Zum Inhalt

Info: Neues TKG 2003

Das neue TKG 2003 ist am 25.7.2003 in Kraft getreten. Es enthält teils wesentliche Neuerungen wie die Nummernübertragbarkeit.

Mit dem neuen TKG 2003 können nunmehr die Rufnummern bei Wechsel des Betreibers beibehalten werden. Die Betreiber dürfen von jenen Konsumenten, die den Betreiber unter Mitnahme der Rufnummer wechseln wollen, kein abschreckendes Entgelt verlangen. Die Details der Nummernübertragung (z.B. Voraussetzung zur Nummernübertragung, Kostentransparenz, Transparenz über die Identität des Zielnetzes) werden noch durch eine Verordnung festgelegt.

Konsumenten haben nunmehr ein mal pro Jahr einen Anspruch auf die entgeltfreie Einrichtung einer Tarifzonensperre für Mehrwertdienste. Einzelentgeltnachweise sind auf Wunsch des Konsumenten kostenlos in Papierform zu übermitteln. Unter Umständen besteht ein Anspruch auf einen unverkürzten Einzelentgeltnachweis.

Änderungen von Geschäftsbedingungen und Entgelten sind - soweit sie nicht nur begünstigend sind - einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung dem Konsumenten in geeigneter Form mitzuteilen. Als geeignet gilt auch der Aufdruck auf der Telefonrechnung. Dabei muss auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens und auf eine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen werden. Die einzelnen Betreiber müssen ihre Geschäftsbedingungen nunmehr der RTR übermitteln. Diese hat sie auch im Hinblick auf eine KSchG-Konformität zu überprüfen und zu veröffentlichen.

Die Streitschlichtungsmechanismen sind gleich geblieben, ebenso die Zuständigkeit der Fernmeldebüros - etwa für Anzeigen bei Verstößen gegen unerbetene Anrufe oder Telefaxnachrichten. Bei Verstößen gegen das TKG können die Fernmeldebehörden zukünftig höhere Verwaltungsstrafen verhängen und unter bestimmten Voraussetzungen die Straferkenntnisse auf Kosten des Verurteilten auch veröffentlichen.

Das Verbot der Zusendung von SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers wurde aufgeweicht. So enthält das neue TKG lediglich eine auf Verbraucher reduzierte Schutzbestimmung, während der Versand von E-Mails und SMS-Spam an Unternehmer freigegeben wurde. Da für den Versender solcher Mails im Voraus nicht ersichtlich ist, ob eine Adresse einem Verbraucher oder einem Unternehmer zugeordnet ist, kann man mit einem Ansteigen der Spam-Belästigung für alle Benutzer rechnen.

Die RTR hat ein Verzeichnis der Mehrwertnummern zu führen, aus dem Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen.

Neben diesen vor allem Konsumenten betreffenden Bestimmungen gibt es auch Änderungen im Bereich der Genehmigungen für die einzelnen Betreiber, der Wettbewerbsregulierung und der Kompetenzen der Regulierungsbehörden (Verordnungskompetenz).

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Übersicht: Entgeltänderungen von Telekommunikationsunternehmen

Da vermehrt Anfragen bzgl der Änderungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiber an den VKI herangetragen werden, bieten wir hier eine Übersicht darüber. Es ist vor allem zwischen der Art der geplanten Änderung und mitunter zwischen den Tarifen zu unterscheiden.

Facebook und Datenschutz

Das soziale Netzwerk Facebook erfreut sich enormer Beliebtheit. Im Januar 2011 erreichte Facebook nach eigenen Angaben 600 Millionen aktive Nutzer weltweit. Es gibt jedoch auch viele Kritiker, die auf grobe Datenschutzmängel hinweisen.

EU-Roamingverordnung in Kraft

Am 30.6.2007 ist die EU-Roamingverordnung (Nr. 717/2007) in Kraft getreten. Sie ist in allen 27 Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich und gilt für alle Anrufe, die man im EU-Ausland mit dem Mobiltelefon tätigt oder annimmt, und zwar unabhängig davon, ob man Vertrags- oder Prepaid-Kunde ist. Durch die Verordnung sollen die übermäßigen Roamingentgelte gesenkt werden, die Kunden bisher bei Telefonaten in andere EU-Länder in Kauf nehmen mussten. Die Verordnung legt nämlich Höchstpreise für ausgehende und eingehende Anrufe im Ausland fest. Allerdings soll die Verordnung nur bis 30.6.2010 gelten; die Europäische Kommission behält sich aber vor, die Geltungsdauer dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und des Verbraucherschutzes allenfalls zu verlängern oder die Verordnung zu ändern.

Info: Musikdownload aus dem Internet

Sind alle Raubkopierer Verbrecher, wie es die Kampagne der Musikindustrie behauptet? Jeden-falls verunsichert fühlen sich viele Konsumenten, wie zahlreiche Anfragen in der Beratungsabtei-lung des Vereins für Konsumenteninformation zeigen. Die schlechte Nachricht: die Rechtslage ist strittig, eine generelle Entwarnung kann nicht gegeben werden.

Info: Neue Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung der RTR

Mit 1.1.2005 trat eine Änderung der Verfahrensrichtlinien des Streitschlichtungsverfahrens nach § 122 Abs 1 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in Kraft. Die wesentlichen Punkte dieses Verfahrens sollen im folgenden kurz dargestellt werden. Weitere Informationen finden sich hierzu auf der Website der RTR (http://www.rtr.at).

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang