Ein Versicherungsnehmer einer Ablebensversicherung starb im Mai 2015. Im Juli 2015 teilte der Versicherer der bezugsberechtigten Person mit, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben in Bezug auf seinen Gesundheitszustand gemacht habe, der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und nur der tarifliche Rückkaufwert geleistet werde.
Die bezugsberechtigte Person (Klägerin) forderte im Oktober 2015 den Versicherer unter Bezugnahme auf § 3 VersVG ua zur Übermittlung des Versicherungsantrages auf. Der Versicherer lehnte dies mit Schreiben eine Woche später ab.
Mit der 2020 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin ua die Herausgabe des Versicherungsantrags. Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.
§ 3 Abs 3 VersVG normiert eine Auskunftspflicht (hier: Abschriften gemäß § 3 Abs 3 Satz 1 VersVG) als Nebenleistungspflicht. Nach der Rechtsprechung des OGH besteht der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG während des Vertrags jederzeit, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind.
§ 3 Abs 3 letzter Satz VersVG ordnet an, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer braucht, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und diese ihm nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden sind, der Lauf der Frist von der Stellung des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften gehemmt ist. Diese Vorschrift bezieht sich auf „fristgebundene Handlungen“ dem Versicherer gegenüber. Dazu zählen Klagen nicht. Klagen selbst sind nicht fristgebunden. Es verjährt nicht die Klage, sondern das Recht selbst.
§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Danach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren.
§ 12 Abs 2 VersVG sieht ausdrücklich eine Hemmung der Verjährungsfrist für den Zeitraum zwischen der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers darüber, ob Versicherungsschutz bestehe, vor (Fortlaufhemmung). Es ist nicht erkennbar, dass das VersVG einen zusätzlichen Hemmungsgrund für den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag normieren will. Dies kann auch nicht durch § 3 VersVG konterkariert werden.
Unter der schriftlichen Entscheidung iSd § 12 Abs 2 VersVG ist die abschließende Stellungnahme des Versicherers zur Entschädigungspflicht zu verstehen. Ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers beseitigt die Hemmung der Verjährung nur dann, wenn darin auch die Begründung enthalten ist, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt.
Schon das Schreiben des Versicherers vom Juli 2015 ist eine begründete Ablehnung des Deckungsanspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalls. Das bedeutet, dass die Hemmung der Verjährungsfrist durch den Antrag der versicherten Klägerin mit dem begründeten Ablehnungsschreiben der Beklagten endet und der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Klagseinbringung im Jahr 2020 bereits verjährt ist. Damit besteht auch der geltend gemachte Nebenanspruch nach § 3 VersVG nicht.