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Eine Statue der Justitia
Bild: stock.adobe

OGH: Unzulässige Gebührenklauseln bei Ryanair

Der VKI beanstandete mit gegenständlicher Klage zahlreiche Gebührenklauseln, allen voran die Flughafen-Check-In-Gebühr, in den ABB von Ryanair. 

Verbraucher:innen wurde diese Gebühr für den Check-In am Flughafen verrechnet. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor, die die Urteile der Vorinstanzen bestätigt: 14 von 15 Zusatzgebühren sind unzulässig. 

Da Ryanair auf Grundlage der inkriminierten rechtswidrigen Klauseln fortlaufend unzulässige Entgelte von Verbraucher:innen einhebt und dadurch einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen zieht, erhob der VKI auch ein Beseitigungsbegehren nach §§ 14, 15 UWG, das auf die Rückzahlung der unzulässig verrechneten Entgelte durch Ryanair an die Verbraucher:innen lautete, da so die Folgen des rechtswidrigen Verhaltens von Ryanair am effektivsten beseitigt werden könnten. 

Während des LG Korneuburg 14 der 15 inkriminierten Klauseln für unzulässig erklärte, wurde das Beseitigungsbegehren wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen. Sowohl der VKI als auch Ryanair legten gegen die Entscheidung des LG Korneuburg Berufung ein, wobei das OLG Wien mit Urteil vom 06.08.2025 zu 1 R 33/25 die Entscheidung des Erstgerichts bestätigte.

Nunmehr stellte der OGH mit Urteil vom 19.05.2026 zu 4 Ob 170/25s klar, dass 14 der 15 inkriminierten Klauseln unzulässig sind. Das Beseitigungsbegehren nach §§ 14, 15 UWG war nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. 

Buchungsgebühr (K1)

 AGB Pkt. 3.1.2 und Gebührentabelle

 „Für Buchungen, die Sie über eines unserer Buchungszentren vornehmen, müssen Sie eine Buchungsgebühr bezahlen. Die aktuelle Buchungsgebühr ist in unserer Gebührentabelle ausgewiesen und wird nur gemäß den Artikeln 10.2 oder 10.3 rückerstattet.“  

Gebührentabelle: „Buchungsgebühr – n/a - €/£ 50 – gilt für alle Reservierungen, die an Flughäfen / durch Call-Center abgewickelt werden“ 

Der OGH bestätigte die von den Vorinstanzen bereits festgestellte Intransparenz der Klausel. Nach Ansicht des OGH verkommt es zu einer Denksportaufgabe für Verbraucher:innen herauszufinden, in welchen Fällen die Buchungsgebühr rückerstattet wird. Zudem können Verbraucher:innen durch die Formulierung der Klausel, wonach „nur“ gemäß Artikel 10.2 oder 10.3 eine Rückerstattung erfolgt, bei der im Verbandsprozess gebotenen, kundenfeindlichsten Auslegung von der Durchsetzung zwingender Verbraucherrechte abgehalten werden, was ebenfalls einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG darstellt.

Kleinkindergebühr (K2) 

AGB Pkt. 3.1.3, Pkt 4.2., Gebührentabelle 

„Für Passagiere, die zum Zeitpunkt des Fluges jünger als zwei Jahre alt sind („Kleinkinder“) und aus Sicherheitsgründen keinen eigenen Sitzplatz haben dürfen, müssen Sie eine Kleinkindergebühr bezahlen. Diese Kleinkindergebühr wird für jedes Kleinkind pro einfachem Flug (Hin- und Rückflug) verrechnet. Die aktuelle Kleinkindergebühr ist in unserer Gebührentabelle ausgewiesen. (…) Die Kleinkindergebühr wird nur gemäß den Artikeln 10.2 oder 10.3 rückerstattet.“ 

Pkt 4.2.: „(…) Die Gebühr für Kleinkinder, die auf dem Schoß eines Erwachsenen reisen, beträgt € 25/£25 (bzw. der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung) pro Kind / pro Flugstrecke. (…)“ 

Gebührentabelle: „Kleinkindgebühr – €/£ 25 €/£ 25 – Pro Kleinkind und einfachem Flug (unter 2 Jahre bei Hin- und Rückflug). 

Auch bei dieser Klausel bestätigte der OGH die von den Vorinstanzen bereits festgestellte Intransparenz der Klausel. Es bleibe unklar, ob es nicht auch Konstellationen gibt, in denen für „Kleinkinder“ nicht die „Kleinkindergebühr“ zu bezahlen ist. Überdies setzt die Klausel die Gebühr „pro einfachem Flug“ an, umschreibt dies aber entgegen dem allgemeinen Sprachverständnis nicht mit „Hin- oder Rückflug“, sondern mit „Hin- und Rückflug“. Die Verweiskette verkommt auch hier zu einer Denksportaufgabe für Verbraucher:innen. 

Verwaltungsgebühr für Rückerstattungen (K3) 

AGB Pkt. 4.2.1

Sie haben sämtliche Steuern zu tragen, sofern diese in Ihrem Ticketpreis enthalten und entsprechend ausgewiesen sind. Wenn Ihr Ticketpreis von Ihnen zu tragende Steuern und Abgaben enthält, werden diese in der Preiszusammenfassung, die Ihnen im Buchungsprozess angezeigt wird, explizit ausgewiesen. 

Bitte klicken Sie hier, für weitere Informationen über anfallende Steuern. Unsere Ticketpreise enthalten keine sonstigen Gebühren und Abgaben Dritter für Kosten, die uns bei der Erbringung unserer Dienstleistungen entstehen (wie beispielsweise Flughafen- und Sicherheitsgebühren, Wartungsgebühren, etc.). Diese Kosten werden immer von uns getragen.  

Selbst wenn Sie den Flug aus in Ihrer Sphäre liegenden Gründen nicht antreten, können Sie jedenfalls schriftlich die Rückerstattung der in Ihrem Ticketpreis ausgewiesenen und von Ihnen bezahlten Steuern verlangen. Für diese Rückerstattung fällt eine Verwaltungsgebühr gemäß unserer Gebührentabelle an.“ 

Nach Ansicht der Vorinstanzen verstößt die Klausel sowohl gegen § 6 Abs 3 KSchG als auch gegen § 879 Abs 3 ABGB. Von diesen wurde festgehalten, dass, auch wenn auf die Angemessenheit der Höhe der Verwaltungsgebühr aufgrund der Unzulässigkeit nicht weiter eingegangen wurde, die Gebühr von EUR 20,-- den Verbraucher praktisch davon abhält, die Rückerstattung zu beantragen, wenn er annehmen muss, dass dieser Betrag über den zu erstattenden Betrag hinausgeht.

Der OGH bejahte die Intransparenz der Klausel, auf die gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist er nicht eingegangen.

Flughafen-Check-in-Gebühr (K4) sowie Boarding-Pass-Gebühr (K5)

AGB Pkt. 6.2.1, 6.2.2. 6.2.3 und 6.2.4

„Sie müssen online unter www.ryanair.com einchecken und Ihre Bordkarte ausdrucken oder herunterladen. Falls Sie ein „Flexi Plus“-Ticket haben, können Sie kostenlos am Flughafen einchecken.“ 

„Bei Erwerb eines zugewiesenen Sitzplatzes ist der Online-Check-in bereits ab 60 Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit verfügbar. Sie bekommen kostenlos einen Sitzplatz zugewiesen, wenn Sie zwischen 24 und 2 Stunden vor dem jeweils gebuchten Flug einchecken. Während der zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit Ihres Fluges ist es nicht mehr möglich, online einzuchecken.“ 

„Nachdem Sie online eingecheckt haben, können Sie bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit Kopien Ihrer Bordkarte ausdrucken oder auf Ihr Mobiltelefon herunterladen. Ihre Bordkarte muss auf eine einzelne A4-Seite ausgedruckt oder über die Ryanair App heruntergeladen werden.“ 

„Wenn Sie nicht bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit online einchecken, wird Ihnen die in unserer Gebührentabelle aufgeführte Check-in-Gebühr am Flughafen berechnet. Dies trifft nicht zu, falls Sie sind im Besitz eines Plus- oder „Flexi Plus“-Tickets sind. Die Check-in-Schalter schließen pünktlich 40 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit, sofern Sie vor dem Abflug nicht anderweitig benachrichtigt werden. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht einchecken, kann Ihnen die Beförderung verweigert werden und Sie erhalten keine Erstattung.“

Auf der Website von Ryanair findet sich in der Flugvorschau folgender Hinweis: „Kostenloser Online Check-in. Wenn Sie den kostenlosen Online Check-in nicht in Anspruch nehmen oder wenn dieser nicht im Flugpreis enthalten ist, wird eine Gebühr von €55 oder ein Gegenwert in Landeswährung für den Check-In am Flughafen erhoben. 

Der Boarding-Pass ist vor Check-In online in der App herunterzuladen und beim Check-In entweder ausgedruckt oder digital in der Ryanair App vorzuweisen. Wenn Sie Ihren Boarding-Pass am Flughafen nicht ausgedruckt oder in der Ryanair App vorweisen können, wird eine Gebühr in der Höhe von €15 beim Check-In erhoben.“

Anders als die Vorinstanzen, die die Klausel für unwirksam nach § 864 a ABGB erachteten, sah der OGH in diesen eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB. 

Der OGH führte hiezu in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des VKI aus, dass bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel zur Check-in-Gebühr diese Gebühr auch dann eingehoben werden kann, wenn der Online-Check-in (im vorgesehenen Zeitfenster) infolge eines der Beklagten zuzurechnenden Umstands (etwa eines Serverausfalls) unterbleibt. Eine Klausel über eine Nebenbestimmung, die im Ergebnis – unter Zugrundelegung der Behauptung der Beklagten, wonach der durchschnittliche Ticketpreis im Wirtschaftsjahr 2024 rund 50 EUR betragen hat - eine Verdoppelung des Entgelts auch aus Gründen bewirkt, die in der Einflusssphäre des Unternehmers gelegen sind, kommt einer Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Verbraucher gleich, die gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist.

Auch für die Einhebung von 15 EUR für die Ausstellung eines Boardingpasses ist nach Ansicht des OGH eine sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen, vielmehr erscheint die Einhebung einer Gebühr willkürlich, sodass diese Klausel ebenfalls als gröblich benachteiligend zu qualifizieren ist.

Sitzplatzreservierungsgebühr bei Reisen mit Kindern (K6) 

AGB Pkt. 6.2.5 UND PKT. 4.3. UND Gebührentabelle

„Erwachsene, die mit einem Kind unter 12 Jahren reisen (Kleinkinder ausgenommen), sind verpflichtet, einen Sitzplatz zu reservieren. Pro Erwachsenen erhalten maximal vier Kinder auf derselben Buchung kostenlos einen reservierten Sitzplatz. Somit ist sichergestellt, dass Eltern und Kinder während des Fluges zusammensitzen. Auf diese Weise können Sie bereits 60 Tage vor Abflug einchecken. Die übrigen Erwachsenen oder Jugendlichen dieser Buchung müssen keinen Sitzplatz reservieren, können dies jedoch tun. “ 

Pkt. 4.3.: „Reservierte Sitzplätze bei Familienbuchungen 

Jeder mit Kindern (zwischen 23 Monaten und 12 Jahre alt) reisende Erwachsene hat für sich kostenpflichtig einen Sitzplatz zu reservieren. Die Kinder in der Buchung (nicht mehr als vier Kinder pro Erwachsenem) erhalten kostenlos einen reservierten Sitzplatz. Allen anderen Erwachsenen oder Jugendlichen dieser Buchung steht es frei, sich einen Sitzplatz zu reservieren; aber sie können es machen, um sicher zu gehen, dass sie bei den Kindern sitzen. 

Sitzplätze in den Reihen 18-33 stehen ab einen Preis von 4 €/£4 zur Verfügung. Sofern ein Sitzplatz in einer anderen Reihe reserviert wird, muss der darüber hinausgehende Differenzbetrag bezahlt werden. Kinder müssen den vollen Preis für einen Sitz in diesen Reihen bezahlen. 

Wenn wegen der großen Nachfrage Sitzplätze in den Reihen 18-33 nicht für jeden in der Buchung verfügbar sind, können mit Kindern reisende Erwachsene, die einen Sitzplatz reservieren müssen, einen Sitzplatz in den Reihen 11-15 gegen Zahlung der Preisdifferenz reservieren, oder einen anderen Reisetag versuchen. Kinder erhalten nach wie vor kostenlos reservierte Sitzplätze. 

Sollten in den Reihen 11-15 keine ausreichende Sitzplätze für jeden in der Buchung verfügbar sein, können mit Kindern reisende Erwachsene, die einen Sitzplatz kaufen müssen, einen Sitzplatz in den Reihen 6-10 gegen Zahlung der Preisdifferenz reservieren. 

Sollten auf Ihrem Flug keine ausreichende Sitzplätze zur Verfügung stehen, um nebeneinander sitzen zu können, können Sie einen anderen Flug auswählen.“ 

Gebühren – Gebührentabelle: 

„Obligatorische Familiensitze: Gebühren von €/£6 - €/£10 (pro Flug): Erwachsene, die mit Kindern unter 12 Jahren reisen (Kleinkinder ausgenommen), müssen einen reservierten Sitzplatz pro Flugerwerben (wenn sie keinen Tarif ausgewählt haben, der reservierte Sitzplätze beinhaltet). Bis zu 4 Kinder (unter 12 Jahren) erhalten kostenlose reservierte Sitzplätze (Plätze in den Reihen 18–33). Sitzpläne und Reihennummerierung können je nach Flugzeugtyp variieren. Die Gebühr variiert je nach ausgewählten Route und Reisedaten.“

Die Vorinstanzen hielten die Klausel für intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, das Erstgericht hatte sie auch als überraschend beurteilt.

Der OGH führte dazu aus, dass das Klauselwerk sowohl unterschiedliche Definitionen verwendet als auch die Differenzierung nach Reihen diffus erscheint, wodurch die Klausel intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG ist. 

Gebühr für Neuausstellung der Bordkarte (K7) 

AGB Pkt. 6.3 und Gebührentabelle

„Wenn Sie keine gültige Bordkarte (in Papierform oder auf einem Mobiltelefon) bei der Flughafensicherheit oder am Flugsteig vorlegen und genügend Zeit bleibt, um Ihnen eine alternative Form der Bordkarte auszustellen, wird Ihnen die Ausstellung einer Bordkarte laut unserer Gebührentabelle berechnet. (…)“ 

Gebührentabelle: „Gebühr für die Neuaustellung der Bordkarte – n/a – €/£15 

Die Vorinstanzen hielten die Klausel aus für unzulässig, wobei das Erstgericht sie als überraschend und intransparent qualifizierte, das Berufungsgericht als gröblich benachteiligend und intransparent.

Nach Ansicht des OGH ist die Klausel gröblich benachteiligend, weil sie auf eine „gültige“ Bordkarte abstellt, sodass zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung die teils willkürlich erscheinenden Formatvorgaben des Artikels 6.2.3 der ABB einzuhalten sind. Im Übrigen ist der typische Durchschnittsflugpassagier soweit mit den jeweils gültigen Boarding- und Sicherheitsfristen vertraut, dass er eine hinreichende Vorstellung davon hat, bis wann er einen (kostenpflichtigen) Nachdruck der Bordkarte von der Beklagten erhalten wird. Damit erweist sich die Klausel unter diesem Aspekt auch als intransparent.

Gepäckgebühren (K8 und K9) 

AGB Pkt. 8.1 und 8.3.1 ABB sowie Gebührentabelle

„Sie können gegen eine Gebühr bis zu drei Gepäckstücke aufgeben. Beachten Sie dabei unsere Bestimmungen für aufgegebenes Gepäck. Sie können außerdem ein Stück Handgepäck im Sinne unserer Handgepäckregeln kostenfrei mit in das Flugzeug nehmen. Beachten Sie dabei unbedingt alle in diesen Bedingungen genannten Anforderungen und Beschränkungen.“ 

In denselben AGB von Ryanair (unter „Bestimmungen zu bestimmten Themen“) finden sich in Zusammenhang mit Gepäckstücken die folgenden Regelungen: 

„3.1 Handgepäck 

Allen Fluggästen ist es erlaubt, ein kleines Handgepäckstück (maximal 40cm x 20cm x 25cm) mit an Bord zu nehmen. Der Sizer für kleines Handgepäck sind 42cm x 20cm x 30cm ist groß. (…) 

Ist das Handgepäck zu groß, wird seine Mitnahme am Flugsteig abgelehnt. In diesem Fall wird es gegen eine Gebühr von €/£70.00 (bei Inlandsflügen zzgl. der geltenden MwSt.) im Frachtraum befördert. (…)“ 

„3.2 Priority & 2 Handgepäckstücke und 10kg Aufgabegepäck 

Fluggäste, die “Priority und 2 Handgepäcksstücke” gebucht haben, einschließlich jene mit einem Regular oder  Flexi Plus Ticket (oder jene mit einem Plus Ticket, welches bereits vor dem 11. Dezember 2019 gezahlt wurde), dürfen 2 Handgepäcksstücke mit an Bord bringen: 1 kleines Handgepäckstück (40cm x 20cm x 25cm) und 1 großes Handgepäckstück (nicht größer als 55cm x 40cm x 20cm und nicht schwerer als 10kg), sofern es nicht aus betrieblichen Gründen im Laderaum zu verstauen ist. (…) 

Fluggäste können „Priority und 2 Handgepäckstücke“ zum Zeitpunkt der Flugbuchung oder bis zu 40 Minuten vor dem planmäßigen Abflug über unsere App erwerben und bezahlen. 

Die gegenwärtige Gebühr für „Priority und 2 Handgepäckstücke“ ist in der Gebührentabelle angegeben. 

Fluggäste, die ein 10 kg-Check-In Gepäckstück (nicht größer als 55cm x 40cm x 20cm) ihrer Buchung hinzugefügt haben, dürfen ein kleines Gepäckstück mit in die Kabine nehmen. Das 10 kg-Check-In Gepäckstück ist am Gepäckabgabeschalter vor den Sicherheitskontrollen aufzugeben. Die Bestimmungen hinsichtlich Aufgabegepäck finden sodann auf dieses Gepäckstück Anwendung. 

Die gegenwärtige Gebühr für ein 10 kg-Check-In Gepäckstück ist in der Gebührentabelle angegeben. 

Nachdem Sie Ihre Buchung vorgenommen haben, können Sie bis zu zwei Stunden vor dem geplanten Abflug über den Bereich „Meine Buchungen verwalten“ oder bis zu 40 Minuten vor der geplanten Abflugzeit über unsere App ein 10 kg Check-in-Gepäckstück zu Ihrer Buchung hinzufügen. 

Kunden, die nicht „Priority" gebucht und kein Gepäckstück ihrer Buchung hinzugefügt haben, können nach wie vor ein 10 kg-Check-In Gepäckstück am Gepäckabgabeschalter des Flughafens oder am Flugsteig für €/£46.00 erwerben. (…)“ 

„3.3 Aufgabegepäck 

Jeder Fluggast darf bis zu 3 Gepäckstücke (max. 20kg pro Gepäckstück) aufgeben, sofern bei der Flugbuchung: 

 • das Aufgabegepäckstück (max. 20 kg pro Gepäckstück) ausgewählt wird; und 

• die jeweilige Gepäckgebühr für jedes 20 kg- Gepäckstück entrichtet wird. 

Die Gepäckgebühr wird pro einfachem Flug berechnet. 

Aufgabegepäck kann auch nach erfolgter Flugbuchung bis zu 2 Stunden vor dem planmäßigen Abflug über die Option "Buchung bearbeiten" auf der -Webseite  hinzugefügt werden. 

Die Gebühren für aufgegebenes Gepäck sind über unser Callcenter oder am Flughafen sowie zu Stoßzeiten wie Weihnachten, Ostern und während der Sommerferien sowie auf bestimmten Strecken höher. Sie müssen die Gebühren bezahlen, die zum jeweiligen Zeitpunkt gelten.  

Die Gebühren für ein 20 kg- Gepäckstück sind in der Gebührentabelle angegeben.“ 

„Alle Passagiere (weiße Bordkarte) können ein kleines Handgepäckstück (maximal 40cm x20cm x 25cm) mit an Bord bringen. (nicht gültig für Kleinkinder, die auf dem Schoß der Eltern reisen) (…).“ 

„Passagiere, die “Priority & 2 Handgepäcksstücke” oder Flexi Tickets oder eine Umsteigeverbindung gegen Zahlung einer in der Gebührentabelle angegebenen Gebühr gebucht haben, können ein zusätzliches 10kg-Handgepäcksstück, welches nicht schwerer als 10kg und nicht größer als 55cm x40cm x 20cm ist, mit an Bord bringen.“ 

Der OGH sowie die Vorinstanzen qualifizierten die Klauseln als intransparent, da für Verbraucher:innen unklar sei, bis zu welcher Größe ein kleines Handgepäckstück ohne Zusatzkosten transportiert würde.

Lagergebühr für Gepäck (K10)

AGB Pkt. 8.5.1

„Sie müssen Ihr aufgegebenes Gepäck abholen, sobald es an Ihrem Ziel verfügbar ist. Wenn Sie das Gepäck nicht in einem angemessenen Zeitraum abholen, können wir Ihnen eine Lagergebühr in Rechnung stellen. Sollte Ihr Aufgabegepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Bereitstellung abgeholt worden sein, können wir darüber verfügen, ohne Ihnen gegenüber dafür Rechenschaft ablegen zu müssen.“ 

Nach Ansicht der Vorinstanzen verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot und gegen § 879 Abs 3 ABGB, nach Ansicht des Erstgerichts auch gegen § 864a ABGB. 

Der OGH kassierte die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG sowie § 879 Abs 3 ABGB. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist die Klausel auch dann anzuwenden ist, wenn das Gepäckstück fehlgeleitet und folglich erst mit großer Verspätung am Ziel anlangt. Da Verbraucher:innen bei nicht fristgerechter Abholung ihr Eigentum verlieren würden. Liegt eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vor. Dem Verbraucher ist zudem unklar, was unter einem „angemessenen Zeitraum“ zu verstehen und wie hoch die Lagergebühr ist, wodurch ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vorliegt.

Übertragungsgebühr (K11)

Art 12.3.2 ABB, Punkt 13.4 „Bestimmungen zu bestimmten Themen“ und Gebührentabelle 

„Sie können Ihre Pauschalreise auf eine andere Person übertragen, vorbehaltlich einer angemessenen Mitteilung an uns und vorbehaltlich der Zahlung irgendwelcher aus der Übertragung entstehenden Gebühren, einschließlich die Gebühr für die Namensänderung gemäß unserer Gebührentabelle in Bezug auf die Flugkomponente.“ 

Gebührentabelle: „Flugumbuchungsgebühr“ „Nach der Buchung/am Flughafen“ „45 €/£ Online Änderungen, 60 €/£ Änderungen durch einen Agenten oder am Flughafen

„Wenn Sie online Änderungen vornehmen, beträgt die Gebühr 45 €/£ pro Fluggast und pro Flugstrecke. Wenn Sie sich an unser Reservierungszentrum wenden, um eine Änderung vorzunehmen oder an unserem Ticketschalter am Flughafen nach der Änderung fragen, beträgt die Gebühr 60 €/£ pro Fluggast und Flugstrecke.“

Für die Vorinstanzen war die Klausel schon wegen der vagen Formulierung in den ABB nicht nachvollziehbar und intransparent; das Berufungsgericht sah bei kundenfeindlichster Auslegung außerdem einen Verstoß gegen §§ 3, 7 Abs 2 PRG, § 879 Abs 3 ABGB.

Der OGH führte dazu aus, dass die so unpräzise formuliert ist, dass der Passagier bei der im Verbandsprozess gebotenen, kundenfeindlichsten Auslegung mit „irgendwelchen“ aus der Übertragung entstehenden „Gebühren“ belastet werden kann. Dass es sich bei diesen „Gebühren“ – entgegen § 7 Abs 2 PRG – nicht um die tatsächlich (individuell) anfallenden Kosten handelt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass etwa die Namensänderungsgebühr pauschal nach der Gebührentabelle bemessen wird. Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 7 Abs 2 iVm § 3 PRG sowie § 879 Abs 3 ABGB.

Flugumbuchungsgebühr (13)

Pkt. 13.3 BBT

„Gebühren für Flugänderungen gelten pro einfachem Flug und pro Person, Preise sind saisonal. Genaue Angaben finden Sie in unserer Gebührentabelle. Hinzu kommen Kosten in Höhe der Preisdifferenz zwischen dem ursprünglichen Flugpreis und dem neuen verfügbaren Flugpreis zum Zeitpunkt der Änderung (Beachten Sie bitte, dass bei geringerem Preis für den neuen Flug keine Rückerstattung der Differenz erfolgt). 

(…) Wenn der Flugpreis bzw. die Gebühr für den neuen Flug preisgünstiger ist, erstatten wir den Differenzbetrag nicht. 

Wenn Sie mit Kindern reisen und die ursprünglich reservierten Sitzplätze bei dem neuen Flug nichtmehr verfügbar sind, haben Sie die Preisdifferenz hinsichtlich der neuen Sitzplätze zu zahlen, sofern diese Sitzplätze mehr kosten (Beachten Sie bitte, dass bei geringerem Preis keine Rückerstattung der Differenz erfolgt).“ 

Die Vorinstanzen qualifizierten die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Dieser Ansicht hat sich der OGH angeschlossen und ausgeführt, dass sich in der Konstellation, in der Verbraucher:innen selbst (online) umbuchen, zeigt, dass Verbraucher:innen für den zweiten Flug, selbst wenn dieser günstiger ist, nicht den ursprünglich von der Beklagten „frei“ im Sinne des Art 22 Luftverkehrsdienste-VO festgelegten Preis, sondern unter Einbeziehung der Umbuchungsgebühr von 45 EUR sowie des teureren Preises für den ersten Flug (unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Ticketpreises im Haushaltsjahr 2024 von 49,80 EUR) im Ergebnis einen nahezu doppelt so hohen Preis bezahlen – und zwar auch dann, wenn die Beklagte das Ticket für den ursprünglichen Flug nochmals „verkaufen“ kann. Die Beklagte verpflichtet Verbraucher:innen mit der „Flugumbuchungsgebühr“ zur Bezahlung einer offensichtlich von jeglichem tatsächlichen Aufwand losgelösten, pauschalen Gebühr, für deren Höhe eine sachliche Rechtfertigung nicht gegeben ist. 

Namensänderungsgebühr (K14)

13.4

„Gebühren für Namensänderungen werden pro Fluggast/Buchung berechnet. Weitere Informationen finden Sie in unserer Gebührentabelle.“

Die Vorinstanzen sahen in dieser Klausel aus denselben Gründen wie bei Klausel 11 einen Verstoß gegen §§ 3, 7 Abs 2 PRG, § 879 Abs 3 ABGB.

Nach Ansicht des OGH verstößt die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB, da die bei der Beklagten tatsächlich anfallenden Kosten grob überschritten werden.

Umbuchungsgebühr bei verpasstem Flug (K15)

Die Vorinstanzen beurteilten die Klausel als gröblich benachteiligend.

Der OGH führte dazu aus, dass mit der Verwendung des Wortes „verpassen“ nichts darüber ausgesagt wird, ob der Flug verschuldet oder unverschuldet versäumt wurde. Bei kundenfeindlichster Auslegung umfasst die Klausel auch Fälle, bei denen die Beklagte nach Maßgabe der Fluggastrechte-VO zu einer kostenlosen „Umbuchung“ verpflichtet ist. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend und – abgesehen von der tatsächlich unklaren Formulierung – intransparent, weil sie durch die falsche Darstellung der Rechtslage geeignet ist, Verbraucher:innen von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten.

Gericht und Anwalt

OGH 19.05.2026, 4 Ob 170/25s 

Klagevertreter: RA Dr. Sebastian Schumacher

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