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Info: Neue Gewährleistung 2 - die Änderungen

Am 1.1.2002 wird eine Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und zum Konsumentenschutzgesetz in Kraft treten. Damit wird die Richtlinie 1999/44/EG "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie" umgesetzt und darüber hinausgehend Änderungen im Recht der Gewährleistung vorgenommen.

Anwendungsbereich

Der Gesetzgeber geht deutlich über die Richtlinie hinaus, regelt die Gewährleistung im ABGB neu, harmonisiert die Regelungen für Kauf- und Werkverträge (§ 1167 ABGB verweist nur noch auf §§ 922 - 933b ABGB) und regelt nur jene Fragen im Konsumentenschutzgesetz (Zwingendstellung des Gewährleistungsrechtes im Verbrauchergeschäft, Montagemängel, Garantie), die auf Verbrauchergeschäfte beschränkt bleiben.

Neu ist auch die Terminologie: Die neuen Regelungen gehen vom "Übergeber" (z.B. Verkäufer) und vom "Übernehmer" (z.B. Käufer) aus.

Definition eines "Mangels"

Die Ware muss "dem Vertrag entsprechen", sonst ist sie mangelhaft. Das bedeutet insbesondere, dass die Sache:

  • die
    - bedungenen
    - gewöhnlich vorausgesetzten
    Eigenschaften haben muss
  • der Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen muss,
  • der Natur des Geschäftes und der getroffenen Verabredung
    gemäß verwendet werden kann.

Die Vertragsgemäßheit ist auch im Lichte der öffentlichen Äußerungen (insbesondere der Werbung, Gebrauchsanleitungen, usw.) des Übergebers, des Herstellers (und "Anscheinherstellers") und des Importeurs in den EWR zu beurteilen.

Solche Äußerungen binden den Übergeber nur dann nicht, wenn

  • es sie weder kannte noch kennen konnte
  • wenn sie bei Vertragsabschluss berichtigt wurden
  • wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

Beweislast

Auch künftig ist nur für Mängel einzustehen, die bereits bei Übergabe vorhanden waren, doch für die Zeit von 6 Monaten ab Übergabe gilt für hervorkommende Mängel die widerlegliche Vermutung, dass diese Mängel schon bei Übergabe vorgelegen haben. Der Übergeber trägt also innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe die Beweislast dafür, dass die Mängel nicht schon bei Übergabe vorhanden waren. Mit einer Ausnahme: Wenn diese Vermutung mit der Art der Sache (verderbliche Waren) oder des Mangels (typische Abnützungserscheinungen) unvereinbar ist.

Gewährleistungsbehelfe

Der Gesetzgeber hat die Behelfe (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Austausch) belassen, aber einen Vorrang der Verbesserung (des Austausches) vorgesehen. Der Übernehmer kann zunächst - unabhängig von der Art des Mangels - nur Verbesserung oder Austausch verlangen.

Preisminderung oder Wandlung kann er nur verlangen, wenn

  • Verbesserung oder Austausch unmöglich sind oder für den Übergeber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden, wobei auch die mit der Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten zu beachten sind;
  • der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert
  • oder nicht in angemessener Frist vornimmt;
  • Verbesserung oder Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären;
  • Verbesserung oder Austausch dem Übernehmer aus triftigen Gründen, die in der Person des Übergebers gelegen sind, unzumutbar sind.

Wandlung ist allerdings bei geringfügigen Mängeln immer ausgeschlossen.

Verjährung

Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung wird bei beweglichen Sachen von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert; bei unbeweglichen Sachen bleibt es bei der Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt - bei Sachmängeln - mit dem Tag der Ablieferung; bei Rechtsmängeln mit Kenntnis durch den Übernehmer. Die Frist kann vertraglich verkürzt (nicht beim Verbrauchergeschäft - Ausnahme Gebrauchtwaren!) und verlängert werden.

Schadenersatz statt Gewährleistung

Zum einen stellt der Gesetzgeber klar, was die Judikatur schon lange so sieht: Wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat, dann kann der Übernehmer seine Ansprüche auch auf Schadenersatz stützen.

Zum anderen wird Gewährleistung und Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung insoweit harmonisiert, als auch aus dem Titel des Schadenersatzes zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangt werden kann (Vorrang der Verbesserung). Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (siehe oben Punkt 4) kann sofort Geldersatz verlangt werden.

Die Fristen für die Verjährung von Ersatzansprüchen (30 Jahre ab Vertragsabschluss/drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger) bleiben gleich, doch nach Ablauf von zehn Jahren ab der Lieferung der Sache tritt für die Frage des Verschuldens eine Beweislastumkehr ein: Nunmehr muss der Übernehmer das Verschulden des Übergebers beweisen, zuvor ist dies die Aufgabe des Übergebers.

Rückgriff auf Unternehmerseite

Leistet ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr, dann kann er von seinem Vormann in der Absatzkette auch dann noch Gewährleistung verlangen, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dasselbe gilt für alle anderen Glieder der Absatzkette, sodass der Rückgriff bis zum Hersteller gehen kann.

Allerdings ist die Höhe des Anspruches auf den eigenen Aufwand beschränkt und das Rückgriffsrecht muss innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend gemacht werden.

Diese Haftung der Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ab Erbringung der Leistung des jeweils Rückgriffspflichtigen. Durch eine Streitverkündung eines anhängigen Gewährleistungsprozesses wird die Frist für die Dauer des Rechtsstreites gehemmt.

Konsumentenschutzbestimmungen

Die ABGB-Regelungen können im Verbrauchergeschäft - vor Kenntnis des Mangels (also insbesondere bei Vertragsabschluss) - weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Bei der Veräußerung von gebrauchten beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muss aber zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Ort der Gewährleistung bleibt:

  • in erster Linie der Erfüllungsort
  • dann der Ort, wo sich die Sache gewöhnlich befindet, wenn dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein musste und nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

Der Unternehmer kann aber, wenn dies für den Verbraucher tunlich ist, die Übersendung der Ware verlangen, hat jedoch Gefahr und Kosten zu tragen.

Montagefehler

War der Unternehmer zur Montage der Sache verpflichtet, dann haftet er - verschuldensunabhängig - auch für einen durch unsachgemäße Montage verursachten Mangel.

Aber selbst wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war, hat der Unternehmer für Mängel aus unsachgemäßer Montage dann einzutreten, wenn diese auf einem Fehler in der Montageanleitung beruht.

Garantien

Der Garantiegeber ist verpflichtet, den Verbraucher in der Garantieerklärung auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinzuweisen.

  • Die Garantieerklärung muss Name und Anschrift des Garanten, den Inhalt der Garantie, die Dauer und die räumliche Geltung sowie alle sonstigen Angaben enthalten, die für eine Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind.
  • Im Zweifel haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.
  • Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.
  • Verstößt der Garant gegen diese Verpflichtungen, dann bleibt die Garantieerklärung aufrecht, er wird aber dem Verbraucher schadenersatzpflichtig.

Verbandsklage

Zur präventiven Marktkontrolle zur Einhaltung dieser Umsetzungen der Richtlinie (sowie der E-Commerce-Richtlinie) wird die Verbandsklagsbefugnis u.a. des VKI in § 28a KSchG ausgedehnt.

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