Bereits in VR-Info 9/2002 haben wir über die Problematik rund um AON Speed berichtet. Der Sachverhalt ist immer ähnlich: Konsumenten schlossen im Jahr 2001 einen Vertrag über eine Providerdienstleistung Aon Speed, wobei im Anmeldeformular nicht auf die erhöhten Kosten für Download-Volumina über 1 GB hingewiesen wurde. Die Konsumenten gingen auf Grund der Werbematerialien davon aus, dass sie einen unlimitierten Internetzugang mit einem Pauschalpreis bestellt hatten. Tatsächlich fand sich ein Kostenhinweis erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. In der Folge wurden durch die Telekom Austria über die Pauschalpreise hinausgehende Entgelte verrechnet, da nach den AGB nur das 1 GB gratis war, die folgenden GB kosteten demnach hingegen € 0,07/MB und mehr.
Der VKI klagte - im Auftrag des BMSGK - in mittlerweile 5 Fällen auf Rückzahlung bzw. Feststellung. In allen Fällen wurde seitens der Telekom Austria das Klagebegehren gleich nach Klagseinbringung erfüllt, teils erging ein Versäumungsurteil. Seitens der Telekom Austria wollte man offenbar eine Musterentscheidung vermeiden. Gleichzeitig war man aber nicht bereit vor Klagseinbringung eine zufriedenstellende Regelung zu treffen. Mittlerweile kam es zu einer "grundlegenden Erneuerung der Produktunterlagen", sodass sich das gegenständliche Problem bei neueren Verträgen nicht mehr stellen dürfte.