit zu regeln und ausdrücklich zu verbieten ist ein starkes Signal für den Konsumentenschutz. Dies fördert auch die Preistransparenz sowie den fairen Wettbewerb.
Verbot von sogenannten „No Show“- bzw. „Hin- und Rückflug“-Klauseln
Airlines dürfen Konsument:innen künftig nicht den Rückflug verweigern, wenn diese den Hinflug nicht genutzt haben. In diesem Zusammenhang dürfen auch keine Zusatzgebühren verlangt werden. - Auch gegen diese Klauseln ist der VKI bereits erfolgreich vorgegangen, weshalb eine unionsweite Regelung begrüßt wird.
Bessere Information
Bisher mussten sich Konsument:innen selbst über ihre Entschädigungsansprüche informieren. Aufgrund der Reform sind Airlines künftig verpflichtet Konsument:innen innerhalb von 96 Stunden aktiv über ihre Rechte zu informieren und einen Link zum Antragsformular schicken.
Neu ist, dass Fluggäste Anträge auf Ausgleichsleistung innerhalb von 9 Monaten ab dem Abflugdatum einreichen müssen. Wobei die Airline den Eingang eines solchen Antrags unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen muss und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags entweder die Ausgleichszahlung zu leisten oder dem Fluggast zu begründen hat, warum nicht gezahlt wird. Beruft sich die Airline auf einen außergewöhnlichen Umstand, hat sie genau anzugeben, warum ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und welche Maßnahmen sie zur Verhinderung der Verspätung ergriffen hat.
Informations- und Begründungspflicht
Diese Informationspflicht und Begründungspflicht ist jedenfalls positiv zu bewerten. Bisher lag es an den Konsument:innen, sich über ihre Rechte zu informieren, auch wenn es durch die Verkürzung der Frist zur Geltendmachung von (nach österreichischem Recht) drei Jahren auf 9 Monate zu einer Verschlechterung in diesem Punkt kommt.
Preistransparenz beim Handgepäck
Künftig müssen im Buchungsprozess die Flugpreise inklusive Handgepäcksgebühren angegeben werden. Das soll Fluggästen einen effektiven Preisvergleich ermöglichen. Die Mitnahme eines persönlichen Gegenstandes bleibt kostenlos.
Auch wenn die dadurch gewonnene Preistransparenz sowohl aus Sicht des Konsumentenschutzes als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu begrüßen ist, kommt es auch hier zu einer Verschlechterung für Fluggäste. Der EuGH hat bereits in einem Urteil aus 2014 klargestellt, dass die Beförderung von Handgepäck ein unverzichtbarer Bestandteil der den Verbraucher:innen erbrachten Hauptleistung ist und nicht mit einem Zusatzentgelt bepreist werden darf, sofern das Gepäck hinsichtlich Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entspricht.
Durch die neue Regelung können Airlines für die Mitnahme üblicher Handgepäckstrolleys im Flugpreis enthaltene Gebühren verrechnen.
Keine Verpflichtung, eine App der Airline herunterzuladen
Konsument:innen sollen künftig nicht mehr verpflichtet werden können, eine App der Airline herunterzuladen, um ihre Bordkarte zu erhalten oder ihre Reise anzutreten.
Aufgrund dieser neuen Regelung können auch Reisende ohne Smartphone oder mit technischen Problemen ihre Flüge uneingeschränkt nutzen.
Gutscheinregelung
Ein Gutschein anstelle einer Zahlung durch die Airline ist weiterhin nur dann zulässig, wenn der Fluggast ausdrücklich zustimmt. Aufgrund der Reform darf der Gutschein aber befristet mit mindestens 12 Monaten ausgestellt werden, wobei es eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um 12 Monate gibt. Bei Nichteinlösung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer hat die Airline den Gutscheinbetrag zu erstatten.
Anwendungsbereich der Verordnung
Die Reform der Fluggastrechte-VO tritt voraussichtlich erst im Herbst 2027 in Kraft.
Wie schon die derzeit geltende Fluggastrechte-VO ist diese auch künftig immer dann anwendbar, wenn der Abflugort im Unionsgebiet liegt. Bei EU-Fluggesellschaften auch, wenn der Zielflughafen im Unionsgebiet liegt. Nicht anwendbar ist die Fluggastrechte-VO auf Flugreisen zwischen Drittstaaten, auch wenn eine Zwischenlandung im Unionsgebiet erfolgt und auf im Unionsgebiet ankommende Flüge von Nicht-EU-Fluggesellschaften.
Die Pflichten nach der Fluggastrechte-VO treffen jenes Unternehmen, das den Flug konkret ausführt. Das gilt auch dann, wenn - wie zB. beim Code-Sharing - ein anderes Flugunternehmen auf dem Flugschein angeführt ist oder der Fluggast den Beförderungsvertrag mit einem anderen Unternehmen, zB. dem Pauschalreiseveranstalter, abgeschlossen hat.
Was es jetzt zu beachten gilt
Bis zum geplanten Inkrafttreten im Herbst 2027 bleiben die derzeitigen Fluggastrechte unverändert.
Bei unzulässigen Zusatzgebühren empfiehlt sich daher: dokumentieren, Screenshots anfertigen, informieren, Rechte geltend machen und sich bei Bedarf an eine Verbraucherschutzeinrichtung wenden.
Bietet die Fluglinie nicht von sich aus Betreuungsleistungen an, sollte man am besten noch vor Ort auf seine Rechte hinweisen (Snacks, Getränke, Telefonate etc) und die Rechnungen aufbewahren und später geltend machen.
Erhält man keine Ausgleichszahlung, sollte die Fluglinie angeschrieben werden. Hier reicht ein formloses Schreiben, unter Anführung der Flugnummer, des Flugdatums, der Strecke und Angaben zu Verspätung bzw. Bekanntgabe der Annullierung. Lehnt die Airline die Ausgleichszahlung ab, empfehlen wir, sich an eine Verbraucherschutzeinrichtung wie den VKI, die Arbeiterkammern oder die staatliche Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden.
