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Hypo NÖ: Unzulässige Verzugsfolgen und Vorfälligkeitsentschädigung

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Hypo NOE Landesbank AG wegen mehrerer Klauseln eines Kreditvertrages. 5 von 6 Klauseln beurteilte auch der OGH als gesetzwidrig.

Der Kreditvertrag sah vor, dass der Kreditgeber das Recht auf Terminsverlust hat; dieser Begriff wurde aber im Kreditvertrag nicht erklärt. Verbraucher müssen aber in der Lage sein, die sich für ihn aus Klauseln ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen zu können. Die Klausel ist daher intransparent.  (Anm: Terminsverlust bedeutet, dass der Kreditgeber das Recht hat, alle noch offenen Forderungen (also vor allem alle künftigen Kreditraten) auf einmal fällig zu stellen, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung eines Teilbetrages oder einer Nebenforderung in Verzug gerät).

Weiters legte der Kreditvertrag einen Verzugszinssatz iHv 5 % p.a. fest und dass die Sollzinsen vierteljährlich abgeschlossen werden.  Für den Verbraucher ist nicht offenkundig, dass durch diesen vierteljährlichen Abschluss sowohl bei Sollzinsen als auch bei den Verzugszinsen vierteljährlich Zinseszinsen entstehen. Notwendig wäre ein Hinweis auf das mit dem Quartalsabschluss verbundene Recht der beklagten Partei, über den angegebenen Jahreszinssatz hinaus auch Zinseszinsen zu fordern.

Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung versteht man eine Gebühr, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer verrechnen darf, wenn dieser den Kredit vorzeitig zurückzahlt. Eine solche ist nur in engen gesetzlichen Grenzen erlaubt. Im konkreten Vertrag war eine Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen, diese entspricht aber nicht den gesetzlichen Grundlagen.

Hingegen bestätigte der OGH seine Entscheidung vom März 2016 (6 Ob 13/16d), in der er die Kreditbearbeitungsgebühr für zulässig erklärte.

OGH 11.10.2016, 10 Ob 31/16f
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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