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Info: Neue Gewährleistung 1 - Weihnachten im Jänner?

Der Handel versucht den Eindruck zu erwecken, dass mit diversen "Garantien" die ab 1.1.2002 geltenden Regelungen zur Gewährleistung vorweggenommen würden. Davor ist zu warnen. Der VKI rät daher: Entweder der Händler vereinbart das neue Gewährleistungsrecht freiwillig mit dem Kunden, oder man kauft erst im Jänner 2002.

Der VKI weist darauf hin, dass die neuen Regelungen zur Gewährleistung erst mit 1.1.2002 in Kraft treten. Diese neuen Regelungen bringen für Käufer große Vorteile und können im Verbrauchergeschäft nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

  • Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen verlängert sich von sechs Monaten auf zwei Jahre. (Ausnahme: Bei Vereinbarung kann die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Waren auf bis zu einem Jahr verkürzt werden.)
  • In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Sache muss künftig der Unternehmer beweisen, dass der aufgetretene Mangel nicht bei Übergabe vorgelegen hat, sondern etwa auf einen Bedienungsfehler oder übergebührliche Abnützung zurückzuführen ist.
  • Montagefehler beziehungsweise mangelhafte Montageanleitungen, die zu Mängeln an der Sache führen, lösen ebenfalls Gewährleistungspflichten aus.
  • Der VKI fordert den Handel auf, mit Konsumenten im Zuge des Weihnachtsgeschäftes diese neuen Regelungen zur Gewährleistung freiwillig zu vereinbaren. Würde sich der Handel dem verschließen, so hätte das eine für beide Seiten nachteilige Konsequenz: Um sich der neuen Rechtslage sicher zu sein, müssten Konsumenten Weihnachten heuer im Jänner stattfinden lassen und teurere Geschenke erst dann einkaufen.

Garantie-Angebote ersetzen nicht die gesetzlichen Rechte auf Gewährleistung

Der VKI warnt aber auch: Die derzeit von Handelsketten angebotenen "Zwei-Jahres-Garantien" sind kein Ersatz für gesetzliche Rechte auf Gewährleistung. Diese "Garantien" sehen in der Regel nur die Reparatur von Mängeln vor. Ist dies nicht möglich oder - aus Sicht des Unternehmers - unwirtschaftlich, dann gibt es keine weiteren Rechte. Aus der Gewährleistung könnte man in solchen Fällen aber Austausch der Ware, Preisminderung und sogar Vertragsauflösung, also Rückgabe von Ware und Geld verlangen. Auch sind bestimmte Teile und Geräte ausgenommen und Weg- und Transportkosten zu bezahlen, die bei der gesetzlichen Gewährleistung in vielen Fällen nicht anfallen würden. Diese "Garantien" sind kein Ersatz für die Vereinbarung der Regelungen der "Gewährleistung neu".

Der VKI bietet Verbrauchern ein Informations-Paket zur "Gewährleistung neu" und ein Muster für eine Vereinbarung dieser Regelungen im Zuge von Weihnachsteinkäufen. Dieses Paket ist unter der Rufnummer 01/588770 kostenlos erhältlich.

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