Mit dem neuen TKG 2003 können nunmehr die Rufnummern bei Wechsel des Betreibers beibehalten werden. Die Betreiber dürfen von jenen Konsumenten, die den Betreiber unter Mitnahme der Rufnummer wechseln wollen, kein abschreckendes Entgelt verlangen. Die Details der Nummernübertragung (z.B. Voraussetzung zur Nummernübertragung, Kostentransparenz, Transparenz über die Identität des Zielnetzes) werden noch durch eine Verordnung festgelegt.
Konsumenten haben nunmehr ein mal pro Jahr einen Anspruch auf die entgeltfreie Einrichtung einer Tarifzonensperre für Mehrwertdienste. Einzelentgeltnachweise sind auf Wunsch des Konsumenten kostenlos in Papierform zu übermitteln. Unter Umständen besteht ein Anspruch auf einen unverkürzten Einzelentgeltnachweis.
Änderungen von Geschäftsbedingungen und Entgelten sind - soweit sie nicht nur begünstigend sind - einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung dem Konsumenten in geeigneter Form mitzuteilen. Als geeignet gilt auch der Aufdruck auf der Telefonrechnung. Dabei muss auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens und auf eine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen werden. Die einzelnen Betreiber müssen ihre Geschäftsbedingungen nunmehr der RTR übermitteln. Diese hat sie auch im Hinblick auf eine KSchG-Konformität zu überprüfen und zu veröffentlichen.
Die Streitschlichtungsmechanismen sind gleich geblieben, ebenso die Zuständigkeit der Fernmeldebüros - etwa für Anzeigen bei Verstößen gegen unerbetene Anrufe oder Telefaxnachrichten. Bei Verstößen gegen das TKG können die Fernmeldebehörden zukünftig höhere Verwaltungsstrafen verhängen und unter bestimmten Voraussetzungen die Straferkenntnisse auf Kosten des Verurteilten auch veröffentlichen.
Das Verbot der Zusendung von SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers wurde aufgeweicht. So enthält das neue TKG lediglich eine auf Verbraucher reduzierte Schutzbestimmung, während der Versand von E-Mails und SMS-Spam an Unternehmer freigegeben wurde. Da für den Versender solcher Mails im Voraus nicht ersichtlich ist, ob eine Adresse einem Verbraucher oder einem Unternehmer zugeordnet ist, kann man mit einem Ansteigen der Spam-Belästigung für alle Benutzer rechnen.
Die RTR hat ein Verzeichnis der Mehrwertnummern zu führen, aus dem Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen.
Neben diesen vor allem Konsumenten betreffenden Bestimmungen gibt es auch Änderungen im Bereich der Genehmigungen für die einzelnen Betreiber, der Wettbewerbsregulierung und der Kompetenzen der Regulierungsbehörden (Verordnungskompetenz).