Aufgrund der Fernabsatz-Richtlinie der EU wurde - neben den anderen EU-Mitgliedsstaaten - auch in Österreich Mitte 2000 ein Rücktrittsrecht bei Geschäften im Fernabsatz eingeführt (§§ 5a ff KSchG). Neben einem "für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems" ist Voraussetzung, dass das Geschäft unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel - also ohne persönlichen Kontakt der Vertragspartner - zustande kommt.
Vom Anwendungsbereich der §§ 5a ff KSchG ist jedoch der Tatbestand der "Versteigerung" (§ 5b Z 4 KSchG) ausgenommen. Ob sich diese Ausnahme auch auf die Besonderheiten der Internet-Versteigerung bezieht, ist bisher aber noch nicht restlos geklärt. Aufgrund bisher in Deutschland ergangenen Entscheidungen darf dies jedenfalls ernstlich bezweifelt werden.
So urteilte das LG Hof, dass bei Internet-Versteigerung die Möglichkeit des Widerrufs nach § 3 Abs 1 dFernAbsG besteht, da es sich bei der Internet-Auktion mangels Zuschlag nicht um eine Versteigerung iSd § 156 BGB handle.
Damit folgte das LG Hof einer Entscheidung des BGH, die sich zwar nicht ausdrücklich zum Rücktrittsrecht äußerte, welche aber klarstellte, dass mangels erfolgtem Zuschlag - im Sinne einer Willenserklärung - eine Anwendung von § 156 BGB bei gegenständlicher Internet-Versteigerung nicht stattfinde. Der Vertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften über Angebot und Annahme ( §§ 145 ff BGB) wirksam zustande gekommen. Die Willenserklärung des Verkäufers liege bereits darin, dass er die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung - gegenständlich eines Pkw - mit der (ausdrücklichen) Erklärung freischaltete, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.
LG Hof 26.4.2002, 22 S 10/02
(abrufbar unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20020368.htm)
BGH 7.11.2001, VIII ZR 13/01
(abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de)