Die Bank Austria Creditanstalt hat ihre Kunden Anfang September 2002 per Information auf den Kontoauszügen darauf hingewiesen, dass die Geschäftsbedingungen "inhaltlich geringfügig geändert" wurden. Sollte der Kunde dieser Änderung nicht bis 31.12.2002 widersprechen, so gilt dies nach dem Inhalt der Mitteilung als Zustimmung der Änderung.
Kunden können Änderungen nicht nachvollziehen
Grundsätzlich ist eine derartige Änderung der Geschäftsbedingungen als wirksam anzusehen, wenn kein Widerspruch erfolgt. Der VKI hat allerdings die BA-CA aufgefordert, die genauen Änderungen bekanntzugeben, da es für den Konsumenten unzumutbar ist, die einzelnen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im einzelnen selbst herauszufinden um dann beurteilen zu können, ob diese Änderungen allenfalls nachteilig sind. Auf unsere Anfrage hin wurden wir informiert, dass folgende Punkte geändert wurden:
- Änderung des Namens auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank Austria Creditanstalt AG
- Wegfall der Z 27 der AGB der Creditanstalt AG (Entbindung vom Bankgeheimnis) gegenüber den ehemaligen CA-Kunden, Gleichzeitig kommt es zur (inhaltsgleichen) Umbenennung einzelner Ziffern in den AGB (d.h. Z 26 Abs 1 der CA-Bedingungen wird zu Z 26 der BA-CA Bedingungen und Z 26 Abs 2 der CA-Bedingungen wird zu Z 27 der BA-CA Bedingungen).
- Neufassung der Z 45 Abs 2 neu (Änderung der Entgelte für Dauerleistungen gegenüber Verbrauchern).
Die einzige wirkliche Änderung stellt somit die Z 45 dar. Die Neufassung der Z 45 Abs 2 erlaubt eine Änderung des Entgeltes für Dauerleistungen dann, wenn im jeweiligen Vertrag oder im Preisaushang eine entsprechende Anpassungsklausel enthalten ist. Die jeweiligen Anpassungsklauseln werden vom VKI besonders genau zu prüfen sein.