Am 14.7.1999 hat der NR das Fernabsatzgesetz beschlossen. Diese Änderung des KSchG, des UWG und des PHG soll insbesondere die Fernabsatzrichtlinie, die Unterlassungsklagenrichtlinie, sowie Neuerungen in der Richtlinie über irreführende Werbung und der Produkthaftungsrichtlinie umsetzen. Dazu werden auch einige drängende Probleme des Verbraucherschutzes (Einbezug von gemeinnützigen Vereinen und Gewinnspiele) geregelt.
Die Neuerungen werden - in der Reihenfolge des Inkrafttretens - im Folgenden kurz dargestellt:
Inkrafttreten am 1.10.1999 Gemäß § 5j KSchG können Gewinnzusagen von Unternehmern, die durch die Gestaltung der Zusendung den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis bereits gewonnen habe, gerichtlich eingefordert werden. Damit soll der Belästigung durch irreführende Gewinnspiele ein Ende gesetzt werden. Der VKI wird jedenfalls in Musterprozessen irreführend zugesagte Gewinne (der Zugang der Aussendung muss nach dem 1.10.1999 liegen) sofort einklagen.
Gemäß § 1 Abs 5 KSchG wird das KSchG auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden sein, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen. So wird u.a. der Rücktritt von auf der Straße angeworbenen Vereinsmitgliedschaften bei diversen "Hilfswerken" ab 1.10.1999 eindeutig möglich sein.
Inkrafttreten am 1.1.2000 Die Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Naturprodukte in § 4 PHG fällt weg. Diese Produkte fallen also nunmehr auch unter die Produkthaftung.
Inkrafttreten am 1.4.2000 Die vergleichende Werbung wird in § 2 UWG neu geregelt.
Die Erlagscheinwerbung für die Eintragung in Branchen-, Telefon- und anderen Registern wird in § 28 a UWG ausdrücklich verboten und gleichzeitig werden die Geldstrafen auf bis zu 40.000.- Schilling angehoben.
Inkrafttreten am 1.6.2000 Verbraucherschutzbestimmungen (§ 5a bis § 5i KSchG) für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz sehen - mit vielen Ausnahmen (etwa für Finanzdienstleistungen, Immobiliengeschäfte, Warenautomaten, Haushaltslieferungen und Freizeit-Dienstleistungen, u.a.) - vor: - Informationspflichten des Unternehmers vor und bei Abschluss des Vertrages
- Rücktrittsrecht binnen sieben Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag) - ohne Belehrung binnen 3 Monaten. (Allerdings gibt es auch hier weitere Ausnahmen.)
- Leistungsfrist von maximal 30 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
*) Dieser Kern des Fernabsatzgesetzes wird in folgenden Ausgaben der Informationen zum Verbraucherrecht noch ausführlich dargestellt werden.
- Bei missbräuchlicher Verwendung einer Zahlungskarte im Fernabsatz kann der Karteninhaber gemäß § 31a KSchG vom Aussteller der Karte verlangen, dass eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird.
Inkrafttreten am 1.1.2001 Gemäß § 28a KSchG werden die klagslegitimierten Verbände (nunmehr auch der Österreichische Seniorenrat) über die Verbandsklage gegen unfaire Klauseln hinaus, nunmehr auch andere Verstöße gegen wesentliche Verbraucherschutzvorschriften im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, dem Verbraucherkredit, der Pauschalreise, Teilzeitnutzungsverträgen, Fernabsatzgeschäften oder bei missbräuchlichen Vertragsklauseln mit Unterlassungsklage verfolgen können.
Gemäß § 14 UWG wird dann auch der VKI gegen irreführende Werbung mit Verbandsklage vorgehen können.
Die Verbandsklagen werden - in bestimmten Fällen - auch ausländischen Verbraucherschutz-Organisationen eingeräumt.
Info: Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz wurde beschlossen und bringt wesentliche Neuerungen für den Konsumentenschutz. Bereits ab 1.10.1999 werden irreführende Gewinnzusagen gerichtlich klagbar sein!