Der Konsument hat bei der Versicherung im Jahr 1997 einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Versicherungsbeginn war mit 10.11.1997, das Versicherungsende mit 1.12.2007 angegeben. Die Jahresprämie war mit ATS 2.556, die Erstprämie mit ATS 362 und die monatlichen Folgeprämien mit ATS 213 ausgewiesen. Als Versicherungsdauer war ein Jahr mit automatischer Verlängerung bei Nichtkündigung vereinbart. Nach den Vertragsbedingungen wurde ein 30-prozentiger Treuebonus ab Vertragsbeginn bereits im voraus eingeräumt. Auf dem Antragsformular stand der Hinweis: "Der Treuebonus (30%) für 10-jährige Laufzeit ist berücksichtigt." Weiters heißt es in den Versicherungsbedingungen, dass bei Vertragsbeendigung vor Ablauf von 10 Jahren der Treuebonus mangels Anspruchsvoraussetzung pro abgelaufenem Versicherungsjahr in vollem Umfang rückverrechnet werde. Der Konsument kündigte den Versicherungsvertrag per 1.12.2000, worauf der Versicherer eine Dauerrabattrückforderung in Höhe von ATS 2.518 geltend machte.
Klare Angaben gefordert
Im Licht der Rechtsprechung ist ein gewährter Rabatt nur dann rückforderbar, wenn der Versicherungsnehmer sich darüber im klaren ist, was er künftig an Normalprämie zu zahlen hat und wie hoch der ihm gewährte Dauerrabatt ist, um die Folgen der vorzeitigen Auflösung des Vertrages abschätzen zu können. Diese notwendigen Angaben müssen schon in der Polizze oder im Versicherungsantrag enthalten sein.
Um den Anspruch des Versicherers abzuwehren, wurde dem Konsumenten die Ausfallshaftung gewährt. Im Verfahren hat die Gegenseite die Klage dann allerdings unter Anspruchsverzicht zurückgezogen. Ein klärendes Sachurteil war offenbar nicht erwünscht.