Der OGH hat eine typische Zinsanpassungsklausel der BAWAG aus der Zeit vor 1997 für gesetzwidrig und unwirksam erklärt (OGH 4 Ob 73/03v). Bei Krediten aus dieser Zeit, die noch nicht zurückbezahlt worden sind, muss die Bank zumindest einmal jährlich eine Abrechnung vornehmen und bekannt geben, welcher Kapitalbetrag aushaftet und welcher Zinssatz verrechnet wird. Nun hat aber die Bank - unter Berufung auf die vereinbarte Zinsanpassungsklausel und das der Bank darin eingeräumte Ermessen - jahrelang bei den zu zahlenden Pauschalraten - nach Rechtsansicht des VKI (im Verfahren 4 Ob 73/03v wird diese Frage erst noch zu klären sein) - zuviel auf Zinsen und zuwenig auf Kapitalrückführung gebucht. Das spüren Kreditnehmer heute noch. In der laufenden Verrechnung müssten sie zuviel an Kapital noch tilgen und der Zinssatz ist (gab es keine entsprechenden Korrekturen nach unten) zu hoch.
Gemäß § 28 KSchG darf die Bank eine gesetzwidrige Klausel nicht nur nicht weiter verwenden, sondern sie darf sich auf diese Klausel - bei bereits abgeschlossenen Verträgen - auch nicht berufen. Solange aber die Bank die laufende Verrechnung nicht korrigiert, beruft sie sich - nach Ansicht des VKI - weiter auf die gesetzwidrige Klausel (siehe dazu auch OGH 17.2.2002, 4 Ob 265/02b und OGH 21.1.2003, 4 Ob 288/02k).
Der VKI hat daher die BAWAG mit Verbandsklage geklagt, um ein weiteres Berufen auf gesetzwidrige Zinsanpassungsklauseln gerichtlich verbieten zu lassen. Liegt ein rechtskräftiger Titel vor, dann müsste die BAWAG - bei noch nicht rückbezahlten Krediten - eine Korrektur der Abrechnung vornehmen. Auf die Verjährung von (noch gar nicht entstandenen) Rückforderungsansprüchen könnte sie sich nicht berufen.